bedingt oder befristet?

  • Danke. Dieser Beitrag beschert mir ein Déjà-vu. Da klingelt es mir in den Ohren: Ähnliche Texte musste ich auch schon mehrfach in Schriftsätzen verfassen. Es ist nicht das erste Mal, dass ich bei Werken, wo "Stöber" draufsteht, die spärlich und selektiv angegebenen Quellen nachlese und feststelle, dass die Urteile nicht passen oder es neuere oder sogar höchstrichterliche Urteile mit gegenteiligem Inhalt gibt.

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • Bis dahin besteht die Dienstbarkeit uneingeschränkt, ab diesem Zeitpunkt besteht sie durch den Fortbestand des Vertragsverhältnisses auflösend bedingt.

    Die Überlegung, dass jedes Vertragsverhältnis irgendwann auch wieder endet und die Beendigung nach Vorstellung der Parteien daher als sichere Vorhersage gelten wird, stammt von mir. Sie widerspricht aber natürlich (!) der Ansicht der genannten Rechtsprechung und ihrer Kommentierungen, die in der Beendigung eine Bedingung sehen.

    Zur Entscheidung:

    Bewilligt war eine Dienstbarkeit zugunsten einer Gesellschaft „… wonach dieser, solange ein Vertragsverhältnis mit den Eigentümern oder ihren Rechtsnachfolgern besteht, mindestens jedoch bis zum 31.12.1984, das alleinige Recht zusteht …

    Eingetragen wurde ein „Alleiniges, auflösend bedingtes Tankstellenrecht …

    Es wurde Beschwerde gegen die Eintragung eingelegt, weil die Befristung fehle. Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.

    Das Recht sei ab dem 31.12.1984 auflösend bedingt und falls die Bedingung vorher eintritt, bis zum 31.12.1984 befristet. Keiner der beiden Modalitäten käme ein Vorrang zu, so dass im Grundbuch sowohl die Bedingung als auch die Befristung eingetragen werden müsse.

    In kürzerer Form ist das so auch bei BeckOK/Rövekamp wiedergegeben: „solange ein Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer besteht, mindestens jedoch bis zum 31.12.1994“ (vgl. OLG Köln Rpfleger 1963, 381 [382])“

    Ebenfalls noch schöne Pfingsten :)

  • Na dann entspricht das ja meiner o. a. Formulierung, bei der sich die Befristung aus dem Umstand ergibt, dass das Recht nach dem 31.12.2030 auflösend bedingt ist.:)

    p. s.: Falls vereinbart, ist auch die Gewerbebetriebsbeschränkung in die schlagwortartige Kennzeichnung aufzunehmen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (5. Juni 2017 um 08:17) aus folgendem Grund: p.s. eingefügt

  • Na dann entspricht das ja meiner o. a. Formulierung, bei der sich die Befristung aus dem Umstand ergibt, dass das Recht nach dem 31.12.2030 auflösend bedingt ist.:)

    Denke auch, dass die Eintragung so möglich ist. Man hätte aber auch einfach beim Wortlaut der Bestellung bleiben können ("solange ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht, mindestens bis 31.12.2030"). Oder wie beantragt nur "bedingt und befristet" schreiben können.

  • Hallo zusammen,

    ich habe zur Eintragung ein bis 12 Monate nach Übergabe befristetes Wohnungsrecht vorliegen. Das Wohnungsrecht ist im Rahmen eines Kaufvertrages bestellt.
    Zeitpunkt der Übergabe ist der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung.
    Der Anfangszeitpunkt ist für das Grundbuchamt ungewiss. Zur späteren Löschung genügt das Verstreichen von 10 Monaten nicht.
    Handelt es sich nicht eher um eine auflösende Bedingung?

  • Wohl eine Kombination aus Bedingung und Befristung. Es ist aufschiebend bedingt durch die Übergabe (kann ja auch nie eintreten) und anschließend auflösend befristet, sobald die Bedingung eingetreten ist.
    Löschen kann man es halt später nur mit Bewilligung der Berechtigten, weil man den Eintritt der Bedingung wahrscheinlich nicht grundbuchmäßig nachweisen kann.

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