Sterbegeldversicherung Schonbetrag

  • Problem beim Schonbetrag

    Viele Betreute haben noch zu "guten" Zeiten eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen.

    Gehören Sterbegeldversicherungen zum geschützten Vermögen eines Betreuten?

    Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sterbegeldversicherungen zum Schonvermögen zählen?

  • Ich erkenne die Sterbegeldversicherung und auch zweckgebunden angelegtes Geld aufgrund eines Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen an. Es gibt auch Rechtsprechung hierzu, aber jetzt habe ich keine parat und bis ich die morgen gefunden habe, waren andere bestimmt schon schneller. Gggfs. mal bei beck online und juris online die Schlagwörter eingeben, da kommt bestimmt was.



  • Schneller gehts nicht :respekt, ich habe noch eine aus München, schaue morgen auf Arbeit gleich mal nach.

  • Bis zu welcher Höhe erkennt ihr denn Sterbegeldversicherungen an?

    Und wie ist sichergestellt, dass die Begünstigten der Sterbegeldversicherung die nach dem Tode ausgezahlte Versicherungssumme tatsächlich für die Bestattung/Grabpflege verwenden?
    Die Begünstigten könnten doch theoretisch das Geld nehmen und verprassen.

    Und dann geht wieder die Staatskasse leer aus.

    Reicht es tatsächlich, wenn die Versicherung eine Sterbegeldversicherung ist?

  • Es gibt auch Bestattungsvorsorgeverträge, da ist sichergestellt, dass das Geld an das Bestattungsunternehmen geht.

    Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge behandle ich immer als geschützt. Anders sieht es aus, wenn lediglich ein Sparbuch für Bestattungszwecke angelegt wird auf den Namen des Betroffenen, dieses ist normales Vermögen. Die Sozialämter machen Unterschiede, wann die Bestattungsvorsorgeverträge abgeschlossen wurden und erkennen nicht immer an.

  • Ich habe noch folgende Entscheidungen gefunden:

    Landgericht Verden - Beschluss vom 06.03.2007 1 T 71/07

    Ersparnisse älterer Menschen für eine den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können daher in angemessenem Umfang Schonvermögen sein

    und

    OLG München Beschluss vom 04.04.2007, 33 Wx 228/2006

    Mit entsprechender Zweckverbindung für eine angemessene Bestattungsvorsorge angespartes Vermögen des Betroffenen ist nicht für die Vergütung und den Aufwendungssatz des Betreuers einzusetzen

    In den beiden Entscheidungen wird auf eine angemessene Bestattung abgestellt. Dieses ist im Einzelfall zu entscheiden. Ich erkenne im Durchschnitt 4.000,00 - 5.000,00 € an, kommt darauf an ob Feuer- oder Erdbestattung. Die meisten Verträge, die mir vorlagen sind mit einem Betrag von 3.500,00 € abgeschlosssen.
    Ich habe bisher noch nicht erlebt, dass Begünstigte das Geld nicht für die Zahlung der Bestattung verwendet haben. Meistens sind diese doch auch Auftraggeber und wer die Musik bestellt muss sie auch bezahlen.
    Im übrigen gibt es doch noch die landesinternen Bestattungsgesetze und so oder so werden die nächsten Verwandten zur Kasse gebeten. Dann sind zu 90 % auch die Bestattungsunternehmen selbst Begünstige und dann bekommen die eh das Geld ausgezahlt.

  • Hierzu mal gleich ne Frage: Ist die Bestattungsvorsorge oder die Sterbegeldversicherung pfändbar, wie andere Versicherungen auch, oder gibt es Unterschiede?

  • Hierzu mal gleich ne Frage: Ist die Bestattungsvorsorge oder die Sterbegeldversicherung pfändbar, wie andere Versicherungen auch, oder gibt es Unterschiede?



    :gruebel: Hm mache keine M-Sachen, aber ich denke mal ja.
    Der Betrag ist ja auf den Namen des Schuldners (Betreuten) angelegt und nicht wirksam abgetreten. Muss man die Abtretung nicht noch anzeigen? Jedenfalls hat der Betreute dann Pech, dann ist das Geld für die Bestattung weg.

  • Ja klar, die Verträge sind pfändbar leider.
    Habe aber noch nie erlebt, dass Pfändung erfolgte.
    Habe ebenfalls noch nie erlebt, dass Geld nicht für Bestattung verwendet wurde.

  • Bei uns am Gericht gehören Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge wie andere Geldanlagen auch zum Vermögen.

    In einer Sache hat sich der Betreuer dagegen beschwert, die Akte schlummert noch beim Landgericht. Der Bezirksrevisor hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme unserer Ansicht angeschlossen. :)

    Auf die Entscheidung warten wir alle gespannt.

  • Bei uns am Gericht gehören Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge wie andere Geldanlagen auch zum Vermögen.

    In einer Sache hat sich der Betreuer dagegen beschwert, die Akte schlummert noch beim Landgericht. Der Bezirksrevisor hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme unserer Ansicht angeschlossen. :)

    Auf die Entscheidung warten wir alle gespannt.



    Auf die Entscheidung bin ich auch gespannt. Wenn Entscheidung vorliegt, bitte "weitersagen"

  • Bei uns werden Sterbegeldversicherung mit einem Rückkaufswert über 2.600 € zum einsetzbaren Vermögen gerechnet. Ein Verfahren wird demnächst wohl wieder beim LG landen.
    Ich hatte u. a. eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 02.06.06, eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27.09.07 und eine Entscheidung des LG Koblenz vom 21.09.05 vorliegen, die die Einsetzung bejahten.

  • Bei uns am Gericht gehören Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorge wie andere Geldanlagen auch zum Vermögen.

    In einer Sache hat sich der Betreuer dagegen beschwert, die Akte schlummert noch beim Landgericht. Der Bezirksrevisor hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme unserer Ansicht angeschlossen. :)

    Auf die Entscheidung warten wir alle gespannt.


    Und? Liegt schon eine Entscheidung vor?

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Sorry, hatte ganz vergessen, das Ergebnis hier mitzuteilen.

    Das LG gab der Beschwerde des Betreuers statt und stellte unter Bezug auf die entsprechende obergerichtliche Rechtsprechung fest, dass eine angemessene Bestattungsvorsorge nicht als einsetzbares Einkommen anzusehen ist.

  • Mal interessehalber - wie hoch war denn der Betrag für die Sterbeversicherung bzw. Bestattungsvorsorge in deinem Fall?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Gleicher LG-Bezirk wie Borrelio: Bei mir bewegt sich das i.d.R. so zwischen 2.500,00 EUR und 3.000,00 EUR.



    In diesem Bereich bewegte es sich auch in meinem konkreten Fall. Ich glaube, dass es 2.500,- € waren.

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