Zwangsgeld bei Versorgungsausgleich

  • Frage an die Kostenpäpste:
    Ehescheidung - VA
    Antragsgegner erteilt die Auskünfte zum VA nicht.
    Zwangsgeldbeschluss gegen Antragsgegner nach § 33 FGG.
    Jetzt meldet sich der Antragstellervertreter und beantragt
    die Festsetzung einer 0,3 Vollstreckungsgebühr!

    Das Zwangsgeld wird doch von Amts wegen vollstreckt, da gibts doch
    für den Anwalt keine Gebühren, oder? :gruebel:

  • Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt von Amts wegen. Der Antragsteller ist bei dieser Vollstreckung ja gar nicht beteiligt. Er kann hierzu auch keine Anträge stellen, bestenfalls anregen, dass ein Zwangsgeld festgesetzt werden soll, wenn die andere Partei Ihre Auskünfte nicht erteilt.

  • Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt von Amts wegen. Der Antragsteller ist bei dieser Vollstreckung ja gar nicht beteiligt. Er kann hierzu auch keine Anträge stellen, bestenfalls anregen, dass ein Zwangsgeld festgesetzt werden soll, wenn die andere Partei Ihre Auskünfte nicht erteilt.


    Aber sowas von:zustimm:


  • Diese Geldquelle kannte ich bisher noch nicht, wieviel habe ich da nur verpasst!;)

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt von Amts wegen. Der Antragsteller ist bei dieser Vollstreckung ja gar nicht beteiligt. Er kann hierzu auch keine Anträge stellen, bestenfalls anregen, dass ein Zwangsgeld festgesetzt werden soll, wenn die andere Partei Ihre Auskünfte nicht erteilt.


    Aber sowas von:zustimm:


    :dito:

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Ich häng mich mal kurz an:

    Gleicher Fall wie oben. Es hat sich nach FamFG nichts geändert oder? Es gilt immer noch: Für das Zwangsgeldverfahren gibt es niemals und auf keinen Fall etwas, oder?

    Ich hab nämlich sogar eine Kostengrundentscheidung im Zwangsgeldbeschluss und eine Wertfestsetzung.

  • Mir ist jedenfalls eine Änderung der oben geschilderten Gegebenheiten nicht bekannt.

  • Nur als Idee: du könntest es mit dem Analogieverbot im Kostenrecht begründen. Nach § 1 Abs. 1 RVG bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten nur nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz werden nur anwaltliche Tätigkeiten nach den Zwangsvollstreckungsvorschriften abgegolten (also 8. Buch). Die Beitreibung von Zwangsgeld ist aber kein Verfahren der Zwangsvollstreckung, sondern erfolgt nach der Justizbeitreibungsordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO), auf die die ZV-Vorschriften lediglich anwendbar sind.

  • Im Verfahren nach § 35 FamFG sind nach Abs. 3 S. 2 dem Verpflichteten die Kosten aufzuerlegen. Kosten sind die gerichtliche Gebühr (§ 119 Abs. 2 KostO; Nr. 1602 KV FamGKG) und die Auslagen (§ 137 KostO; Nr. 2000 ff. KV FamGKG). Daneben ist eine Kostenerstattungsanordnung, etwa über die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten, nach §§ 80 ff. FamFG möglich (Keidel/Zimmermann, FamFG, 16. Aufl., Rn. 44 zu § 35). Wird eine solche Anordnung getroffen, besteht überhaupt nur ein Erstattungsanspruch der RA-Vergütung eines Beteiligten gegen den Verpflichteten. Beim RA entsteht in diesem Verfahren eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 VV (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 20. Aufl., Rn. 264 zu Nr. 3309 VV; Mock/N. Schneider/Wolf in Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl., Rn. 99 zu § 18; Musielak/Borth-Grandel, § 35 FamFG Rn. 8). Maßnahmen z. B. nach § 33 Abs. 3 FamFG aber gehören zur Hauptsache, was sich daraus ergibt, daß sie in § 18 Abs. 1 Nr. 21 RVG nicht genannt sind (Müller-Rabe, aaO., Rn. 30 zu § 18).

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  • Noch zur Ergänzung: Wenn das Gericht keine Erstattungsanordnung bezüglich der außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten in seiner Kostengrundentscheidung getroffen hat, heißt das noch nicht, daß der Erstattungspflichtige keine Kosten (also etwa des gegnerischen RA) zu tragen hat. Die Prüfung der Notwendigkeit ist dann aber im Rahmen des KfV durch den/die Rpfleger/in zu treffen. In der Kommentierung (Keidel und MK-FamFG) wird die Auffassung vertreten, daß die Hinzuziehung eines RA in Verfahren des FamFG i. d. R. notwendig ist, da die zu entscheidenden Rechtsfragen meist den Horizont einer Partei übersteige. Daher sei nur in einfach gelagerten Fällen die Notwendigkeit zu verneinen.

    Einen solchen Fall würde ich für das Zwangsgeldverfahren nach § 35 FamFG wegen Nichtabgabe der Auskünfte zum VA annehmen, da zu dieser Pflicht wohl kaum Rechtsfragen zu erörtern sein dürften, es vielmehr meist um tatsächliche Fragen geht.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Prüfung der Notwendigkeit bilden im übrigen die Verfahren nach § 121 und § 112 FamFG, da über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO gelten, mithin die Frage nach der Notwendigkeit von RA-Kosten sich nicht stellt, sondern diese stets erstattungsfähig sind.

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