Eintragung TV-Vermerk?

  • Hallo,

    ich bin mir nicht so sicher ob ich einen TV-Vermerk eintragen muss und ob ich ein TV-Zeugnis brauche:

    mir liegt ein öffentliches Testament vor in dem der Erblasser seinen Sohn als Alleinerben einsetzt. Der Alleinerbe ist mit folgendem Vermächtnis beschwert: Ehefrau soll Wohnungsrecht, Hege und Pflege und Beköstigung erhalten, alles soll im Grundbuch als Altenteil eingetragen werden. Der ERblasser ordnet TV an, setzt seine Frau als TV ein, mit der einzigen Aufgabe, sich das zu ihren Gunsten ausgesprochene Vermächtnis zu erfüllen. Da der Grundbesitz selbst nicht als Vermächtnis zugewendet wurde, unterliegt der Grundbesitz nicht der Verfügungsbeschränkung, also kein TV-Vermerk? Was aber wenn der Erbe den Grundbesitz veräußert, ohne dass das Altenteilsrecht eingetragen wurde?

  • Was aber wenn der Erbe den Grundbesitz veräußert, ohne dass das Altenteilsrecht eingetragen wurde?



    Damit dies nicht geschieht, unterliegt der Grundbestiz m.E. bis zur dinglichen Absicherung der Vermächtnisnehmerin der Testamentsvollstreckung.

  • Wie HorstK. Schließlich soll der TV nicht nur das Vermächtnis erfüllen, sondern wir können wohl davon ausgehen, dass zugleich dem Erben bis zur Vermächtniserfüllung die Möglichkeit genommen werden soll, anderweitig durch Veräußerung oder Belastung über das Grundstück zu verfügen.

    Der TV-Vermerk ist daher einzutragen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich denke auch, dass das Grundstück insofern der TV unterliegt, als dass das vermachte Altenteil daran lasten soll. Daher würde ich auch dazu tendieren, einen TV-Vermerk einzutragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich finde die Begründung auch gut.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • ...und würdet Ihr ein TV-Zeugnis verlangen oder die NL-Akte beiziehen um zu sehen, ob das Amt des TV angenommen wurde?
    Gehe ich später bei der Eintragung des Altenteilsrechts von der Befreiung des § 181 BGB aus oder muss mir dies mit dem TV-Zeugnis nachgewiesen werden? Vielen Dank für die Hilfe

  • Um das Zeugnis kommst Du ohnehin nicht herum, spätestens wenn der TV verfügen will.

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  • Beim Nachweis der Erbfolge sowie der Testamentsvollstreckung durch öfentliches Testament bedarf es nicht zusätzlich eines Testamentsvollstreckerzeugnisses, weil sich etwaige Beschränkungen der Testamentsvollstreckung bereits aus den vorliegenden Unterlagen ergeben (anders als beim Erbschein, weswegen das bei Erbnachweis durch Erbschein streitig ist).

    Der TV ist grundsätzlich gehindert, Insichgeschäfte abzuschließen. Der Erblasser kann ihn von diesem Verbot aber befreien. Eine solche Befreiung kann auch schlüssig erfolgen, was ich hier ohne weiteres annehmen würde, weil die Konstellation Ehefrau = TV = Vermächtnisnehmer sonst keinen rechten Sinn ergibt.

    Allerdings muss der TV dann, wenn er verfügt, die Annahme des Amtes nachweisen (z. B. durch entsprechende Bescheinigung des Nachlassgerichts oder durch entsprechende not. begl. Erklärung).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • FED: Ich habe doch hier eine Einsetzung in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen? Da bedarf es doch im Regelfall keines TVZ, sondern "nur noch" des Nachweises der Annahme des Amtes?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • @ Andreas
    Das Testament ist mir durchgerutscht. Du hast natürlich recht.

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  • FED: Ich habe doch hier eine Einsetzung in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen? Da bedarf es doch im Regelfall keines TVZ, sondern "nur noch" des Nachweises der Annahme des Amtes?



    Aber die Annahme des Amtes kann ich doch aus der Nachlassakte ersehen oder gibt es da auch ein Zeugnis drüber? :confused:

  • Es gibt ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Annahme des Amtes oder eine Niederschrift des Nachlassgerichts über die Annahme des Amtes, je in der Form des § 29 GBO (OLG München JFG 17, 284).

    Die Bezugnahme auf die Nachlassakte (desselben Gerichts) hilft auch nur dann weiter, wenn sich die oben genannten Nachweise formgerecht darin befinden. Sonst hilft das mangels § 29 GBO leider nicht.

    Wegen § 2202 II 1 BGB genügt eine Erklärung des TV allein nicht (Berichtigung meiner Aussage in #9 a. E.).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hallo Zusammen!

    Hab auch ein Problem zur Eintragung des TV-Vermerks.

    Der Erblasser E hat in einem notariellen Testament seine Tochter T als Alleinerbin eingesetzt.

