Widerruf Bewilligung

  • Der Fall der Auflassung ist m.E. nicht vergleichbar. Eine bedingte Auflassung ist nach § 925 Abs.2 BGB unwirksam, während eine unter Vorbehalt erklärte Bewilligung in analoger Anwendung des § 16 Abs.1 GBO nicht vollzugsfähig, aber wirksam ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einem grundsätzlich rechtlich zulässigen Vorbehalt, der nach § 16 Abs.1 GBO nur die Vollzugsfähigkeit beeinträchtigt und einem Vorbehalt, der als solcher schon unwirksam ist, weil er rechtlich gar nicht möglich ist. Hier liegt der letztere Fall vor, weil das Wirksamwerden und der Widerruf einer Bewilligung einer Disposition durch die Beteiligten schlechthin nicht zugänglich ist. Damit liegt gar kein beachtlicher und den Vollzug hindernder Vorbehalt nach § 16 Abs.1 GBO vor, sondern eine unwirksame Bestimmung, die unbeachtlich ist und den Vollzug deshalb nicht hindert.



    Du kannst doch nicht damit argumentieren, dass nicht sein kann, was nicht sein darf. Da der Widerruf nicht möglich ist, ist der Vorbehalt eines Widerrufs unbeachtlich. Selbst wenn dem so wäre, liegt mir immer noch keine brauchbare Bewilligung vor, weil die Erklärung, so wie sie vorliegt nicht erkennen lässt, ob der Betroffenen die bewilligte Eintragung wirklich und bestimmt und unbedingt will. Und dass ist nicht gegeben, da sich der Betroffene hier vorbehalten hat, sich die Sache mit er Eintragung noch einmal zu überlegen. Daher ist die Bewilligung unbrauchbar, weil sie einen eindeutigen Willen des Betroffenen nicht erkennen lässt.

  • Eine Bewilligung mit Widerrufsvorbehalt ist unbrauchbar, wie HorstK schon schrieb. Es wundert mich allerdings, dass sowas überhaupt vorkommt! Wenn ich so einen Schwachsinn habe, dann nur in einer Urkunde, in welcher der Notar gleichzeitig angewiesen wird, das "Werk" erst vorzulegen, wenn ihm nachgewiesen ist, dass kein Widerruf erfolgt ist, WAS DAS GBA ABER NICHT ZU PRÜFEN HAT! So. Hoecker, ich bin raus! :D

  • Wie sieht es mit einer in einem Widerrufsvergleich erklärten Bewilligung aus?

    Gläubiger bewilligt im Vergleich die Löschung eines Rechts, Eigentümer beantragt sie.
    Die Parteien behalten sich vor, den Vergleich bis zum 10.08. zu widerrufen.
    Am 27.08. erteilt der UdG eine vollstreckbare Ausfertigung, die mir jetzt zur Eintragung vorgelegt wird.

    Stehen die Erklärungen in dem Vergleich ebenfalls unter einem unzulässigen Vorbehalt?


    Laut Schöner/Stöber Rn. 161 ist ein Widerrufsvergleich jedenfalls eine öffentliche Urkunde.
    Der Nachweis, dass das Widerrufsrecht nicht ausgeübt wurde, dürfte durch die Klauselerteilung nach Ablauf des Datums erbracht sein.

    Life is short... eat dessert first!

  • Beschluß des OLG Frankfurt a.M vom 01.09.1995; 20 W 183/95:
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt der in einem Prozeßvergleich zugunsten beider Parteien aufgenommene Vorbehalt, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs dar, […]. Deshalb wird das Grundbuchamt der Bet. zu 1 durch Zwischenverfügung aufzugeben haben, in der Form des § 29 Abs. 1 S 2 GBO (Demharter, § 29 Rdnr. 15) - etwa durch eine Bestätigung des Prozeßgerichts - nachzuweisen, daß sie ihr Widerrufsrecht nicht ausgeübt hat (Haegele/Schöner/Stöber, Rdnr. 161).“

    Vermutlich kann die Bestätigung auch mittelbar in der Form einer Vollstreckungsklausel nach § 795b ZPO ergehen, wenn der Widerruf zwingend dem Gericht gegenüber zu erklären ist (BeckOK/Hoffmann ZPO § 794 Rn. 11; „Auch der Empfänger der Widerrufserklärung kann von den Parteien bestimmt werden (BGH NJW 1980, 1753 (1754); NJW-RR 2005, 1323 (1324)).)“). Andernfalls wird eine Bestätigung (Geständniserklärung) des Widerrufsberechtigten erforderlich sein, weil die Prüfungspflicht den Rechtspfleger im Grundbuchverfahren getrennt von der des Rechtspflegers in der Zivilabteilung (wg. Klauselerteilung nach § 726 ZPO) trifft.

