Die gilt auch bei an sich teilbaren (Geld)Leistungen, weil der gemeinschaftliche Verwendungszweck eine rechtliche Unteilbarkeit begründet (BGH NJW 1958, 1723; BGH NJW 1992, 183). Damit ist die Vorschrift des § 420 BGB nicht anwendbar (Palandt/Grüneberg § 420 RdNr.3).
Die große Frage ist hier, ob ein gemeinschaftlicher Verwendungszweck besteht, die eine rechtliche Unteilbarkeit begründet!
Bejaht man die rechtliche Unteilbarkeit (was meinerseits mangels Kenntnis des Sachverhaltes nicht genau beurteilt werden kann), sind die Gläubiger zwangsläufig als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB in das Grundbuch einzutragen.
Es kann nicht sein, dass einer GbR-Gesellschaft die Möglichkeit genommen wird, einen vollstreckungsrechtlichen Zugriff zu erlangen, den andere Gläubiger haben. Das Grundbuchrecht ist, was gerne übersehen wird, dem materiellen Recht untergeordnet, sodass mit Mitteln des Grundbuchrechts materiell-rechtliche Ansprüche (hier: Zwangssicherungshypothek für eine GbR) vollstreckungsrechtlich bzw. grundbuchrechtlich zu vollziehen sind.
Hierzu erlaube ich mir den Hinweis, dass vielfach Grundbuchrechtspfleger die Eintragung des gesetzlichen Zinsatzes "5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" grundbuchrechtlich auch nicht als eintragungsfähig ansahen mit dem Argument "Bestimmtheitsgrundsatz" und Obergerichte erst einschreiten mussten, damit eine Grundbucheintragung durchgesetzt werden konnte.
Es kann m.E. nicht sein, dass in der Kostenrechtsprechung (Stichwort: Erhöhungsgebühr) seitens der Rechtsprechung gefordert wird, dass seit dem Urteil des BGH zur Parteifähigkeit einer GbR diese als GbR (damit die Erhöhungsgebühr im erstattungsrechtlichen Sinne nicht entsteht) klagen muss und im Falle, dass dies nicht geschieht, die Erhöhungsgebühren nicht erstattungsfähig sind, andererseits dann der GbR grundbuchrechtlich die Möglichkeit genommen wird, die Eintragung von Zwangshypotheken als GbR zu erreichen.
Verfassungsrechtlich scheinen mir die unterschiedlichen Auffassungen (je nach Themengebiet) schon bedenklich zu sein.
Das Recht einer GbR, im Aktivprozess als GbR Ansprüche geltend zu machen, wurde in der Kostenrechtsprechung zu einem "Muss" umgedeutet.
Die Judikative sollte sich zu einer einheitlichen Vorgehensweise entschließen.
Auch das Grundbuchrecht sollte sich einer Rechtsentwicklung anschließen und sich nicht der Rechtsentwicklung entkoppeln, denn Grundbuchrecht ist als Folgerecht einzustufen, d. h. hat dem materiellen Recht zu folgen.
Diese zugegebenermaßen kritischen Ausführungen ergeben sich aus der Tatsache, dass ich vielfach auf die Problematik gestoßen bin, dass das Grundbuchrecht materiell-rechtliche Ansprüche nicht vollzogen hat nach dem Motto, was das Grundbuchrecht (bislang) nicht kennt, ist auch nicht eintragungsfähig.