Der Fall der Auflassung ist m.E. nicht vergleichbar. Eine bedingte Auflassung ist nach § 925 Abs.2 BGB unwirksam, während eine unter Vorbehalt erklärte Bewilligung in analoger Anwendung des § 16 Abs.1 GBO nicht vollzugsfähig, aber wirksam ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem grundsätzlich rechtlich zulässigen Vorbehalt, der nach § 16 Abs.1 GBO nur die Vollzugsfähigkeit beeinträchtigt und einem Vorbehalt, der als solcher schon unwirksam ist, weil er rechtlich gar nicht möglich ist. Hier liegt der letztere Fall vor, weil das Wirksamwerden und der Widerruf einer Bewilligung einer Disposition durch die Beteiligten schlechthin nicht zugänglich ist. Damit liegt gar kein beachtlicher und den Vollzug hindernder Vorbehalt nach § 16 Abs.1 GBO vor, sondern eine unwirksame Bestimmung, die unbeachtlich ist und den Vollzug deshalb nicht hindert.
Du kannst doch nicht damit argumentieren, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Da der Widerruf nicht möglich ist, ist der Vorbehalt eines Widerrufs unbeachtlich. Selbst wenn dem so wäre, liegt mir immer noch keine brauchbare Bewilligung vor, weil die Erklärung, so wie sie vorliegt nicht erkennen lässt, ob der Betroffenen die bewilligte Eintragung wirklich und bestimmt und unbedingt will. Und dass ist nicht gegeben, da sich der Betroffene hier vorbehalten hat, sich die Sache mit er Eintragung noch einmal zu überlegen. Daher ist die Bewilligung unbrauchbar, weil sie einen eindeutigen Willen des Betroffenen nicht erkennen lässt.