Briefvorlage bei Zuteilung lediglich auf Zinsen

  • Super, danke.
    In welcher Form verfügt ihr die Auszahlung an den dann bekannten Gläubiger bei Briefvorlage? Durch Beschluss? Habt ihr zufällig ein Vorstück?

  • Ich mache nach Briefvorlage einen Ergänzungsbeschluss zum Teilungsplan, in dem ich feststelle an wen an dieser oder jener Rangstelle die Auszahlung erfolgen muss.

    Was ist denn ein "Vorstück"? Meinst Du ein Muster?

  • Hmmm...ist es nicht so, dass dann die Hinterlegungsstelle auszahlt?

    Ich hinterlege doch für den Unbekannten Gläubiger aus dem Recht bspw. III/1.

    Sodann kann sich dieser dochb mit Urkunde und Brief gegenüber der Hinterlegungsstelle legitimieren und die zahlt aus.

    Wieso einen Ergänzungsbeschluss?

  • s. oben #19-21. Es ging um die Frage, wie verfahren wird, wenn der Berechtigte den Brief vorlegt. Ihm wurde wohl Gelegenheit gegeben, den Brief vorzulegen, so dass nachträglich der Plan ergänzt und festgestellt wird, an wen auf dieses Recht ausgezahlt werden soll. Bis dahin lasse ich den entsprechenden Erlösanteil nicht hinterlegen - das lohnt sich nicht.

  • Hänge mich mit ähnlicher Frage mal an den alten Thread hier an:

    Ein Gl. meldet zum VT in L an, dass er bei einem Briefrecht (aus dem er nicht betreibt) einen letztrangigen Teilbetrag abgetreten hat; Eintragung erfolgte natürlich nicht. Folglich hab ich auch keinen Brief und der Zessionar wäre "unbekannt".

    Ich würde im Protokoll auch das von Anett unter #19 genannte aufnehmen. Bin mir aber unsicher, was im TP selbst bei dem betreffenden Recht aufzunehmen ist. Genügt ein Vermerk, dass hinterlegt wird mit Verweis auf das Protokoll? Bestellt ihr zwingend einen Ermittlungsvertreter (wie Stöber zu § 158 Rn. 4.2)?

    Oder kann ich mir das ganze sparen, da mir der Zedent den Brief über das für ihn noch voll eingetragene Recht vorlegt? :gruebel:


  • ..., da mir der Zedent den Brief über das für ihn noch voll eingetragene Recht vorlegt? :gruebel:

    ?? Hat er jetzt abgetreten oder nicht? Wenn es im GB nicht gewahrt wurde, geht das ja ua nur mit Briefübergabe, dh, dass bei Teilabtretung wohl ein Teilbrief erteilt werden müsste (richtig, GBler?) und das bedeutet doch gleichzeitig, dass das im alten Brief abgeschrieben wird!?

    Was nicht aus dem GB ersichtlich ist, muss angemeldet werden. Da muss sich dann der Zessionar melden und die Unterlagen vorlegen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • ..., da mir der Zedent den Brief über das für ihn noch voll eingetragene Recht vorlegt? :gruebel:

    ?? Hat er jetzt abgetreten oder nicht? Wenn es im GB nicht gewahrt wurde, geht das ja ua nur mit Briefübergabe, dh, dass bei Teilabtretung wohl ein Teilbrief erteilt werden müsste (richtig, GBler?) und das bedeutet doch gleichzeitig, dass das im alten Brief abgeschrieben wird!?

    Was nicht aus dem GB ersichtlich ist, muss angemeldet werden. Da muss sich dann der Zessionar melden und die Unterlagen vorlegen.

    Entschuldige, war wohl im Eifer des Gefechts etwas zu kurz formuliert:
    Im GB wurde die Teilabtretung nicht gewahrt. Von der erfolgten Teilabtretung weiß ich nur durch die Anmeldung der (alten) Gläubigerin, welche mir eine Kopie der Abtretungserklärung vorgelegt hat.

    Ein Teilbrief, welcher auch erforderlich wäre, wurde bisher nicht erstellt und wird wohl auch nicht erstellt werden, da die (neue) Gläubigerin nach eigener Aussage keine Eintragung der Teilabtretung beantragen wird.

