Hallo !
Ich habe einen Pfüb vor mir liegen , in dem der Anspruch auf Schadensersatz gemäß dem von der Schuldnerin gegen den Drittschuldner erwirkten Vollstreckungsbescheid gepfändet wird. Gleichzeitig wird angeordnet, dass die Schuldnerin die vollstreckbare Ausfertigung des Vbs an den Gl. herauszugeben hat.
Geht das so oder müsste der Anspruch genauer beschrieben werden ?
Pfändung von Anspruch auf Schadensersatz
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wenn Schu und Drittschu benannt sind, hätte ich kein Problem.
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Hallo !
Hat jemand von Euch so einen Fall schon mal gehabt ? -
Die Forderung derentwegen der PfÜB ergeht, muss natürlich tituliert sein. Ob die Forderung, in die vollstreckt wird (also die, die gepfändet und überwiesen wird), tituliert ist, ist hingegen egal.
In vorliegendem Fall ist die Forderung, in die vollstreckt wird, auch tituliert. Das ist kein Problem. Es müssen eben Gl., Sch. und Drittsch. und die titulierte Forderung, in die Vollstreckt wird, entsprechend bestimmt bezeichnet sein.
Die Herausgabe des Titels geht auch i. O. [nur mal eine Frage: spricht man beim VB eigentlich auch von 'vollstreckbarer Ausfertigung', das Ding ist doch auch ohne Klausel vollstreckbar. Wenn nein, dann wäre die Herausgabe des Titels begrifflich anders zu bezeichnen als 'vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids']
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Also müsste ich hinsichtlich der Herausgabe des Titels nicht noch etwas veranlassen , z.Bsp. § 847 ZPO ?
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Also müsste ich hinsichtlich der Herausgabe des Titels nicht noch etwas veranlassen , z.Bsp. § 847 ZPO ?
Nein, da hier die Hilfspfändung einer Urkunde nach § 836 Abs. 3 ZPO vorliegt und § 847 ZPO deswegen hier nicht einschlägig ist. Herausgabepfändung und Pfändung eines Herausgabeanspruchs (mit nachfolgender Angabe nach § 847 ZPO) sind unterschiedliche Dinge.
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Hallo,
ich habe einen Antrag vorliegen, laut dem der angebliche Anspruch auf
Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung und Schlechtleistung im Rahmen der Vertretung im Verfahren XY gepfändet
werden soll.
Drittschuldner sind die Rechtsanwälte u. Notare A,B, C des Schuldner in dem genannten Verfahren.
Hat jemand Bedenken? -
Da muss man keine Bedenken haben, soll doch anschließend der Gläubiger die Rechtsanwälte verklagen, um tatsächlich zu seinem Geld zu kommen. Wenn er das will, warum nicht.
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In meinem Fall wollen die Gläubiger aufgrund eines VB's (entstanden wegen Reparaturleistung) auch einen Schadensersatzanspruch pfänden...
Formuliert: "Die Schuldnerin hat entsprechend ihrer Vermögensauskunft einen Anspruch auf Schadensersatzzahlungen aus einem Verkehrsunfall. Es sollen sämtliche Forderngen gegen die Drittschuldnerin von diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst sein."
Irgendwie klingt das nicht korrekt, ich wüsste aber auch nicht, wie es korrekt lauten müsste.. Oder kann man die Forderungsbezeichnung so durchgehen lassen?
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Meines Erachtens ist das grundsätzlich ok.
Der Verkehrsunfall sollte zumindest mit Datum noch genauer bezeichnet werden. Ich vermute, die Drittschuldnerin ist eine Haftpflichtversicherung. Was ist, wenn die Schuldnerin nach Abgabe der Vermögensauskunft einen weiteren Verkehrsunfall hatte, bei dem dieselbe Versicherung involviert ist?
Der zweite Satz ist nach meiner Ansicht mit der Einschränkung
Zitat... soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.
zu versehen. Nach einem Verkehrsunfall kann es auch zu Forderungsübergang auf Dritte kommen, zum Beispiel Krankenkasse wegen Heilbehandlungskosten und Arbeitgeber wegen Entgeltfortzahlung.
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Danke schön
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Zitat
... soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.
zu versehen. Nach einem Verkehrsunfall kann es auch zu Forderungsübergang auf Dritte kommen, zum Beispiel Krankenkasse wegen Heilbehandlungskosten und Arbeitgeber wegen Entgeltfortzahlung.
Gehört m. E. nicht in den PfÜB. Wenn die Forderung übergegangen ist, geht die Pfändung ins Leere und gut ist. -
Zitat
... soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind.
zu versehen. Nach einem Verkehrsunfall kann es auch zu Forderungsübergang auf Dritte kommen, zum Beispiel Krankenkasse wegen Heilbehandlungskosten und Arbeitgeber wegen Entgeltfortzahlung.
Gehört m. E. nicht in den PfÜB. Wenn die Forderung übergegangen ist, geht die Pfändung ins Leere und gut ist.
Sehe ich ähnlich
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Hallo zusammen,
ich habe hier einen Antrag auf einen PfüB und die Forderung ist folgendermaßen bezeichnet:
"Schadensersatz gegen den Drittschuldner gemäß § 662 BGB i.V.m. § 280 BGB, gemäß § 823 Abs. 2 BGBi.V.m. § 266 StGB i.V.m. § 852 BGB sowie gemäß § 826 BGB i.V.m. § 852 BGB"
Das war es schon.
M.E. ist die Forderung nicht ausreichend bezeichnet. Das habe ich auch dem Gläubiger geschrieben. Daraufhin hat er mir zwar den Sachverhalt erklärt, die Bezeichnung der Forderung ist jedoch so geblieben.
Würde euch das ausreichen?
Und der ob der Schadensersatzanspruch tituliert ist oder nicht, interessiert mich doch nicht, oder?Gruß und schon mal danke!
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Womit soll denn die Forderung bezeichnet sein?
Ich würde es nicht für ausreichend halten.
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