Beratungshilfe für die Beratung über die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe

  • Mein lieblings-ra in berh hat nun antrag auf gewährung von berh wegen beratung über die möglichkeit von prozesskostenhilfe in einem sozialgerichtlichen verfahren beantragt!

    Nun ... Hab mir mal gedanke drüber gemacht und hab eigentlich keine lust das zu bewilligen, weil er anträge über anträge stellt - nur dass er geld bekommt - aber raus kommt nix!! ... Bin der meinung, dass das rechtlich nicht schwierig ist und die möglichkeit von Prozesskostenhilfe grundsätzlich immer besteht ... Hierfür braucht man keine beratung! ...
    Auerdem denke ich, dass das gericht von sich aus eine hinweispflicht auf pkh hat und des wegen andere möglichketen der hilfestellung gibt! ... So muss ja für das prüfungsverfahren auf pkh nix gezahlt werden! ...

    für widerspruchbescheide bewillige ich mit der angelegenheit: "prüfung der erfolgsaussichten einer klage gegn den bescheid ...." grundsätzlich müsste das doch dort irgendwo mit enthalten sein, da ohne klage und erfolgsaussichten auch keine pkh???!!!

    kann mir jemand helfen oder entscheidungen nennen???

  • Ich denke Zubbel wollte damit ausdrücken, dass es bzgl. der PKH in sozialrechtlichen Verfahren keine abweichenden Besonderheiten zur PKH in der ordentlichen Gerichtsbarkeit gibt.

    BerH scheidet aus, da
    a) ich mich zur PKH (allgemein) beim entsprechenden Gericht beraten lassen kann, welches für das Gerichtsverfahren zuständig wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG)
    b) ich, wenn ich nicht sicher bin, ob ich PKH bekomme, die Klage von der Bewilligung von PKH abhängig machen kann und für das PKH-Prüfungsverfahren auch keine Gerichtskosten entstehen.
    c) für die reine Antragstellung bzgl. PKH eh keine BerH zu bewilligen ist.

    Die Notwendigkeit zur einer außgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit sehe ich nicht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (31. März 2009 um 08:53)

  • Wird das Gericht dann nicht befangen, wenn es zuerst den Rechtsuchenden berät und dann über eine Klage entscheidet?

  • Wird das Gericht dann nicht befangen, wenn es zuerst den Rechtsuchenden berät und dann über eine Klage entscheidet?



    Es wird ja wohl kaum der entscheidende Richter über die PKH "beraten"...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wird das Gericht dann nicht befangen, wenn es zuerst den Rechtsuchenden berät und dann über eine Klage entscheidet?



    Die Frage verstehe ich nicht so ganz. Das Gericht wird doch nur ganz abstrakt, d. h. losgelöst vom konkreten Klagebegehren, zu den Möglichkeiten der PKH (und des gerichtskostenfreien) PKH-Prüfungsverfahrens) beraten. Eine Befangenheit kann ich nicht erkennen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wird das Gericht dann nicht befangen, wenn es zuerst den Rechtsuchenden berät und dann über eine Klage entscheidet?



    Die Frage verstehe ich nicht so ganz. Das Gericht wird doch nur ganz abstrakt, d. h. losgelöst vom konkreten Klagebegehren, zu den Möglichkeiten der PKH (und des gerichtskostenfreien) PKH-Prüfungsverfahrens) beraten. Eine Befangenheit kann ich nicht erkennen.



    Das sehe ich auch so. Ich verstehe auch den Witz des Antrags nicht (soll hoffentlich einer sein). PKH im sozialgerichtlichen Verfahren orientiert sich doch - wie von Zubbel schon gesagt - voll an den ZPO-Vorschriften.

    Der einzige Unterschied ist, dass selbst im Falle eines Unterliegens der Gegenseite faktisch nie Kosten erstattet werden müssen. Was für "Möglichkeiten" soll es denn sonst geben? :gruebel:

  • Hätte ich die Akte auf dem Tisch, würde ich folgendes machen:

    Auf die Vorschrift von zubbel hinweisen und mitteilen, dass somit das Beratungsbedürfnis des Antragstellers nach § 3 Abs. 2 BerHG erloschen ist. Und zugleich höflich anfragen, ob der Antrag zurückgenommen wird.

    Wenn nicht, nach Fristablauf kommentarlos unter Verweis des gerichtlichen Schreibens zurückweisen.

    Zunehmend ist zu beobachten, dass Anträge reinkommen nach dem Motto: "Versuchen kann man es ja mal."

  • ich muss das Thema zur Beratungshilfe im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nochmal aufgreifen...

    ich hab hier den Fall, dass in einer normalen Familiensache dem Antragsteller PKH beantragt worden ist. der Anwalt des Antragsgegners beantragt jetzt Beratungshilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren...

    in meinem Kommentar zur Beratungshilfe (Schoreit/Dehn) steht, dass Beratungshilfe für Beratung zur PKH bzw. zur Abwehr eines Pkh-Antrages gewährt werden kann... (Rn 13 zu § 1)

    jetzt les ich hier, dass es für den pkh-antrag keine Beratungshilfe gibt. was denn nu?

  • Für das PKH-Prüfungsverfahren gibt es keine PKH (hM).

    Ob es für das PKH-Prüfungsverfahren BerH geben kann, ist umstritten. U. a. kommt es darauf an, ob der Ast. des BerH-Verfahrens im PKH-Prüfungsverfahren Ast. oder Antragsgegner ist.

    Gib mal unter der Suchfunktion "Beratungshilfe" und "Prüfungsverfahren" ein, dann erhälst du Treffer die zu den vielschichtige Forenmeinungen führen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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