Abtretung einer Grundschuld

  • Nochmal Servus !

    Stehe gerade auf einem großen Schlauch. Vielleicht arbeite ich zu viel.

    Mir liegt der Antrag auf Abtretung einer Grundschuld der Bank A vor.
    Die Grundschuld wird von der Bank B an diese abgetreten.

    Der Antrag ist von einem Mensch der Bank A unterschrieben worden.

    Brauche ich jetzt noch einen Vertretungsnachweis ?

  • Sofern der Antrag auf Briefbogen der A-Bank gestellt wurde, sehe ich hier keine Veranlassung an der Bevollmächtigung des Unterzeichners zu zweifeln. Der Eintragungsantrag kann ja formlos gestellt werden.

  • Sofern der Antrag auf Briefbogen der A-Bank gestellt wurde, sehe ich hier keine Veranlassung an der Bevollmächtigung des Unterzeichners zu zweifeln. Der Eintragungsantrag kann ja formlos gestellt werden.




    Ups, hab nur an die Bewilligung gedacht.....

    Zur Antragstellung stimme ich Ketchup natürlich zu.

  • Das ist leider nicht das einzigste Problem an dem Fall :
    Die Abtretung soll ab Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch erfolgen.
    Da es sich hier um ältere Rechte handelt, habe ich hier ein Problem miit dem Datum der Eintragung.
    In Grundbuch steht drin , dass die Grundschuld 1966 eingetragen worden ist und 1987 umgeschrieben worden ist. Welches Datum nehme ich den nun ?

  • Müsste sich doch aus der Eintragung ergeben, falls der B-Bank nicht als Ursprungs-/Abtretungsgläubiger die Zinsen ab Eintragung zustehen würden. Notfalls nochmal in den Grundakten nachsehen.

  • Ja, sicher muss die Antragsvollmacht nachgewiesen werden. Sie bedarf nach § 30 GBO nur nicht der Form des § 29 GBO. Die Grundschuld als Stammrecht kann nicht rückwirkend abgetreten werden, es wird hier wohl um die Zinsen gehen.

    Wann der Zinsanspruch entstanden ist, dürfte sich aus der Eintragungsbewilligung der Grundschuld ergeben. Sind sie mit der Eintragung der Grundschuld oder früher entstanden, kann die Abtretung so eingetragen werden. Die spätere Umschreibung auf ein anderes Grundbuchblatt ist nicht die ursprüngliche Eintragung der Grundschuld.

  • Ich habe noch nie bei einer beantragten Eintragung einer Abtretung etwas nachweisen müssen. Wer, ausser dem Gläubiger bzw. dessen Mitarbeiter, hätte auch zum einen ein Interesse den Antrag zu stellen und wäre zum andern auch noch im Besitz der Abtretungserklärung?

    Hinsichtlich des Zinsanspruches müsste m.E. doch bei der Übertragung auf ein neues Blatt vermerkt worden sein, wenn die Zinsen im Falle der Abtretung nicht komplett abgetreten worden wären.

  • Aber Bank A handelt doch selbst. Zur Frage der Vollmacht käme ich doch nur, wenn jemand anderes als Bank A für Bank A den Antrag stellte. Die interne Geschäftsverteilung der Bank A interessiert mich insoweit nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aber Bank A handelt doch selbst. Zur Frage der Vollmacht käme ich doch nur, wenn jemand anderes als Bank A für Bank A den Antrag stellte. Die interne Geschäftsverteilung der Bank A interessiert mich insoweit nicht.



    Genau, man muss nur gucken, dass der Antrag auch unterschrieben ist (egal von wem), oder irgendsowas wie "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig" druntersteht, sonst ist es nichtmal ein wirksamer Antrag...

    Du musst dir aber nicht die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichnenden nachweisen lassen...

  • Schöner/Stöber, Rdnr. 86a und Rdnr. 499: Bei Antragstellung liegt es "im pflichtgemäßem Ermessen des Grundbuchamts, ob es einen besonderen Vertretungsnachweis verlangen will." Ich persönlich habe noch nie einen Nachweis verlangt, wenn sich aus dem Briefkopf ergab, dass der Zessionar (oder der Zedent) den Antrag stellt. Wer dann von den Bankmitarbeitern unterschreibt, ist mir wurscht.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Schöner/Stöber, Rdnr. 86a und Rdnr. 499: Bei Antragstellung liegt es "im pflichtgemäßem Ermessen des Grundbuchamts, ob es einen besonderen Vertretungsnachweis verlangen will." Ich persönlich habe noch nie einen Nachweis verlangt, wenn sich aus dem Briefkopf ergab, dass der Zessionar (oder der Zedent) den Antrag stellt. Wer dann von den Bankmitarbeitern unterschreibt, ist mir wurscht.


