PKH Zwangsvollstreckung Anmeldung der Insolvenzforderung

  • Hallo allerseits!

    Ich weiß jetzt gar nicht, ob die Frage in dieses Unterforum passt - ich probier es trotzdem mal bei den "Vollstreckern vom Dienst".

    PKH für die Zwangsvollstreckung wg. Unterhaltsansprüche wurde bewilligt mit Anwaltsbeiordnung.
    Die beigeordnete Anwältin liegt die die Abrechnung zur Festsetzung der PKH-Gebühren vor und macht darin auch die Anwaltskosten für die Anmeldung der Forderung zum Insolvenzverfahren geltend. :gruebel::haewiejet

    Aus dem Bauch heraus würde ich mal sagen, dass die PKH für die Mobiliarvollstreckung nicht auch die Tätigkeit des Gläubigers im Insolvenzverfahren beinhaltet.
    :oops: Ich habe aber leider ausser meinem "Bauchgefühl" nichts zur argumentation zu bieten!:oops:

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?

  • Zwangsvollstreckung ist keine Insolvenz.

    Daher umfasst die Bewilligung/Beiordnung f.d. Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auch noch das Insolvenzverfahren.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • :oops: Ich habe aber leider ausser meinem "Bauchgefühl" nichts zur argumentation zu bieten!:oops:

    Kann mir jemand auf die Sprünge helfen?



    Eine große Argumentation brauchst Du für die Absetzung der PKH-Vergütung aus meiner Sicht auch nicht. PKH wurde eng begrenzt bewilligt für die ZwV wegen UH-Ansprüchen. Hinsichtlich der Anmeldung der Forderung zum InsO-Verfahren erfolgte keine Beiordnung, so dass insoweit gegenüber der Staatskasse im Wege der PKH auch kein Vergütungsanspruch besteht. FERTIG!

  • Hierzu noch zwei Entscheidungen:

    BGH, Beschl. v. 08.07.2004, IX ZB 565/02: "Im Insolvenzverfahren ist es regelmäßig nur dann erforderlich, dem Gläubiger im Wege der Prozesskostenhilfe einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn eine wirtschaftlich denkende vermögende Partei vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragen würde." :gruebel:

    Und das LG Oldenburg, Beschl. v. 26.10.1990, 6 T 797/90 dazu schon klarer: "Einem Gläubiger ist für die Anmeldung einer Konkursforderung Prozesskostenhilfe durch Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen."

  • ...neeeee,für die forderungsanmeldung gibt es auch bei uns keine pkh...


    Naja, immerhin geht es um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.



    Auch dann nicht :D




    PKH wurde ja offensichtlich bewilligt, damit die Forderung in der Zwangsvollstreckung beziffert werden kann, weil Otto-Normal-Bürger bei einem dynamischen Titel nicht durchblickt.

    Bei der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren muss der oder die Gläubiger/in nur noch die berechnete Forderung anmelden.

    Deshalb auch bei uns bisher keine PKH-Bewilligung/BRH für Forderungsanmeldungen...:daumenrun

  • Guten Morgen,

    ich habe Fragen zu einem mir vorliegenden Fall, die hier reinpassen dürften.

    Gläubiger ist ein Kind mit titulierten Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Insolvenzschuldner. Das Kind hat sowohl Insolvenzforderungen (Insolvenzgläubiger) als auch Unterhaltsforderungen, die nach Eröffnung des InsO-Verfahrens entstanden sind (Neugläubiger).

    Mir als Vollstreckungsgericht wird ein Antrag auf Gewährung von PKH für die Forderungsanmeldung der Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren und für die Zwangsvollstreckung wegen der Neuforderungen vorgelegt.

    Ich gehe davon aus, dass die Forderungsanmeldung der titulierten Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren keine Vollstreckungshandlung darstellt, sodass vom Insolvenzgericht Prozesskostenhilfe für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren bewilligt (oder zurückgewiesen) werden müsste und nicht vom Vollstreckungsgericht. Insoweit werde ich dem Antrag daher nicht entsprechen.

    Im Übrigen dürfte ich als Vollstreckungsgericht zuständig sein für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung. Wie wäre eine solche Bewilligung zu formulieren? Ich habe mir überlegt: "Es wird PKH unter Beiordnung von RA XY bewilligt für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das insolvenzfreie Vermögen (§§ 35, 36 InsO) des Schuldners wegen Forderungen, die nach Eröffnung des InsO-Verfahrens am ...... entstanden sind." Wäre eine solche Formulierung ausreichend? Damit wäre meines Erachtens der Zugriff auf den § 850d-Bereich vom Arbeitseinkommen und das sonstige Vermögen des Schuldners gewährleistet. Wie seht ihr das?

    LG

  • Ich halte den Ansatz für richtig.

    Ich grübele nur, ob die Abmeldung einer bereits titulierten Forderung nicht doch ein Akt der Zwangsvollstreckung ist, nämlich der Tausch des Titels (der durch Anmeldung und folgende Feststellung konsumiert wird) gegen die Feststellung in der Tabelle. Aber wegen der Sachnühe würde ich gleichwohl hier die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bevorzugen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Guten Morgen,

    ich habe Fragen zu einem mir vorliegenden Fall, die hier reinpassen dürften.

