Ich habe bzgl. eines Gebäudegrundbuchs (belastet mit einer Grundschuld - aus der auch betrieben wird) die Zwangsversteigerung angeordnet. Derzeit bin ich bei der Verkehrswertbestimmung. Zwischenzeitlich hat der Eigentümer des Gebäudes auch das Grundstück (eingetragen ist hier nur das Nutzungsrecht, keinerlei Belastungen) erworben. Wäre nicht jetzt nach § 78 Sachenrechtsbereinigungsgesetz das Gebäude mit dem Grundstück zu vereinigen und die Versteigerung dann bzgl. des Gesamtgrundstücks durchzuführen? Müsste ich mein Zwangsversteigerungsverfahren evtl. nach § 28 ZVG einstellen, bis die Vereinigung vorgenommen wurde?
Sachenrechtsbereinigung
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Die Aufgabeverpflichtung aus § 78 SachenRBerG trifft nur zu bei bis auf das Nutzungsrecht gleicher Belastung, was hier nicht der Fall ist. Und ich bezweifele, daß der Schuldner das Grundstück nachverpfändet...
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Und ich glaube, mein GB ist schon ein wenig her, dass man den Eigentümer auch nicht zu einer solchen Erklärung zwingen kann (so in er Art des 82 GBO).
Mach einfach weiter. Die Bank sollte das andere Grundstück vielleicht aus dem persönlichen Anspruch mit versteigern. -
Zur Aufgabe nach § 78 könnte das GBA schon zwingen, wenn die Voraussetzungen vorlägen (müßte es als Amtspflicht sogar!). Zur Nachverpfändung geht das nicht.
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Was hindert den dinglichen Gläubiger daran, das lastenfreie Grundstück, notfalls als persönlicher Gläubiger, auch versteigern zu lassen?
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Fachfrage:
Grundsätzlich könnte der Gläubiger sich eine Zwangshypothek aus der Grundschuldbestellungsurkunde am Grundstück eintragen lassen und wäre dann dingl. Gläubiger.
Wegen § 78 Sachenrechtsbereinigungsgesetzt darf das GBA diese Zwangshypothek nur als Gesamtrecht auf Grundstück und Gebäude eintragen.
Liegt dann nicht auf dem Gebäude eine unzulässige Doppelsicherung vor?
Andererseits kann man dem Gläubiger die Zwangshypothek auf dem Grundstück nicht verwehren. Was meint ihr dazu?
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Kann da nur aus meinen Erfahrungen sagen:
Sofern nur Gebäude oder Grundstück belastet waren, hatte ich üblicherweise bezüglich des nicht belasteten Gegenstands einen Antrag auf Betreiben wegen des persönlichen Anspruchs.
Und dann passte es auch wieder mit § 78 SachenRBerG.
Eine Einstellung gem. § 28 ZVG halte ich für nicht gerechtfertigt.
§ 78 Abs. 1 Satz 2: Die Befugnis zur Veräußerung im Wege der Zwangsversteigerung oder zu deren Abwendung bleibt unberührt.
Dies beinhaltet eben auch den vorliegenden Fall: der hier nur am Gebäude dinglich Berechtigte darf durchaus die Versteigerung nur des Gebäudes betreiben. Erst recht, da der Erwerb des Grundstücks nach der Anordnung erfolgte.
Ob dies erfolgversprechender ist als die erstgenannte Verfahrensweise, bliebe abzuwarten. Üblicherweise ist die Versteigerung von Grundstück und Gebäude zusammen erfolgreicher und gewinnbringender und das wissen auch die üblichen Gläubiger.
Zur Frage der Eintragung einer Sicherungshypothek als Doppelbelastung wären die GB-Rpfl. sicher bewanderter als ich. -
Da die Zwasihyp aus der persönlichen Forderung herkäme, wäre es keine verbotene Doppelsicherung mit der Grundschuld.
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