Sterbegeldversicherung Schonbetrag

  • Aus § 90 SGB XII.

    1. Das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und umfasst die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Bestattung Vorsorge zu treffen.

    1. Eine Sterbegeldversicherung über 3.000 Euro ist nicht unangemessen und dem Schonvermögen nach § 90 SGB XII zuzurechnen.


    PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. 8. 2005, 3 W 79/05 Rpfl. 12/2005
    Mit entsprechender Zweckbindung für eine angemessene Bestattungsvorsorge angespartes Vermögen des Betroffenen ist nicht für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Betreuers einzusetzen (Anschluss an OLG Zweibrücken, Rpfleger 2005,666).
    OLG München, Beschluss vom 4.4.2007, 33 Wx 228/06, 33 Wx 171/05
    Gehört neben den 2600,00 € zum Freibetrag, wenn vor Eintritt der Bedürftigkeit disponiert.
    OLG Frankfurt FamRZ 2006, 868(?), OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 65
    Das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen, ist Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 I GG) und umfasst die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten für eine angemessene Vorsorge zu treffen.
    LG Koblenz Beschluss vom 06.03.2006 – 2 T 911/05FamRZ 2006, 1303
    Ein ausschließlich für die Beerdigung einsetzbares Sparguthaben von 2.300,00 € ist nicht unangemessen und dem Schonvermögen nach § 90 SBG XII zuzurechnen.
    OLG München, Beschluss vom 4.4.2007, 33 Wx 228/06

  • Kapital-Lebensversicherung sind nicht geschützt, und das sind doch die meisten?!
    Oder ist die LV bereits fällig und es fließt eine Rente, dann kann sie auch nicht als Vermögen angesetzt werden


    Wie beldel schon schrieb, Verwertbarkeit ist gegeben, wenn es sich nicht um eine Riesterrente handelt und auch kein Verwertungsausschluss vereinbart wurde.

    Letzterer sollte bei Sterbegeldversicherungen unbedingt beinhaltet sein, ansonsten taugen diese nichts und sind aufgrund der jederzeitigen Kündbarkeit einsetzbares Vermögen.

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