• Hallo,
    hab folgendes Problem:
    Zugunsten von A ist eine AV eingetragen. Auflassung ist erklärt und gleichzeitig die Löschung der AV Zug um Zug mit Vollzug der Auflassung beantragt und bewilligt.
    A stirbt und wird von seinen Eltern B und C beerbt. Die AV-Eintragung wird (aufgrund Erbschein) entsprechend berichtigt.
    Der Notar legt mir nun gem. 15 GBO nur den ursprüngl. KV zum Vollzug der Auflassung vor.
    Die vorl. Niederschrift des Nachlaßgerichts enthält einen Berichtigungsantrag der Eltern.
    Ich hätte deshalb kein Problem, B un C ohne weiteren Antrag als Eigentümer in Erbengemeinschaft einzutragen.
    Allerdings ist aus meiner Sicht die Löschungsbewilligung der Erben zur Löschung der AV erforderlich, da ich die Bew. von A insoweit nicht mehr "verwenden" kann.

    Wie seht ihr das ?

  • Die Erben treten in die Rechte aus der zugunsten von A erklärten Auflassung ein und sie sind als Gesamtrechtsnachfolger gleichzeitig auch weiterhin aus der von A abgegebenen Löschungsbewilligung verpflichtet. Da kannst nicht das eine genügen lassen und das andere nicht.

  • Ich denke, die von A wirksam abgegebene Löschungsbewilligung bleibt nach dessen Tod genau so wirksam wie die von ihm erklärte Auflassung. Die Erben treten zwar an seine Stelle aber sie müssten die Löschung nur bewilligen, wenn nicht bereits eine wirksame Bewilligung vorläge.

    Ulf

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  • Hätte ich auch nicht zum Problem gemacht.

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