§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB

  • Hilfe, ich habe einen Antrag nach o. g. §§ mit folgender Begründung:

    Das Erwerbsgeschäft , das zur Zeit noch angemeldet ist auf , geb. am - volljährig - (Sohn der Antragstellerin), soll nun aus steuerrechtlichen Gründen auf den minderjährigen Sohn der Antragstellerin geb. am , umgeschrieben werden. Auch die Ummeldung beim Gewerbeamt muss dementsprechend vollzogen werden. Hierfür ist die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung erforderlich.
    Beschäftigt in dem Getränkehandel sind tatsächlich aber nur die Antragstellerin und ihr Ehemann. Weder der Sohn - volljährig - noch der Sohn - minderjährig - haben dort gearbeitet oder werden dort arbeiten. Die Anmeldung auf den Minderjährigen soll nur aus steuerrechtlichen Gründen erfolgen.
    Dadurch dass der Sohn - volljährig - geheiratet hat, und er und seine Ehefrau monatliches hohes Einkommen haben, ist eine Steurrückzahlung von 1.300 € von Finanzamt veranschlagt worden. Um dem für die Zukunft vorzubeugen ist die Ummeldung auf den minderjährigen Sohn unbedingt erforderlich.

    Was mach ich denn jetzt? Steh ein bisschen auf dem Schlauch und wäre für gute Ideen dankbar!

  • Dann sollen die Eltern doch mal darlegen, welches Vermögensinteresse das minderjährige Kind an der Übetragung des Erwerbsgeschäfts hat. Eine Offenlegung der Bilanzierung der letzten drei Jahre halte ich nicht für übertrieben. Auch ein explizites Bestandsverzeichnis dessen, was zu dem Erwerbsgeschäft gehört (sofern keine Aufstellung in der Bilanz enthalten ist). Man muss sich ja einen Überblick verschaffen.

    Ich würde auch weiterhin darauf hinweisen, welche Kosten im Verfahren entstehen können (Verfahrenspfleger, Ergänzungspfleger, ggf. Gutachten usw). PKH kommt hier ja augenscheinlich nicht in Betracht ;).

    Im Übrigen ist das VormG nicht Erfüllungsgehilfe der Eltern bei irgendwelchen Steuerspartaktiken.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Ich würde es ähnlich wie Tommy mal mit "Abschreckung" der Eltern versuchen und zunächst haufenweise Unterlagen anfordern. Dann Verf.Pfleger bestellen, Kind anhören usw.
    Bei so einem umfangreichen Verfahren könnte es natürlich passieren, dass das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wird.
    :teufel: :teufel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... und kann man nicht auch noch die IHK einschalten zwecks Überprüfung, ob der Minderjährige überhaupt dazu in der Lage ist, den Geschäftsbetrieb zu führen?
    Aber sind die Eltern nicht über §§ 1629, 1795, 181 BGB sowieso von der Vertretung ausgeschlossen, da sie auch mit dem Vertragspartner in gerader Linie verwandt sind (ist doch auch ein Sohn)? Meiner Meinung nach müßte ein Ergänzungspfleger bestellt werden, und da kann man ja den passenden auswählen :teufel:

    Life is short... eat dessert first!

  • Zitat

    ... und kann man nicht auch noch die IHK einschalten zwecks Überprüfung, ob der Minderjährige überhaupt dazu in der Lage ist, den Geschäftsbetrieb zu führen?


    Das läuft ins Leere. Denn das Kind wird gesetzlich vertreten durch seine Eltern, d.h. der Minderjährige muss das Erwerbsgeschäft gar nicht selbst führen können.

    Klar muss deswegen ein Ergänzungspfleger bestellt werden, sonst wäre ja das Familiengericht zuständig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Zitat von Ulf

    Bei so einem umfangreichen Verfahren könnte es natürlich passieren, dass das Kind im Laufe des Verfahrens volljährig wird.
    :teufel: :teufel:



    :wechlach:

    Ast. stellen solch ätzenden Anträge auch nur aus steuerlichen Gründen, und nicht weil sie dem Kindeswohl förderlich sind (s.o.), und gehören in der geschilderten Art bestraft :teufel:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Dient es nicht dem Kindeswohl,dem Familien-Geldbeutel durch die Steuerersparnis ein paar hundert Euro zugesteuert werden?Ich würde die Genehmigung von der Frage abhängig machen, wie das Unternehmen darsteht und mir ein Rating-Gutachten vorlegen lassen.

  • Gegen Rechtsgeschäfte zum Zweck der Steuerersparnis ist auch nach meiner Auffassung grundsätzlich nichts einzuwenden. Die meisten Grundstücksübertragungen an Minderjährige verfolgen ja den gleichen Zweck.

    Folgendes ist mir aber nicht plausibel:

    Inhaber des Erwerbsgeschäfts ist derzeit der volljährige Sohn. Das Geschäft soll an dessen minderjährigen Bruder übertragen werden. Es kann sich also nur um einen entgeltlichen Erwerb i.S. des § 1822 Nr.3 BGB handeln, weil bei unentgeltlicher Übertragung im Bruder/Bruder-Verhältnis immense Schenkungsteuerlasten drohen (Steuerklasse II).

    Aber wo nimmt denn der Minderjährige eigentlich den Kaufpreis für den Erwerb des Geschäfts her?

    Außerdem stellt sich natürlich die Frage, ob man die erforderliche Ergänzungspflegschaft anordnet (und auf diese Weise Kosten produziert) oder ob man nicht erst eine gerichtliche Vorprüfung anstellt, ob die Angelegenheit überhaupt genehmigungsfähig ist. Falls nein, kann man sich die Pflegschaft nämlich sparen.

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