OLG Hamm
Beschluss
I-15 W 193/10 OLG Hamm
K 818-2 AG Essen
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von ** Blatt ** eingetragene Grundstück Gemarkung ** Flur ** Flurstück **
Beteiligte:
1) AB
2) CD
3) EF
- Verfahrensbevollmächtigter: Notar ** in Essen,
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.10.2010 auf die Beschwerde der Beteiligten vom 22.03.2010 gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Essen vom 24.02.2010 durch den Vorsitzenden Richter am OLG **. den Richter am OLG ** und den Richter am Landgericht **
beschlossen:
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei dem 12.05.1986 im Grundbuch eingetragen.
Mit einem auf den 18.11.2009 datierten Vertrag übertrugen die Beteiligten zu 2) und 3) mit Zustimmung des Beteiligten zu 1) und der GbR ihre Anteile an der GbR mit Wirkung vom 01.01.2008 an die *** Verwaltungs KG zum Preis von ** €.
Der Beteiligte zu 1) und die *** Verwaltungs KG hatten sich am 07.11.2009 zur ** & ** Verwaltungs KG GbR zusammengeschlossen, deren Zweck die Verwaltung des eingangs genannten Grundstücks und ggf. ihr übertragener sonstiger Vermögenswerte ist.
Mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 08.12.2009 bewilligten und beantragten die Beteiligten,
die ** & ** Verwaltungs KG GbR bestehend aus
a) ** und
b) **
im Wege der Berichtigung in das Grundbuch einzutragen. Diesen Antrag übersandte der Notar, der die Unterschriften unter die o.g. Erklärungen jeweils beglaubigte hatte, mit Schriftsatz vom 10.12.2009 zum Vollzug.
Mit Zwischenverfügung vom 11.01.2010 bat das Grundbuchamt um Übersendung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes, eines Zeugnisses der zuständigen Gemeinde über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gem. §§ 24 ff. BauGB., einer Auflassung zwischen der ** und ** Verwaltungs KG und der am 07.11.2009 neu gegründeten ** & ** Verwaltungs KG GbR, weil durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR nicht mehr die eingetragenen Gesellschafter gesamthänderisch gebundene Eigentümer des Grundstücks seien, sondern die Gesellschaft selber.
Hiergegen wandten die Beteiligten ein, die Änderung im Gesellschafterbestand einer GbR berühre den Bestand der Gesellschaft nicht, sie führe lediglich zu einer Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des $ 894 BGB. Einer Auflassung bedürfe es nicht, weil keine neue GbR begründet worden sei. Es sei der Gesellschaft lediglich der vom GBH vorgeschriebene Gesellschaftsname erteilt worden, auf deren Eintragung sie einen Anspruch hätten. Eines Zeugnisses der zuständigen Gemeinde über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts gemäß §§ 24 ff. BauGB bedürfe es ebenfalls nicht.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts liegt mittlerweile vor.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 08.02.2010 teilte das Grundbuchamt mit, es bleibe bei seiner Auffassung vom 11.01.2010. Die Grundbuchunrichtigkeit bzgl. des Ausscheidens der Beteiligten zu 2) und 3) und des Neueintritts der ** Verwaltungs KG in die eingetragene GbR sei nachgewiesen, insoweit könne eine Grundbuchberichtigung erfolgen, Eine GbR müsse aber nicht mir einem Namen/einer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, der Gutglaubensschutz des § 889 a BGB beziehe sich nur auf die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter und nicht auf den Namen/die Bezeichnung der GbR.
Hiergegen wandten die Beteiligten mit Schreiben vom 18.02.2010 ein, die Anteile der Beteiligten zu 2) und 3) seien schon vor dem 18.11.2009 auf die ** Verwaltungs KG übertragen worden.
Das Grundbuchamt erließ darauf eine erneute Zwischenverfügung, mit der es bei seiner Auffassung in den vorangegangenen Zwischenverfügungen blieb und eine Frist zur Behebung der Eintragungshindernisse bis zum 24.03.2010 setzte. Hiergegen legten die Beteiligten Beschwerde ein, der das Grundbuchamt nicht abhalf.
II.
