Im Rahmen der Insolvenzanfechtung stelle ich mir in letzter Zeit die folgenden Fragen:
Ich habe hier einige Fälle, bei denen die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder im Zeitraum des § 131 InsO Unterhalt vollstreckt haben. Auch wenn es irgendwie unmoralisch klingt, bin ich der Meinung, dass mit Ausnahme der Vollstreckung in den Vorbehaltsbereich einer Insolvenzanfechtung keine Gründe entgegen stehen.
Die zweite Frage betrifft die Frage der Anfechtung gegenüber Sanierungsberatern und Schuldnervertretern. Sofern kein nachvollziehbares Konzept einer Sanierung vorliegt, sind die Honorare wohl nach § 133 InsO anfechtbar. Damit nimmt man dem Schuldner im IN-Bereich aber jede Möglichkeit, sich im Insolvenzfall beraten zu lassen. Wo ist also mein Denkfehler.
Letztendlich: Kann man den Erlass des Bundesministerium für Finanzen, den Exec hier zitiert, irgendwie "aushebeln"?