Notar fragt an, was zur Löschung folgender Rechte benötigt wird:
III/1
167 Thaler = 125,25 GM
Einhundersiebenundsechzig Thaler, ingrossiert als Generalhypothek auf die Witwe Maria X für die Vikarie zu B. Für dieses Ingrossat haftet nur der Anteil C. Dieses Ingrossat hat mit dem Ingrossat Nr. 2 gleichen Rang. Für dieses Ingrossat ist Art. I der Gemeinde L mitverhaftet. Umgeschrieben am ...
III/2
200 Thaler = 150 GM
Zweihunder Thaler, ingrossiert als Generalhypothek auf die Witwe Maria X für die Vikarie zu B. Für dieses Ingrossat haftet nur der Anteil C. Dieses Ingrossat hat mit dem Ingrossat Nr. 1 gleichen Rang. Für dieses Ingrossat ist Art. I der Gemeinde L mitverhaftet. Umgeschrieben am ...
Als Veränderungen sind zu beiden Rechten noch eingetragen:
- Aufwertung auf GM
- Brieferteilung gilt als nachträglich ausgeschlossen.
Eingetragen am 11.03.1931 und umgeschrieben am...
Ich konnte bisher im Web heraus lesen, dass "Ingrossat" wohl gleichbedeutend ist mit "Eintragung" und dass eine "Generalhypothek" vor dem BGB ein Pfandrecht an sämtlichem Vermögen einer Person darstellte. Dieses war wohl streng akzessorisch, so dass die Grundpfandrechte wohl als Sicherungshypothek anzusehen wären.
Was mir nicht klar ist:
- Wer ist Berechtigter? Die Witwe X oder die Vikarie zu B oder evtl. beide?
. - Gibt es (für das heutige Niedersachsen) für solche Uralt-Rechte irgendwelche Übergangsvorschriften etc., die eventuell eine Löschung vereinfachen würden oder bleiben nur die üblichen Wege (Löschungsbewilligung bzw. löschungsfähige Quittung)?
. - Wie hoch wäre der kostenrechtliche Wert für die Löschungen jeweils?