Namensänderung Pflegekind

  • :daumenrau
    Hier ist - ausnahmsweise mal anstelle eines Ergänzungspflegers ;) - ein Verfahrensbeistand in einem Rechtspflegerverfahren zu bestellen , da es sich bei der Namensänderung um ein Verfahren der Personensorge handelt.

  • habe hier nur mal die Frage nach der Rechtsgrundlage der Änderung des Namens und die Zuständigkeit des Rechtspflegers
    (bin sonst nicht in der F-Abteilung

  • § 2 Namensänderungsgesetz »Antragsberechtigte«

    (1) 1Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. 2Für eine geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB angeordnet ist, stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
    (2) Das Gericht hat den Antragsteller in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Antrag zu hören.

  • Nach dem Studium aller Threads zum Thema noch eine kurze Rückfrage: Bei mir stellen Pflegeeltern nach § 1630 BGB einen Antrag auf Genehmigung nach § 2 NamÄndG. Die Kindesmutter ist wohl einverstanden. Nun ist es aber so, dass den Pflegeeltern nur die Aufgabenbereiche Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, schulische Angelegenheiten und Antragsrecht von Hilfen übertragen wurde. Danach muss m.E. doch die Mutter, als (nach wie vor) Inhaberin des Namensbestimmungsrechts den Antrag bei der Verwaltungsbehörde stellen. Daher keine Genehmigung und damit irgendeine Tätigkeit des FamG erforderlich. :D Seht ihr das auch so?

  • Bin ich dabei.

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  • Hallo zusammen!

    Ich bin nun auch mal in den Genuss eines Antrages nach dem NamÄndG gekommen. ;) Grundsätzlich würde ich jetzt genehmigen - aber ich hab grad keinen Plan, wie ich den Beschluss formuliere.

    Reicht sowas wie:

    "In pp. wird dem Vormund die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Änderung des Familiennamens des betroffenen Kindes nach dem Namensänderungsgesetz zu stellen."

    aus? Und dann eben noch die Rechtsmittelbelehrung drunter.

    Danke im Voraus!

  • Gegen die Formulierung hätte nichts ; der Tenor ergibt sich m.E. unmittelbar aus § 1 und 2 Abs. I des NamÄndG.
    Allerdings würde Dein beabsicht. Beschlussinhalt nicht gerade den Erfordernissen des § 38 FamFG entsprechen.:)
    Im übrigen bedarf es einer Kostenentscheidung in Familiensachen.

  • Danke für die Antwort!

    Ich hab hier auf die Beteiligtenbezeichnung verzichtet und deswegen nur "In pp." geschrieben. ;) Und an der Begründung feile ich grad noch. Mir ging es hier eigentlich nur um die Formulierung der Genehmigung selbst. ;)

  • Ich formuliere es so:

    "In pp. wird der Vormund familiengerichtlich ermächtigt, die Änderung des Familiennamens des Minderjährigen von "X" in "Y" zu beantragen."

  • Guten Morgen,

    ich bin gerade dabei die familiengerichtliche Genehmigung zu dem Antrag nach dem NamÄndG zu erstellen und weiß nicht wie die Kostenentscheidung lauten muss.

    Der Vormund hat den Antrag gestellt. Kindesmutter hat zugestimmt. Kind ist unter 14 Jahre alt.

    Was meint ihr?

  • Hey, ich habe auch nochmal eine Frage hierzu:

    Der Pfleger mit dem Wirkungskreis "Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht zur Stellung von Jugendhilfeanträgen" stellt den Antrag auf Namensänderung d. Pflegekindes.

    Die Namensänderung ist aber doch nicht von dem Aufgabenkreis umfasst, sondern ein Teil der Personensorge? Oder seh ich das falsch?

  • Mir fehlt in diesen rechtlichen Diskussionen das Einfühlungsvermögen in die Pflegekinder. Für Kinder, die wissen, dass sie leibliche Kinder ihrer Eltern sind, mag ein unterschiedlicher Name unwichtig sein. Für ein Pflegekind, dass von den leiblichen Eltern aus wichtigem Grund getrennt wurde und meist noch verschiedene Stationen durchlaufen hat, kann die Namensänderung von großer Bedeutung sein. Möchte das Pflegekind mit Eltern und Geschwistern leben, die alle den gleichen Nachnamen haben und es selbst hat einen anderen Nachnamen? Manche Pflegekinder haben kein gutes Verhältnis zu ihren Eltern und wollen deswegen nicht diesen Namen tragen. Manche Pflegekinder wollen nicht, dass andere im Internet nach ihrem Namen forschen und dabei z.B. auf unangenehme Fotos (gerne in Facebook) der leiblichen Mutter stossen.
    Jeder kann seinen Partner (den er vielleicht nur kurz kennt) heiraten und dessen Namen annehmen, um die Zugehörigkeit zu zeigen.
    Die meisten Paare entscheiden sich für einen gemeinsamen Namen. Warum soll das Pflegekind, das eine neue Familie fürs ganze Leben hat, nicht deren Namen tragen?

    Amelie

  • Hallo Amelie,

    du kannst Dir sicher sein, dass es den Foristen weder an Einfühlungsvermögen noch an tatsächlicher Einfühlung mangelt. Die Rechtspfleger sind nur insoweit beteiligt, als sie die Antragstellung genehmigen müssen. Genehmigt wird, so weit ich das überblicke, fast immer. Es geht also nur um Fragestellungen zum Genehmigungsverfahren.

    Manchmal muss jemand nur darauf hingewiesen werden, dass die Namensänderung durch die kommunale Behörde bearbeitet wird und diese Behörde die von Dir richtig aufgeführten Aspekte abzuwägen hat.

  • Amelie
    Moosi hat schon geschrieben, ich möchte noch hinzufügen:
    Es geht hier nicht um die Namensänderung und die Begründung, sondern erst einmal darum, wer überhaupt das Recht zur Antragstellung hat.
    Deine Begründung ist richtig und für das Pflegekind zutreffend, aber erst beim Personenstandswesen vorzubringen.
    Aber erst einmal muss der Antrag auf Genehmigung zur Antragstellung beim Personenstandswesen von demjenigen beim Fam-Gericht gestellt werden, der das Recht dazu hat. Sonst könnte der Nachbar den Antrag stellen, was sicher nicht rechtens ist.
    Wenn, wie in vorliegendem Fall, dieses Recht noch bei den leiblichen Eltern liegt, können die sofort den Antrag beim Personenstandswesen stellen, weil sie -wie der Vormund z.B.- keine Genehmigung zur Antragstellung des Fam.Gerichtes benötigen und dieser Thread wäre hinfälllig.

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