Sofern das Grundbuchamt bei Vollziehung eines Ersuchens der Staatsanwaltschaft auf Eintragung einer Arresthypothek nicht pflichtwidrig handelt, hat der Eigentümer bei späterer gerichtlicher Aufhebung des Arrestbefehls keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchblattes.
LG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2006, 321 T 11/06 (eigener Leitsatz)
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