  • Vielen Dank für die Antwort.
    Hier haben sich die Parteien den Widerruf durch Einreichung eines Schriftsatzes bis zum 10.08.2015 vorbehalten.
    Darin kann meiner Meinung nach die Bestimmung des Prozeßgerichts als Empfänger der Erklärung gesehen werden. Einreichung eines Schriftsatzes kann nur heißen, dass dieser Schriftsatz beim Prozeßgericht einzureichen ist.
    Ob der Widerruf fristgerecht eingereicht wurde, ist im Rahmen der Klauselerteilung nach § 795b ZPO vom UdG zu prüfen.
    Also habe ich den formgerechten Nachweis des Bedingungseintritts.

    Life is short... eat dessert first!

  • Wie ist es mit dieser Formulierung/Konstellation:

    Stadt legt gesiegelte Eintragungsbewilligung vor. Darin wird unter I. ein Leitungsrecht mit allen möglichen Verpflichtungen/Rechten bestellt (Betrieb nicht gefährden, Wald beseitigen, Sträucher belassen, Flurschäden beseitigen usw.).

    Unter II. wird "zur Sicherung der vorstehend eingeräumten Rechte" eine Dienstbarkeit zur Eintragung bewilligt.

    Unter III. werden Entschädigung, Kosten, Mitteilungen und Datenschutz geregelt.

    Nach der Unterschrift des Bürgermeisters steht:

    "Eigentümer ist berechtigt seine obige schuldrechtliche Erklärung binnen 1 Woche schriftlich zu widerrufen.......usw."
    Unterschrift Bürgermeister.

    Ist die Bewilligung bedingt oder ist die Erklärung zu II. schon zu ungenau?

  • Die Bewilligung unter II bezieht sich auf das Leitungsrecht zu I nebst Nebenrechten („vorstehend eingeräumte Rechte“). Und wenn es um Rechte geht, geht es um keine schuldrechtlichen Regelungen. Also kann sich der Nachsatz: „Eigentümer ist berechtigt seine obige schuldrechtliche Erklärung binnen 1 Woche schriftlich zu widerrufen.......usw.“ nur auf die unter III getroffenen schuldrechtlichen Regelungen beziehen. Von der der Eintragungsbewilligung unter II nachfolgenden Regelung wird die Bewilligung aber nicht berührt. Also kann die Bewilligung auch nicht bedingt sein. Auch die Dienstbarkeit selbst ist mE nicht dadurch (auflösend) bedingt, dass eine Entschädigung gezahlt wird. Wäre dies gewollt, hätte es zum Ausdruck gebracht werden müssen (RGZ 79, 375 ff (378/379); OLG Karlsruhe, DNotZ 1968, 432; OLG Frankfurt/Main, Rpfleger 1974, 430).

    Fraglich erscheint mir allerdings, ob es sich bei den Verpflichtungen „Wald beseitigen“, und „Flurschäden beseitigen“ noch um Nebenpflichten handelt. Mayer führt dazu im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1018 RN 70 aus: „Hinsichtlich des Maßes der Leistungspflichten dürfen diese nach ihrem wirtschaftlichen Gewicht nicht ihrem Charakter als Nebenleistungen widersprechen (Amann DNotZ 1989, 561; aM MünchKomm/Falckenberg Rn 42: Hauptpflichten sind die, die so wesentlich sind, dass ohne ihre Erfüllung die Durchführung der Vereinbarung sinnlos erscheint; vgl auch RGZ 58, 264, 271). Zulässig daher als Nebenpflicht die Erhaltung einer Mauer (BayObLGZ 4, 313), die Erhaltung und Aufforstung eines Waldstreifens als Windschutz (RG Recht 1907 Nr 2558, KG RJA 11, 133), das Kappen von Bäumen bei einem Wachstum über eine bestimmte Höhe (OLG Celle OLGE 26, 81); Duldung und Unterhaltung eines Zauns (BayObLGZ 13, 727); Verkehrssicherungspflicht des Berechtigten, wenn Ausübungsbereich das gesamte Grundstück ist (BayObLGZ 1990, 8, 10, str, s § 1021 Rn 10).“

    Das wird aber darauf ankommen, welche Befugnisse dem Dienstbarkeitsberechtigten ansonsten eingeräumt sind.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke, es gibt auf jeden Fall noch was anderes zu berichtigen (Dienstbarkeit wird "für X-GmbH sowie deren Rechtsnachfolger" bestellt und bei bei "Wald beseitigen" steht "Wald in einer Breite von....zu beseitigen", ohne Angabe der Meter.), so dass ich noch nach weiteren Beanstandungspunkten gesucht hab (wenn schon, denn schon:)).
    Insgesamt steht die Hauptpflicht schon im Vordergrund (ich hab nicht den ganzen etwas umfangreicheren Text wiederholt).

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