Herrenloses Grundstück

  • Ich dachte immer, auch für Eintragung einer Zwangssicherungshypothek müssten zumindest Titel, Klausel und Zustellung vorliegen? Bei einem entsprechenden Ersuchen demnach auch?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • pp.........
    Vielleicht fragst Du mal das Vollstreckungsgericht, wann der letzte Vertreter aufgrund dieser Vorschrift bestellt worden ist ...


    Ist Vollstreckungsgericht in diesem Fall nicht das Grundbuchamt ?
    Wenn die Gemeindekasse die Vollstreckbarkeit bescheinigt, darf ich das dann überhaupt noch prüfen ?
    Wenn die Forderung noch vor Aufgabe des Eigentums entstanden ist, würde ich auf Antrag der Gemeinde einen Vertreter nach § 787 ZPO bestimmen und die ZHyp eintragen.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Die Bestellung eines Vertreters bei einem schon herrenlosen Grundstück setzt m.E. voraus, dass es schon einen dinglichen Anspruch gibt.

    § 787 I, 1 ZPO lautet: "Soll durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, geltend gemacht werden, (...)"

    In der Versteigerung kann daher (nach Bestellung des Vertreters) nur aus den Rechten, die die Rangklasse § 10 I Nrn. 4, 6 und 8 ZVG haben, in der Regel also Grundpfandrechte, in ein herrenloses Grundstück vollstreckt werden. Gleiches gilt für die hier möglicherweise vorliegenden öffentlich-rechtliche Ansprüche in Rangklasse § 10 I Nr. 3 ZVG, für die das Grundstück haftet. Siehe Stöber, ZVG, Rdnr. 22.6 zu § 15.

  • Hallo ich hänge mich hier mal ran.
    Bei uns im GBA ist der Antrag eines Immobilienverwalters eingegangen, ihm eine Liste aller herrenloser Grundstücke zu übersenden, da er vll einige aneignen will.
    Er meint diese Liste darf ihm erteilt werden da
    1. Eigentümer verzichtet hat und kein schutzwürdiges Interesse mehr da ist und
    2. sein berechtigtes Interesse vorhanden ist, da er plant diese Grundstücke sich anzueignen und zu verwalten


    Darf man so eine Liste aushändigen?
    Was meint ihr dazu?

    Vielen Dank!

  • Wenn ich der Stadt schreibe, sie möge mir bitte alle Mülltonnen benennen, in denen sich eventuell herrenlose Pfandflaschen finden könnten, was würden die wohl antworten?

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Danke für die Antworten und den Link. Ich werde es dann auch an der schlichten Tatsache scheitern lassen, dass wir so eine Liste nicht führen und es technisch nicht abfragen/auslesen können. Brauche ich auch nicht weiter diskutieren, ob er darf oder nicht.

  • Hallo,

    ich möchte hier eine Frage für einen Kollegen einstellen.

    Zum Sachverhalt:

    05.08. : Ein Antrag - in Schriftform - auf Eintragung des Antragstellers als neuen Eigentümer bei einem herrenlosen Grundstück wird gestellt
    06.08. : Eine entspr. Erklärung des Landes über den Aneignungsverzicht wird nachgereicht
    12.08. : Mitteilung, dass die Ausführungsanordnung im Flurneuordnungsverfahren vom 08.08. bestandskräftig geworden ist und der 15.08 als Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes festgelegt wurde
    15.08. : Gleicher Antrag desselben Antragstellers in öffentlich beglaubigter Form

    Der Antrag auf Aneignung kann doch erst nach erfolgter Berichtigung aufgrund des Flurneuordnungsverfahrens bearbeitet werden oder?

  • Sehe ich auch so. Mit Eintritt des neuen Rechtszustandes können Rechtsbeziehungen nur noch in Bezug auf das Ersatzgrundstück geküpft werden und Änderungen nur noch bei diesem eingetragen werden. Der Aneignungsverzicht gilt m.E. aber auch für das Ersatzgrundstück (§ 68 FlurbG).

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