    Seine anderen 3 Kinder erhalten jeweils ein Geldvermächtnis. Ein Kind jedoch nur unter der Bedingung, dass er nur noch einen bestimmten Betrag an Schulden hat und die bisherige Tilgung nur durch bestimmte Personen erfolgt ist. Die Schulden sind in zwei Grundbuchblättern des Erblassers durch Grundschulden abgesichert. Desweiteren muss er den vermachten Geldbetrag dazu verwenden, die Restschulden zu tilgen.
    Außerdem erhält ein weiterer Sohn zwei WEG-Einheiten als Vermächtnis.

    Daneben ist TV angeordnet. TV ist die Tochter, also die Alleinerbin. Sie hat ihr Amt privatschriftlich angenommen. Aufgabe der TV ist es, die Verfügung von Todes wegen auszuführen.

    Der Erblasser war als Eigentümer in insgesamt 7 Grundbuchblättern eingetragen. Für 5 davon ist Grundbuchberichtigung beantragt. Für die zwei, wo das Vermächtnis besteht, verzichtet die Erbin auf Berichtigung.

    Muss ich den TV-Vermerk jetzt in allen 5 Blättern eintragen oder muss ich genau prüfen, worauf sich die TV bezieht? Da bin ich mir nämlich nicht so sicher. Was meint Ihr?

  • Was bitte soll die Einsetzung eines TVs hier bringen, wenn die Alleinerbin zum TV eingesetzt ist?!? :gruebel:

    Sie kann jetzt über den Nachlass als Alleinerbin nicht verfügen aber dafür als TV.

    Ich würde einen Erbschein verlangen. Evtl. soll die Tochter doch gar nicht alles alleine Erben sondern vielleicht sollen die übrigen Kinder (im Verhältnis der jeweils zugedachten Werte) mit erben. Denn nur dann mach die TV-Einsetzung Sinn.

    Ulf

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  • Das ist überhaupt keine Testamentsvollstreckung, die die Alleinerbin beschwert. Sie kann nicht ihr eigener Testamentsvollstrecker sein. Eine Vermächtnisvollstreckung ist es für die zwei "braven" Kinder auch nicht. Sie überweist die Vermächtnisbeträge als Erbin an die beiden Kinder und fertig. Die beiden WEG-Einheiten lässt sie als Erbin an den Sohn auf. Auch kein Problem. Also kein TV-Vermerk bei allen sieben Blättern. Auch im Erbschein hätte ein TV-Vermerk nichts verloren.

    Nach meiner Meinung ist die Alleinerbin nur Vermächtnisvollstreckerin nach § 2223 BGB für das Geldvermächtnis des "bösen" Kindes. Die TV beschwert also nur den Vermächtnisnehmer, nicht die Erbin. Die TV hat folgende Aufgaben: Prüfen, ob die Bedingung eingetreten ist oder künftig noch eintritt, ggf. Verwaltung der Gelder für den Vermächtnisnehmer und Verwendung zur Schuldentilgung. Die TV bezweckt hier nur den Schutz vor der Gefahr des Verprassens durch den Vermächtnisnehmer.

    Erbschein ist nicht nötig. Wenn die Tochter im Testament als Alleinerbin bezeichnet ist, ist die Sache klar. Die TV ist auch nicht zwecklos. Man muss nur schauen, worauf sie sich bezieht.

  • Zur Person des TV hab ich im Testament noch folgendes gefunden: Sollte die Tochter nicht annehmen können oder wollen oder fällt sie nach Annahme, egal wie, weg, so wird einer der Söhne Ersatz-TV. Fällt dieser weg oder nimmt nicht an, dann einer der anderen Söhne.

    Ändert das was an der Eintragung des TV-Vermerks? Denn wenn die Erbin, warum auch immer, nicht mehr TV ist, dann würde die TV ja wieder Sinn machen, da dann ja Erbin und TV personenverschieden sind.

  • Das ändert aber nichts am Gegenstand der TV, auch ein evtl. Ersatz-TV hat nicht mehr Rechte als der ursprüngliche TV. Der TV soll das Testament zur Ausführung bringen. Für den Nachlass, der der Alleinerbin nach Erfüllung der Vermächtnisse verbleibt, gibt es nichts "auszuführen". Außerdem sind diese Überlegungen müßig, denn die Tochter hat das TV-Amt ja angenommen.

  • Ich gebe zu, an eine Vermächtnisvollstreckung hab ich nicht gedacht. :oops: Das wäre wohl die naheliegendste Variante hier.

    Ulf

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  • Darauf wäre ich auch nicht gekommen. Danke schonmal fürs Auf-die-Sprünge-helfen.

    Bezüglich der beantragten GB-Berichtigung in den 5 Blättern, die mit dem Vermächtnis nichts zu tun haben, hab ich verstanden, dass und warum ich den TV-Vermerk nicht eintragen muss.

    Wie aber wäre es, wenn auch für diese 2 Blätter GB-Berichtigung beantragt wäre? Hab noch nicht verstanden, warum auch dann kein TV-Vermerk eingetragen wird. Schließlich könnte die jetzige TV doch wegfallen. Dann gäbe es einen anderen TV, der dann das Vermächtnis erfüllen müsste. Insoweit wäre doch die Erbin dann nicht verfügungsbefugt und diese Tatsache muss doch im GB verlautbart sein. Oder steh ich jetzt total auf dem Schlauch?

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