    Gläubiger ist ein Kind mit titulierten Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Insolvenzschuldner. Das Kind hat sowohl Insolvenzforderungen (Insolvenzgläubiger) als auch Unterhaltsforderungen, die nach Eröffnung des InsO-Verfahrens entstanden sind (Neugläubiger).

    Mir als Vollstreckungsgericht wird ein Antrag auf Gewährung von PKH für die Forderungsanmeldung der Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahren und für die Zwangsvollstreckung wegen der Neuforderungen vorgelegt.

    Ich gehe davon aus, dass die Forderungsanmeldung der titulierten Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren keine Vollstreckungshandlung darstellt, sodass vom Insolvenzgericht Prozesskostenhilfe für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren bewilligt (oder zurückgewiesen) werden müsste und nicht vom Vollstreckungsgericht. Insoweit werde ich dem Antrag daher nicht entsprechen.

    Im Übrigen dürfte ich als Vollstreckungsgericht zuständig sein für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung. Wie wäre eine solche Bewilligung zu formulieren? Ich habe mir überlegt: "Es wird PKH unter Beiordnung von RA XY bewilligt für die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das insolvenzfreie Vermögen (§§ 35, 36 InsO) des Schuldners wegen Forderungen, die nach Eröffnung des InsO-Verfahrens am ...... entstanden sind." Wäre eine solche Formulierung ausreichend? Damit wäre meines Erachtens der Zugriff auf den § 850d-Bereich vom Arbeitseinkommen und das sonstige Vermögen des Schuldners gewährleistet. Wie seht ihr das?

    LG

    Du musst bei der PKH auch die Erfolgsaussichten prüfen. Dazu liegt der Vollstreckungsauftrag vor. Diesen prüfst du anhand der Forderungsaufstellung ab (dazu gehört auch, dass nur Neuforderungen geltend gemacht werden dürfen). Ist alles ok, würde ich PKH für die Durchführung des Vollstreckungsauftrages vom xx.xx.xxxx bewilligen; dann dürfte es keine Probleme geben. Falls du ForumStar hast, kannste sogar entsprechend ein Feld für anklicken.

    Pauschale Bewilligungen a la bis 18. tes Lebensjahr oder für 2 Jahre oder was es noch für Varianten gibt, lehne ich ab. Da habe ich in den letzten 14 Jahren zuviel merkwürdige Sachen gesehen, die ich dann aus der Landeskasse zwingend vergüten musste.

    @ AndreasH: Gut über den Tellerrand gedacht :daumenrau

  • Du musst bei der PKH auch die Erfolgsaussichten prüfen. Dazu liegt der Vollstreckungsauftrag vor. Diesen prüfst du anhand der Forderungsaufstellung ab (dazu gehört auch, dass nur Neuforderungen geltend gemacht werden dürfen). Ist alles ok, würde ich PKH für die Durchführung des Vollstreckungsauftrages vom xx.xx.xxxx bewilligen; dann dürfte es keine Probleme geben. Falls du ForumStar hast, kannste sogar entsprechend ein Feld für anklicken.

    Pauschale Bewilligungen a la bis 18. tes Lebensjahr oder für 2 Jahre oder was es noch für Varianten gibt, lehne ich ab. Da habe ich in den letzten 14 Jahren zuviel merkwürdige Sachen gesehen, die ich dann aus der Landeskasse zwingend vergüten musste.

    @ AndreasH: Gut über den Tellerrand gedacht :daumenrau

    Beantragt wurde PKH für sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und nicht nur für eine Vollstreckungsmaßnahme. Diese pauschale Bewilligung sieht auch der § 118 Abs. 2 ZPO vor. Daher möchte ich bei meiner ursprünglichen Bewilligungsform (für alle ZW-Maßnahmen unter Beachtung der InsO-Vorschriften) bleiben, wobei ich dabei auf Zweifel bei der Formulierung gestoßen bin (vgl. oben). Ein Zwangsvollstreckungsauftrag liegt noch nicht vor.

    Mich würde aber dennoch interessieren, wie du deine Ablehnung einer pauschalen Bewilligung begründest?

    LG

  • a) PKH für die Forderungsanmeldung scheidet wohl aus

    aa) vor dem VG, weil es sich dabei um keine Einzelzwangsvollstreckung handelt und das Insolvenzverfahren ein Gesamtvollstreckungsverfahren ist,

    ab) vor dem IG, weil es sich bei der Forderungsanmeldung um eine außergerichtliche Tätigkeit des Gl. gegenüber dem IV handelt.


    b) Eine pauschale PKH-Bewilligung für die (Einzel)Zwangsvollstreckung ist gem. § 119 Abs. 2 ZPO vorgesehen, eine pauschale anwaltliche Beiordnung gem. § 121 Abs. 2 ZPO dagegen nicht (BGH, 10.12.2009, VII ZB 31/09).

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