Vollstreckungsbescheid für GbR



  • Die gilt auch bei an sich teilbaren (Geld)Leistungen, weil der gemeinschaftliche Verwendungszweck eine rechtliche Unteilbarkeit begründet (BGH NJW 1958, 1723; BGH NJW 1992, 183). Damit ist die Vorschrift des § 420 BGB nicht anwendbar (Palandt/Grüneberg § 420 RdNr.3).



    Die große Frage ist hier, ob ein gemeinschaftlicher Verwendungszweck besteht, die eine rechtliche Unteilbarkeit begründet!

    Bejaht man die rechtliche Unteilbarkeit (was meinerseits mangels Kenntnis des Sachverhaltes nicht genau beurteilt werden kann), sind die Gläubiger zwangsläufig als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB in das Grundbuch einzutragen.

    Es kann nicht sein, dass einer GbR-Gesellschaft die Möglichkeit genommen wird, einen vollstreckungsrechtlichen Zugriff zu erlangen, den andere Gläubiger haben. Das Grundbuchrecht ist, was gerne übersehen wird, dem materiellen Recht untergeordnet, sodass mit Mitteln des Grundbuchrechts materiell-rechtliche Ansprüche (hier: Zwangssicherungshypothek für eine GbR) vollstreckungsrechtlich bzw. grundbuchrechtlich zu vollziehen sind.

    Hierzu erlaube ich mir den Hinweis, dass vielfach Grundbuchrechtspfleger die Eintragung des gesetzlichen Zinsatzes "5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" grundbuchrechtlich auch nicht als eintragungsfähig ansahen mit dem Argument "Bestimmtheitsgrundsatz" und Obergerichte erst einschreiten mussten, damit eine Grundbucheintragung durchgesetzt werden konnte.

    Es kann m.E. nicht sein, dass in der Kostenrechtsprechung (Stichwort: Erhöhungsgebühr) seitens der Rechtsprechung gefordert wird, dass seit dem Urteil des BGH zur Parteifähigkeit einer GbR diese als GbR (damit die Erhöhungsgebühr im erstattungsrechtlichen Sinne nicht entsteht) klagen muss und im Falle, dass dies nicht geschieht, die Erhöhungsgebühren nicht erstattungsfähig sind, andererseits dann der GbR grundbuchrechtlich die Möglichkeit genommen wird, die Eintragung von Zwangshypotheken als GbR zu erreichen.

    Verfassungsrechtlich scheinen mir die unterschiedlichen Auffassungen (je nach Themengebiet) schon bedenklich zu sein.

    Das Recht einer GbR, im Aktivprozess als GbR Ansprüche geltend zu machen, wurde in der Kostenrechtsprechung zu einem "Muss" umgedeutet.

    Die Judikative sollte sich zu einer einheitlichen Vorgehensweise entschließen.

    Auch das Grundbuchrecht sollte sich einer Rechtsentwicklung anschließen und sich nicht der Rechtsentwicklung entkoppeln, denn Grundbuchrecht ist als Folgerecht einzustufen, d. h. hat dem materiellen Recht zu folgen.

    Diese zugegebenermaßen kritischen Ausführungen ergeben sich aus der Tatsache, dass ich vielfach auf die Problematik gestoßen bin, dass das Grundbuchrecht materiell-rechtliche Ansprüche nicht vollzogen hat nach dem Motto, was das Grundbuchrecht (bislang) nicht kennt, ist auch nicht eintragungsfähig.

  • Dass die geschilderte grundbuchverfahrensrechtliche GbR-Problematik besteht, lässt sich nicht hinwegdiskutieren. Genauso wenig lässt sich aber hinwegdiskutieren, dass diese Problematik nur entstehen konnte, weil der BGH -wie auch in anderen Bereichen- keinen Gedanken an die Konsequenzen und an die im Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen erforderliche "Kompatibilität" seiner Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der GbR verschwendet hat. Die gegen die von den Obergerichten gebilligte Verfahrensweise der Grundbuchämter gerichtete Kritik im Hinblick auf die (nach wie vor) fehlende Grundbuchfähigkeit der GbR ist somit verfehlt, weil sie Ursache und Wirkung verkennt.

  • ich hole diesen thread mal wieder hervor wg. meines falles:
    ich soll eine sicherungshypo eintragen aufgrund eines vollstreckungsbescheides, aus dem 2 gläubiger hervorgehen. ein gemeinschaftsverhältnis steht nicht im titel und auch nicht im antrag.
    ist es selbstverständlich, dass § 428 BGB gilt und kann ich das einfach im grundbuch so eintragen oder muss der antragsteller das gemeinschaftsverhältnis noch im antrag ergänzen und wenn ja, wäre es egal, welches gemeinschaftsverhältnis er angeben würde?

  • Meine (Minder-)Meinung:

    Das Berechtigungsverhältnis muss aus dem Titel hervorgehen und kann im Regelfall weder hineininterpretiert noch vom Gläubiger einseitig ergänzt werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Nach Schöner/Stöber, Rn. 2181 können mehrere Gläubiger ihr Beteiligungsverhältnis im Antrag formgerecht bestimmen, falls es im Titel fehlt. Da bei Dir weder im Titel noch im Antrag ein Beteiligungsverhältnis angegeben ist, müssen die Gläubiger dies formgerecht nachholen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Nach Schöner/Stöber, Rn. 2181 können mehrere Gläubiger ihr Beteiligungsverhältnis im Antrag formgerecht bestimmen, falls es im Titel fehlt. Da bei Dir weder im Titel noch im Antrag ein Beteiligungsverhältnis angegeben ist, müssen die Gläubiger dies formgerecht nachholen.


    Für mehrere Gläubiger ist das Gemeinschaftsverhältnis anzugeben. Dies kann auch im Antrag geschehen, wenn nicht im Titel vorhanden (Böttcher, Zwangsvollstreckung im Grundbuch, 2. Aufl., R:_Nr. 66).
    Die Form der Nachholung - nach meiner Meinung und der des OLG Köln (Rpfl. 1986, S. 91) - formlos. Schöner/Stöber ist da wohl anderer Ansicht (13. Aufl, R-Nr. 2181). Aber man muss nicht unbedingt Schöner/Stöber folgen. OLG Köln ist genau so gut. ;)

  • Kammergericht: GbR unter ihrem Namen als Gläubigerin einer Sicherungshypothek eintragbar
    Auszug aus einer Entscheidung des Kammergerichts vom 06.05.08, mit dem die Sache dem BGH vorgelegt wurde:
    "…stehen der Eintragung der GbR als Gläubiger der Zwangshypothek unter ihrer namentlichen Bezeichnung im Urteilsrubrum keine zwingenden Vorschriften des Grundbuchrechts entgegen. Zwar ist die Eintragung der GbR als Berechtigte in § 15 Abs. 1 GBV nicht vorgesehen; vielmehr geht § 15 Abs. 3 GBV davon aus, dass die Gesellschafter gemäß § 47 GBO als Berechtigte einer Gesamthandsgesellschaft eingetragen werden. Das schließt es aber nicht aus, jedenfalls die nach § 867 ZPO zu vollziehende Eintragung nach Maßgabe der §§ 313 Abs. 1 Nr. 1, 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmen; denn die GBO regelt den Fall der Zwangsvollstreckung nicht."

    gefunden im Blog RA Franke

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