    Daher meine Fragen: muss ich die Teilabtretung überhaupt berücksichtigen mangels Briefübergabe/Eintragung? Wenn ja, Hilfszuteilung im TP und Ermittlungsvertreter (s.o.)?

  • Nur mal nebenbei: bei einer Teilabtretung eines Briefrechts muss weder ein Teilbrief gebildet werden noch Eintragung im GB erfolgen.

    Das verwirrt mich jetzt. Bei Briefrechten heißt es doch, das Recht gehe über durch Einigung und Übergabe, § 1117 Abs. 1 BGB. Die Übergabe kann ersetzt werden durch ein Besitzkonstitut, § 930 BGB. Davon war hier aber nicht die Rede, angegeben ist nur, dass der Brief beim Abtretenden ist.
    Oder gibt es eine Norm, dass das bei einer Teilabtretung anders ist?

  • Ein Teilbrief kann erteilt werden, § 1152 BGB.

    Wird kein Teilbrief erteilt:
    Der neue Gläubiger muss mindestens Mitbesitz am (Stamm)Brief haben, daher ist ihm der Brief zu übergeben oder er muss bei einem Dritten verwahrt werden, der Brief darf nicht beim Abtretenden bleiben (Schöner/Stöber, Rn. 2409).

  • Nur mal nebenbei: bei einer Teilabtretung eines Briefrechts muss weder ein Teilbrief gebildet werden noch Eintragung im GB erfolgen.

    Das verwirrt mich jetzt. Bei Briefrechten heißt es doch, das Recht gehe über durch Einigung und Übergabe, § 1117 Abs. 1 BGB. Die Übergabe kann ersetzt werden durch ein Besitzkonstitut, § 930 BGB. Davon war hier aber nicht die Rede, angegeben ist nur, dass der Brief beim Abtretenden ist.
    Oder gibt es eine Norm, dass das bei einer Teilabtretung anders ist?

    Was Stefan wohl meint ist, dass wenn die Bildung eines Teilbriefes unterbleibt, der Zessionar Allein- oder Mitbesitz an dem weiter alle (selbständigen) Teile verbriefenden Stammbrief erhalten muss. Bspw. durch einen gemeinsamen Verwahrer oder ein gemeinsames Bankfach worauf beide Zugriff haben. Dies ist hier aber weder erfolgt noch wird es erfolgen. Der (alte) Gläubiger ist weiterhin allein im Besitz des "Stammbriefes".

    Was mich nun, je länger ich überlege, zu dem Schluss kommen lässt, dass die Teilabtretung bisher materiell nicht wirksam ist, was zur Folge hat, dass ich das Recht voll für den bisherigen Gläubiger berücksichtigen kann. Zustimmung?

  • Nur mal nebenbei: bei einer Teilabtretung eines Briefrechts muss weder ein Teilbrief gebildet werden noch Eintragung im GB erfolgen.

    Das verwirrt mich jetzt. Bei Briefrechten heißt es doch, das Recht gehe über durch Einigung und Übergabe, § 1117 Abs. 1 BGB. Die Übergabe kann ersetzt werden durch ein Besitzkonstitut, § 930 BGB. Davon war hier aber nicht die Rede, angegeben ist nur, dass der Brief beim Abtretenden ist. Oder gibt es eine Norm, dass das bei einer Teilabtretung anders ist?

    Was Stefan wohl meint ist, dass wenn die Bildung eines Teilbriefes unterbleibt, der Zessionar Allein- oder Mitbesitz an dem weiter alle (selbständigen) Teile verbriefenden Stammbrief erhalten muss. Bspw. durch einen gemeinsamen Verwahrer oder ein gemeinsames Bankfach worauf beide Zugriff haben. Dies ist hier aber weder erfolgt noch wird es erfolgen. Der (alte) Gläubiger ist weiterhin allein im Besitz des "Stammbriefes". Was mich nun, je länger ich überlege, zu dem Schluss kommen lässt, dass die Teilabtretung bisher materiell nicht wirksam ist, was zur Folge hat, dass ich das Recht voll für den bisherigen Gläubiger berücksichtigen kann. Zustimmung?

    Auch meine Zustimmung (und danke wegen der GB-Ausführungen an die anderen).

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