Titel zum Zwangsverwaltungsverfahren gegen den Eigenbesitzer nach § 147 ZVG

  • Zwangsversteigerungsantrag gegen den Eigentümer (Verkäufer).
    Zwangsverwaltungsantrag gegen den Eigenbesitzer (Käufer). Vorgelegt wird eine vollstreckbare notarielle Urkunde (Klausel: "...wird dem Gläubiger XY zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt", der Schuldner wird in der Klausel nicht erwähnt), die Unterwerfungserklärung in der notariellen Urkunde wurden von einer Notarangestellten abgegeben, als Bevollmächtigte sowohl des Verkäufers als auch des Käufers, notarielle Vollmacht wird ebenfalls vorgelegt. Notarielle Urkunde und notarielle Vollmacht wurden ordnungsgemäß sowohl dem Eigentümer, als auch dem Eigenbesitzer zugestellt. Für mich stellt sich jetzt die Frage, muss die Klausel auf den Eigenbesitzer umgeschrieben werden oder genügt die jetzige Klausel. In Stöber 19. Aufl. unter Anm. 2.7 heißt es bei § 147: "Umschreibung eines gegen den Eigentümer gerichteten dinglichen Vollstreckungstitels bei Rechtsnachfolge auf den Eigenbesitzer als Schuldner: § 727 ZPO. Erteilt wird die vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger, dem der Vollstreckungstitel bereits wegen des dinglichen Anspruchs gegen den Eigentümer als Schuldner vollstreckbar ausgefertigt ist, als Erstklausel, nicht als weitere vollstreckbare Ausfertigung, weil die bereits erteilte Ausfertigung Vollstreckbarkeit des Anspruchs auch gegen den Eigenbesitzer nicht bescheinigt."
    In meinem Fall ist die Unterwerfungserklärung ja sowohl vom Eigentümer als auch vom Eigenbesitzer abgegeben worden (bzw. durch die bevollmächtigte Notarangestellte). Da müsste ich doch mit derselben vollstreckbaren Ausfertigung (die in der Klausel den Schuldner nicht nennt), sowohl das Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Eigentümer als auch das Zwangsverwaltungsverfahren gegen den Eigenbesitzer anordnen können. Seh ich das so richtig??

  • Eine expliziete Klausel gg. den Eigenbesitzer ist notwendig, da sie eine nach § 727 ZPO ist.
    Habe ich eine Urkunde und eine Klausel gg. beide, kann ich Versteigerung und Verwaltung anordnen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hat sich der nunmehrige Eigenbesitzer in der not. Urkunde der Vollstreckung in das Grundstück als künftiger Eigentümer unterworfen, oder hat er sich nur wegen der persönlichen Forderung der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen?

    In letzterem Fall würde ich auf jeden Fall eine ausdrückliche Vollstreckungsklausel gegen ihn als Eigenbesitzer verlangen.

  • Wie gesagt die Unterwerfungserklärung ist von einer Notarangestellten als Bevollmächtigte sowohl des Verkäufers als auch des Käufers abgegeben worden. In der Urkunde heißt es im Eingang: "Frau S handelnd für xx und yy je aufgrund Vollmacht soundso - nachstehend Bestellter genannt - ". Im Text bei der Unterwerfungserklärung heißt es. "Der Bestellter unterwirft sich...". Ich denke, dass damit sowohl der Eigentümer (Verkäufer) als auch der Eigenbesitzer (Käufer) sich der dinglichen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Deshalb eigentlich keine Umschreibung nach § 727 notwendig ?????

  • Doch. Ich meine schon, weil der Eigenbesitzer noch nicht dinglich haftet, Du aber dinglich vollstrecken willst.

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