Alles anzeigenIch vermute, dass da ein Missverständnis vorliegt. Die Entscheidung des OLG Köln nebst Anmerkung von Haegele im Rpfleger 1963, 381 ff. steht zwar online nicht zur Verfügung. Ich gehe aber davon aus, dass das OLG die Befristung nicht in dem Umstand gesehen hat, dass „das Vertragsverhältnis irgendwann enden wird“, sondern dass es auf die Phase abgestellt hat, bis zu der das Vertragsverhältnis mindestens besteht und bis zu der zumeist -wie im Muster für ein Tankstellenrecht bei Schöner/Stöber, RN 1219- den Eigentümer Unterlassungspflichten treffen (wobei die zeitlich völlig unbeschränkte Unterlassungspflicht zur Sicherung von Wettbewerbsverboten sittenwidrig sein kann (s. Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht - Kommentar, 7. Aufl. 2015, Einleitung zu § 13 RN 50 mwN)).
Bis dahin besteht die Dienstbarkeit uneingeschränkt, ab diesem Zeitpunkt besteht sie durch den Fortbestand des Vertragsverhältnisses auflösend bedingt.
Wäre dies anders, müsste bei jedem de facto auf die Lebenszeit beschränkten Recht eine Befristung eingetragen werden. Das ist jedoch nicht erforderlich. Auch im Falle der Bestellung eines Wohnungsrechtes auf die Dauer der Partnerschaft ist das OLG München im Beschluss vom 18.12.2012, 34 Wx 452/12,
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-01179?hl=true
davon ausgegangen, dass es sich lediglich um ein auflösend bedingtes und nicht zusätzlich um ein befristetes Recht handelt, obwohl klar ist, dass (Zitat): „Irgendwann das Vertragsverhältnis enden wird-> zukünftig und gewiss“. Nicht anders verhält es sich bei den von Ludyga im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand:01.04.2017, § 1093 RN 20 dargestellten Fällen.
Auch der BGH geht im Beschluss vom 07.04.2011, V ZB 11/10, Rz. 18 bei einer Mietsicherungsdienstbarkeit im Falle der Aufhebung des Gebrauchsrechts von einer auflösenden Bedingung und nicht von einer Befristung aus.
Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich für die Zeit ab 1.1.2031 nicht um ein auflösend bedingtes, sondern um ein um ein befristetes Recht handelt, dürfte die abweichende Bezeichnung keine Auswirkung haben. Schließlich sind die Grenzen zwischen auflösender Bedingung und Befristung fließend (Rövekamp im BeckOK BGB, Stand: 01.02.2017, § 163 RN 4; Armbrüster in Erman BGB, 14. Auflage 2014, § 163 RN 1) und es entscheidet dann der durch Auslegung zu ermittelnde Wille der Parteien.Schöne Pfingsten
Danke. Dieser Beitrag beschert mir ein Déjà-vu. Da klingelt es mir in den Ohren: Ähnliche Texte musste ich auch schon mehrfach in Schriftsätzen verfassen. Es ist nicht das erste Mal, dass ich bei Werken, wo "Stöber" draufsteht, die spärlich und selektiv angegebenen Quellen nachlese und feststelle, dass die Urteile nicht passen oder es neuere oder sogar höchstrichterliche Urteile mit gegenteiligem Inhalt gibt.