Hallo Ihr Lieben,
ich bräuchte mal auf die Schnelle einen Rat.
Folgende Konstellation:
Unsere Mandantschaft ist als Partei in einem Vollstreckungstitel benannt.
Die Rechtsschutzversicherung hat bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Kosten der ZV übernommen; später hat die Mandantschaft die weiteren ZV-Kosten selbst bezahlt.
Nun möchte die RV gerne, dass die von ihr verauslagten Kosten der ZV nach § 788 ZPO zu ihren Gunsten festgesetzt werden. Die ZV soll aber hinsichtlich der unserer Mandantschaft entstandenen ZV-Kosten nebst titulierter Forderung hier weiterbetrieben werden.
Liege ich da falsch, dass es prinzipiell gar nicht möglich ist, dass man den KfA § 788 ZPO splitten kann (z.T. Mdt, z.T. RV), weil die im Rahmen der ZV entstandenen Kosten an die Parteien (Gläubiger / Schuldner) gebunden sind?
Oder kommt es auf denjenigen an, der die Kosten tatsächlich verauslagt hat (hier z.T. RV)?