Erteilung eines neuen Grundschuldbriefes nach Ausschlussurteil

  • Der Besitz des Ausschlussurteils gibt kein Antragsrecht nach § 67 GBO. Insofern sind die Kommentierungen (z.B. im Meikel) ganz eindeutig. § 67 GBO spricht ausdrücklich vom "Berechtigten". Das kann nur jemand sein, dem das Recht selbst oder ein Recht an diesem Recht zusteht. "Unser" Gläubiger hat aber -unstreitig- noch kein Recht an der Grundschuld erworben.

  • Ich neige immer noch zur Perspektive, dass der Gläubiger des Pfüb mit seinem Antrag an das Grundbuch als Vollstreckungsorgan die Anordnung der Herausgabe gemäß Pfüb vollenden will und lassen darf. Insofern rührt sein Antragsrecht nicht allein aus §67 GBO - eher aus dem Pfüb des Vollstreckungsgerichts her. Üblich hätte im Auftrag und auf Antrag des Gläubigers der Gerichtsvollzieher den Brief aufgrund des vorgelegten Pfübs übergeben, in dem Fall wäre Vollstreckungsorgan das Grundbuch.
    Es kann im übrigen doch nicht sein, dass der Rechtsstatus des Gläubigers mit Zugang des Pfüb beim Schuldner=Drittschuldner (in diesem Fall , nämlich gepfänd. Eigentümergrundschuld) sich gar nicht verändert nur weil der Fakt der Briefübergabe nicht stattfinden kann.

    Warum kann das Grundbuch als Vollstrecker nicht der Herausgabeanordnung im Pfüb nachkommen im legalen Auftrag des Gläubigers??

    Sonst könnte doch jeder Schuldner als Grundstückseigentümer sich eine Briefgrundschuld für sich selber eintragen lassen und im Falle von Pfändung risikolos den Brief zurückhalten, weil auch seine eidesstattliche Versicherung für den Schuldner nichts daran ändert, dass an erster Stelle nur er wissen kann, wo der Brief tatsächlich ist. Wenn er dann auch noch renitent gar nicht daran denkt ein Aufgebotsverfahren von sich aus zu betreiben "Ich habe kein Geld dafür!",dann bekommen wir ein Ergebnis, was schlüssiger Rechtspflege widerspricht. Wenn man mal den damit verbundenen Zeitablauf betrachtet, ist der Vorgang doch unerträglich.

    Eine gute Erklärung auf obige Frage würde mir weiterhelfen.

    Der derzeitige Unterschied in der Auffassung liegt darin, dass ich das Grundbuchamt in der grundsätzlich immer möglichen Position des Vollstreckungsorgans sehe und agathe sieht es zuletzt in der Position des Drittschuldners, dem bislang kein Pfüb bzgl. Herausgabeanspruch des Schuldners gegenüber Grundbuchamt zugegangen ist.
    Bin gespannt, wie es weitergeht.

  • Es ist aber so, dass sich der Rechtsstatus ohne Briefübergabe nun einmal eben nicht ändert.

    Das Grundbuchamt ist hier m. E. auch nicht Vollstreckungsorgan. Es hat auch nicht den Brief wegzunehmen und wem anders zu geben.

    Der Schuldner kann den Brief auch nicht trotz e. V. risikolos zurückbehalten; er machte sich strafbar.

    Dass der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung bisweilen erstmal erheblich zubuttern muss, bevor er vom Schuldner (vielleicht) mal was sieht, ist auch weder neu noch selten.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das Grundbuchamt wird nicht als Vollstreckungsgericht tätig. Die Brieferteilung und Briefaushändigung sind grundbuchamtliche Tätigkeiten, nicht solche des Vollstreckungsgerichts. Vollstreckungsgericht ist nur das Zivilgericht, das die Pfändung ausgesprochen hat. Das ergibt sich schon daraus, dass die Eintragung der Pfändung eines Briefrechts nur Grundbuchberichtigung wäre. Es beruht deshalb nach meiner Ansicht auf einem grundsätzlichen Missverständnis, das Grundbuchamt hier als Vollstreckungsgericht anzusehen. Dazu müsste es -wie bei der Eintragung einer Zwangshypothek- selbst eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme anordnen. Daran fehlt es.

    Um die Sache noch ein wenig komplizierter zu machen: Es gibt zwei Herausgabeansprüche gegen das Grundbuchamt, einen privatrechtlichen und einen öffentlich-rechtlichen. Zu welchen Schwierigkeiten das bei der Pfändung eines Briefrechts führen kann, ist z.B. im Meikel in § 60 Rn. 72 und 73 dargestellt.

    Ein Briefrecht, für das es keinen Brief gibt, ist nicht verkehrsfähig. Das ist nicht nur bei der Pfändung, sondern auch bei der Abtretung so. Auch bei der Abtretung muss der verlustig gegangene Brief erst für kraftlos erklärt und ein neuer Brief erteilt werden, der dann zum Vollzug der Abtretung übergeben werden muss.

  • Liebes Forum!
    Solch einen Antrag habe ich im Sommer mangels Antragsrecht des Pfändungsgläubigers zurückgewiesen. Nun wurde dagegen Beschwerde eingelegt, mit dem Hinweis auf eine Rechtsprechung des BGH vom 16.02.2012 (Az.: V ZB 308/10). Wenn ich die Entscheidung (relativ am Ende) richtig verstehe, steht dem Pfändungs-gläubiger doch ein Antragsrecht gem. § 67 GBO zu.
    Was mich irritiert ist, dass in meinen Kommentierungen, die jüngeren Erscheinungsdatums sind, auf diese Entscheidung nicht eingegangen wird. Deshalb frage ich mich, ob ich hier etwas Entscheidendes überlese :gruebel::gruebel:.
    Kennt jemand diese Entscheidung?
    Da zwischenzeitlich einige Jahre vergangen sind: ist die im Thread geschilderte Auffassung (=kein Antragsrecht) nach wie vor so zu sehen?
    Würde mich freuen, wenn jemand seine Erfahrungen dazu mitteilt. Danke!

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