    :genauso:

  • Genau, man muss nur gucken, dass der Antrag auch unterschrieben ist (egal von wem), oder irgendsowas wie "Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und daher ohne Unterschrift gültig" druntersteht, sonst ist es nichtmal ein wirksamer Antrag...

    Du musst dir aber nicht die Unterschriftsberechtigung des Unterzeichnenden nachweisen lassen...

    Schöner/Stöber, Rdnr. 86a und Rdnr. 499: Bei Antragstellung liegt es "im pflichtgemäßem Ermessen des Grundbuchamts, ob es einen besonderen Vertretungsnachweis verlangen will." Ich persönlich habe noch nie einen Nachweis verlangt, wenn sich aus dem Briefkopf ergab, dass der Zessionar (oder der Zedent) den Antrag stellt. Wer dann von den Bankmitarbeitern unterschreibt, ist mir wurscht.

    Das verstehe ich nicht ganz. Einerseits ohne Unterschrift kein Antrag, andererseits ist es aber wurscht, wer unterschreibt (also von mir aus auch der Hausmeister von nebenan). Ich dachte immer, dass es auf den Nachweis der Antragsberechtigung ankommt. Und wenn die berechtigte Bank ihren Briefkopf verwendet, dann ist der Nachweis doch geführt, Unterschrift hin oder her.

  • Unterschrieben möchte es schon sein (bzw. der automatisch-erstellt-Hinweis), da ich sehen möchte, ob die Sache bei der Bank über das Entwurfsstadium hinausgekommen ist.

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  • Unterschrieben möchte es schon sein (bzw. der automatisch-erstellt-Hinweis), da ich sehen möchte, ob die Sache bei der Bank über das Entwurfsstadium hinausgekommen ist.



    Richtig.

    Ein wirksamer Antrag ist es erst, wenn er unterschrieben ist. Und wenn eine Unterschrift drunter ist und der Briefkopf stimmt, dann wird davon ausgegangen, dass den nicht gerade die Putzfrau unterschrieben hat...

    Ist der Antrag jedoch nicht unterschrieben, muss davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt, noch Änderungen vorgenommen werden sollen oder der Antrag gar nicht gestellt werden soll...

    Der Unterschrift gleichgestellt ist der Vermerk über die maschinelle Erstellung des Schriftstückes...

  • Mal eine saublöde Frage:
    Wo steht das denn, dass der Antrag unterschrieben sein muss, um wirksam zu sein?

    Denn laut KEHE 6. Auflage § 30 Rdnr. 5 "ist die Form des § 126 BGB nicht erforderlich. Eine Telegramm genügt, ebenso eine mechanisch hergestellte Unterschrift ohne Angabe von Ort und Datum. Selbst wenn die Unterschrift fehlt, ist die Form gewahrt, wenn die Person des Ausstellers zweifelsfrei erkennbar ist. .........Dies alles gilt auch für das Ersuchen einer Behörde, das den Antrag ersetzt. Für Anträge von juristischen Personen des Privatrechts gilt ebenfalls Formfreiheit. Der Nachweis der Vertretungsberechtigung muss nicht nach § 32 GBO geführt werden, wenn sich die Identität des Antragstellers aus dem gedruckten Briefbogen ergibt." (siehe auch Böhringer Rpfleger 94, 449)

  • Wie Du schon schreibst: wenn die Person des Ausstellers zweifelsfrei erkennbar ist, geht es auch (ausnahmsweise) ohne Unterschrift. Dies und das Problem der Abgrenzung zum Entwurf bringen mich dazu, eine Unterschrift zu erwarten. Auch die Kommentierung setzt die (wie auch immer geartete) Unterschrift schon als Regelfall voraus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Hallo !

    Wie sieht es in dem Fall aus, wenn beantragt ist , dass die Grundschulden nebst Zinsen und den Nebenleistungen an den Zessionar abgetreten wird, obwohl im Grundbuch an sich nur die Zinsen eingetragen sind.

    Tragt ihr dann trotzdem mit Nebenleistungen ein oder nicht ?

    Dumme Frage, ich weiß.

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