Teillöschung eines teilabgetretenen Rechts

  • Hallo.

    Nachdem ich schon 3 verschiedene Meinungen aus dem Kollegenkreis eingeholt habe, brauche ich doch mal Hilfe :gruebel:. Also:

    Ich habe in Abt. III die Rechte 3, 3a und 3b. Von 3a wird ein Teilbetrag gelöscht. Ich habe jetzt ganz normal den Löschungsvermerk eingetragen und frage mich nun, wo ich den Teil abschreibe bzw. wo ich was röte.
    Muss ich die Abschreibung des Betrags unter 3 vornehmen ? Andererseits stimmt ja auch der Betrag von 3a in Sp. 5 nicht mehr.
    Dort abschreiben oder einfach röten mit einem neuen Vermerk ??:oops:

    Danke für eure Antworten......

  • Ich würde wohl sowohl in Sp. 3 bei III/3 als auch in Sp. 6 bei III/3a den Betrag abschreiben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde wohl sowohl in Sp. 3 bei III/3 als auch in Sp. 6 bei III/3a den Betrag abschreiben.



    :gruebel: Verstehe ich nicht. Recht 3 ist doch von der Teilabtretung nicht betroffen. Bei der Eintragung von 3a und 3b trage ich doch in Spalte 3 auch keine Veränderung beim Recht 3 ein. Ich verstehe deinen Vorschlag zwar als als Praktiker, so ist es für dich leichter ersichtlich, wie hoch die einzelnen Teilbeträge der ursprünglichen Grundschuld sind, ob das aber auch zulässig ist? Ich habe in der GBV nichts dazu gefunden.

  • Ich würde wohl sowohl in Sp. 3 bei III/3 als auch in Sp. 6 bei III/3a den Betrag abschreiben.



    :gruebel: Verstehe ich nicht. Recht 3 ist doch von der Teilabtretung nicht betroffen.


    Natürlich ist das Recht III/3 nicht wirklich betroffen, da es seit der Teilabtretung ja in mehrere Rechte geteilt ist und die Löschung nur 3a betrifft.
    Dennoch ist der Betrag in Sp. 3 nicht mehr zutreffend und daher würde ich den gelöschten Teilbetrag dort ebenfalls abziehen.

    Ulf

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  • Gut, kann ich mitgehen, aber abgesetzt wird doch dann in Spalte 3 nur der Löschungsbetrag der Teillöschung des Rechtes 3a, oder berücksichtigst du auch die Abtretung 3b?

  • @ nemo:
    Nur die Teillöschung.

    @ GRG-Uwe:
    Ich röte die alten Beträge in Ziffern und Buchstaben.

    Ulf

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  • Was rötet ihr denn so:
    Gar nichts (wie in den Mustern zur GBV),
    den alten Betrag und den Betrag in Worten oder
    den alten Betrag und den Betrag in Worten sowie den abgesetzten Betrag?



    Wir röten gar nichts.

  • Ich würde wohl sowohl in Sp. 3 bei III/3 als auch in Sp. 6 bei III/3a den Betrag abschreiben.



    :gruebel: Verstehe ich nicht. Recht 3 ist doch von der Teilabtretung nicht betroffen.


    Natürlich ist das Recht III/3 nicht wirklich betroffen, da es seit der Teilabtretung ja in mehrere Rechte geteilt ist und die Löschung nur 3a betrifft.
    Dennoch ist der Betrag in Sp. 3 nicht mehr zutreffend und daher würde ich den gelöschten Teilbetrag dort ebenfalls abziehen.



    Ganz meine Meinung

  • WOW, welch eine Vielfalt von Antworten :)
    Da bin ich ja beruhigt, das es wohl auch doch nicht so einfach bzw. eindeutig war und teilweise unterschiedlich gehandhabt wird.......

  • Ich häng mich mit meiner Frage mal hier dran und hoffe auf eure Hilfe:

    Ich habe eine Löschungsbewilligung vom ursprünglichen, noch im Grundbuch eingetragenen Gläubiger, über das komplette Briefrecht.
    In der Löschungsbewilligung steht weiter, dass ein Rangletzter Teilbetrag an ...abgetreten wurde mit Abtretungserklärung vom...
    Ich habe die Teilabtretungserklärung vorliegen, jedoch nur in Kopie. Hier wurde ein Teilbetrag ohne Zinsen abgetreten.
    Weiter liegt mir die Löschungsbewilligung des neuen Gläubigers über den rangletzten Teilbetrag vor.
    Der Brief wurde auch mit vorgelegt.
    Meine Gedanken waren nun dahingehend, ob ich möglicherweise auf die Abtretungserklärung in der Form des 29 GBO verzichten könnte, da ich in der Löschungsbewilligung nochmal drin stehen habe, dass das Teilrecht abgetreten wurde (Jedoch wird dann auf die Abtretungserklärung verwiesen). Könnte ich das als Berichtigungsbewilligung auslegen?

    Vielen Dank fürs mitdenken.

  • Was soll denn eingetragen werden? Teillöschung? Vollständige Löschung? Teilabtretung?

    Ulf

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  • Man wird hier wohl davon ausgehen müssen, dass der Teilbetrag außerhalb des Grunbuchs auf den Zessionar übergegangen ist und der Zedent daher bzgl. des Teils nicht mehr bewilligungsbefugt ist.

    Ich würde daher die formgerechte Abtretung verlangen. Sodann können beide Teile aufgrund der vorliegenden Löschungsbewilligungen gelöscht werden; und zwar einerseits aufgrund der Bewilligung des ursprünglichen Gläubigers und andererseits auf Bewilligung des Zessionars.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja genau, der Teilbetrag wurde außerhalb des Grundbuchs abgetreten.

    Ich dachte nur, dass auf Grund der in der Löschungsbewilligung enthaltenen Erklärung, dass das Teilrecht über...auf....übergegangen ist, die Abtretungserklärung in der Form des §29 GBO entbehrlich machen würde (Berichtigungsbewilligung):gruebel::gruebel:

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