Die namens der Beteiligten (§ 15 GBO) eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71,73 GBO zulässig. …..
1. In der Sache hat die Beschwerde schon aus verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung……..
2. Da Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens nur die Zwischenverfügung ist und nicht der Eintragungsantrag selbst, kann über diesen vom Beschwerdegericht nicht entschieden werden (Senat a.a.O.; BayObLG DNotZ 1992, 438; NHW-RR 1991, 465).
Für das weitere Verfahren wird – ohne Bindungswirkung – bemerkt:
Mit dem Antrag der Beteiligten auf Eintragung des Gesellschafterwechsels wird eine Berichtigung des Grundbuchs gem. § 33 GBO aufgrund einer Übertragung des Gesellschaftsanteils und mit dem Antrag auf Eintragung des Namens der Gesellschaft eine Richtigstellung des Grundbuchs aufgrund einer entsprechenden Abänderung des Gesellschaftsvertrages begeht. Es sollen nämlich die Beteiligten und 2) und 3) aus der Gesellschaft ausscheiden und an ihre Stelle die Verwaltungs KG treten und die Gesellschaft erstmals den Namen ** & ** Verwaltungs KG GbR erhalten.
Nach § 47 Abs. 2 GBO in der Fassung des ERVGBG vom 11.08.2009 sind in das Grundbuch deren Gesellschafter einzutragen (§ 15 Abs. 1 lit. a und b GV), und zwar ausnahmslos alle (Demharter GBO, 27. Auflage, § 47 Rd 29). Nach § 15 Abs. 1 lit. c GBV kann zusätzlich zur Bezeichnung der GbR als Eigentümerin der Name, den die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben, in das Grundbuch eingetragen werden (dies entspricht der Rechtsprechung des BGH, vergl. NJW 2009, 594). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
a) Bei Änderung im Gesellschafterbestand durch Einzel- und Gesamtrechtsnachfolge sowie beim ersatzlosen Ausscheiden eines Gesellschafters wird das Grundbuch insoweit unrichtig. Die Berichtigung erfordert entweder eine Berichtigungsbewilligung oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs (Demharter, a.a.O., § 22 Rn 28).
Bei Vorlage einer Bewilligung – wie hier – gilt jedoch, dass der Antrag nur zurückzuweisen ist, wenn sich aus den mit der Berichtigungsbewilligung vorgelegten Urkunden oder aus anderen dem Grundbuchamt bekannten Umständen ergibt, dass das Grundbuch durch die entsprechende Eintragung unrichtig würde (vgl. Demharter a.a.O., § 22 Rn 28 m.w.N). Bedenken bestehen insoweit aber nicht. Denn vorliegend ist durch den unterschriftsbeglaubigten Vertrag vom 18.11.2009 sowie die unterschriftsbeglaubigte Bewilligung, in der die bisher im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Übertragung der Geschäftsanteile von den Beteiligten zu 2) und 3) auf die ** Verwaltungs KG bestätigt haben, die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen.
b) Da die GbR durch die Änderung des Gesellschaftsvertrages in der unterschriftsbeglaubigten Erklärung vom 18.11.2009 erstmals einen Namen erhalten hat, kann sie beanspruchen, dass dieser, wie es § 15 Abs. 1 lit. v GBV vorsieht, zusätzlich im Rahmen der Berichtigung der Eintragung eingetragen wird. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes handelt es sich bei der Vereinbarung vom 07.11.2009 nicht um die Neugründung einer Gesellschaft, sondern lediglich um eine Änderung des bestehenden Gesellschaftsvertrages unter Berücksichtigung des Gesellschafterwechsels. Dabei kommt es auf die zeitliche Reihenfolge des Zustandekommens der Vereinbarungen nicht an. Denn eine Änderung des Gesellschaftsvertrages kann auch mit einem künftigen Gesellschafter im Hinblick auf seinen noch zu vollziehenden Eintritt in die Gesellschaft vereinbart werden.
Da ein Eigentümerwechsel nicht stattgefunden hat, bedarf es nicht des Zeugnisses der Gemeinde über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB, da diese einen Grundstückskauf voraussetzen.