Nachbesichtigung

  • Hallo Leute, im Forum habe ich schon einen ähnlichen Fall gefunden, hoffe trotzdem einfach noch auf ein paar Meinungen.

    Teilungsversteigerungsverfahren,

    1. Besichtigungstermin mit Vorlauf von 4 Wochen - verschoben durch Antragsg.
    2. Besichtigungstermin mit Vorlauf von 4 Wochen - verschoben durch Antragsg.
    3. Besichtigungstermin mit Vorlauf von 6 Wochen-
    Antragsg. nicht erschienen, war kurzfristig verhindert

    Nunmehr liegt das Gutachten des SV mit Außenbesichtigung vor. Der Antragsg. bringt nun Einwände, die sich hauptsächlich auf das innere des Hauses beziehen (Feuchtigkeit, fehlende Dämmung usw.), und beantragt eine Nachbesichtigung. Er würde die Schlüssel seinem RA übergeben, aber bitte mit Vorlauffrist von 2 Wochen.

    Der Ast. ist dagegen, weil eine Verzögerungstaktik vorliegt, und der Antragsg. sowieso wieder Einwände bringen wird, und will das Objekt los werden, egal zu welchem Preis.

    Einerseits denke ich das eine Innenbesichtigung vorgenommen werden sollte, um auch die Rechte des Antragsg. zu schützen und einen reelen VK festsetzen zu können. Außerdem schreckt m.E. eine fehlende Innenbesichtigung Bieter ab.

    Auf der anderen Seite denke ich auch an eine Verzögerungstaktik. Der Antragsg. hatte wirklich genug Möglichkeiten gehabt eine Innenbesichtigung zu ermöglichen. Angeblich hatte er gedacht der Ast. hat auch passende Schlüssel zu Haus.

    Nachbesichtigung oder nicht ? Würde mich das LG in einem solchen Fall halten (spätere Beschwerde wg. VK)?

    Hilfe :confused::mad:

  • Also ich denke, ich würde dem Agg. noch eine letzte Chance einräumen, eine Innenbesichtigung zu ermöglichen.

    Ich würde ihm dafür eine entsprechende Frist setzen und diese Frist auch dem Gutachter mitteilen, damit er innerhalb der Frist einen neuen Besichtigungstermin ansetzen kann.

    Wenn er dann aber wieder niemand reinläßt, dann hat er Pech gehabt!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich nicht!

    Ich würde den VKW wie ermittelt festsetzten und in der Begründung anbringen, dass bereits drei Besichtigungstermine mit langer Vorlaufzeit vereinbart waren, die von den Grundstückseigentümerm nicht wahrgenommen wurden.

    Offensichtlich soll hier nur eine weitere Verfahrensverzögerung herbeigeführt werden. Weshalb hat sich der Eigentümer nicht vorab an den Gutachter gewandt um einen passenden Termin zu finden? Waren ja bisher nur über drei Monate Zeit!

  • Ich bin mir ziemlich sicher, dass unser Landgericht, sofern denn die Beschwerde gegen den Wertfestsetzer kommen würde, auch noch einmal eine Besichtigung zulassen täte...

    Von daher kann ich das auch gleich selber in die Wege leiten und brauch mich dann vom LG ncht aufheben lassen (wobei es darum natürlich nicht in erster Linie geht)...

    Aber ich sag jetzt mal, ob die Akte dann bei mir im Fach anzusetzende Termine noch einige Monate liegt, bevor der erste Termin überhaupt stattfindet oder ob sie ein wenig länger braucht, bis sie im genannten Fach landet, weil ich vorher den Gutachter nochmal hinpelze, bleibt sich doch unterm Strich gleich...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ich bedaure und betrachte es mit Sorge, wie einfach es Schuldnern und Antragsgegnern mit fadenscheinigen Argumenten und Behauptungen gelingt, Besichtigungs- und sogar Versteigerungstermine zu verhindern. Wenn hier beantragt wird, Besichtigungstermine zu verlegen, dann wird mit Verweis auf Fristwahrung nur eine Vorverlegung angeboten.

  • Für eine nachträgliche erneute Besichtigung und die Änderung des Gutachtens fallen weitere Kosten an. Warum sollen diese dem Gläubiger aufgezwungen werden, der die Versäumung der Besichtigungstermine nicht zu verschulden hat, wenn dieser eine nachträgliche Besichtigung ausdrücklich nicht möchte?

    Mich hat das Landgericht in einem solchen Fall nur aufgehoben, weil es sich die Gläubigerbank in Nachgang doch anders überlegte und die Kosten für den weiteren Termin übernehmen wollte. Hat sich für die Gläubiger auch gelohnt, denn der Verkehrswert ist um fast 100.000,00 EUR (ca. 30 %)erhöht worden.

  • LG Lüneburg, Beschluss vom 05.07.2007, 4 T 92/07 (Rpfleger 2008, 38 und in juris):

    Läßt der Schuldner den Zutritt nicht zu, fehlt der Verkehrswertbeschwerde das Rechtsschutzbedürfnis. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine rechtfertigenden Gründe für die Verweigerung vorgebracht werden und der Beschluss nebst Gutachten offensichtlich nicht an einem schwerwiegenden Mangel leiden.

  • Hallo, danke für eure Beiträge, ich habe mich schweren Herzens entschlossen noch einen Besichtigungstermin zuzulassen, da ich weiß das es für die Gegend viele Bietinteressenten gibt, die aber bei fehlender Innenbesichtigung leicht abzuschrecken sind. Des Weiteren bin ich mir ziemlich sicher, dass mein Landgericht die absolut sichere Beschwerde gegen den VK Beschluss nicht halten würde. Wie bereits oben gesagt, na dann kann ich den Besichtigungstermin gleich selber ansetzen. In einer oben genannten Entscheidung des VerfGH Berlin wurde eben eine Beschwerde versagt, weil die Eigentümerin keine Bereitschaft signalisiert hat, dass sie nunmehr den SV rein lässt.

    Gleichzeitig habe ich aber dem Ag mitgeteilt, dass dies der letzte Termin ist, danach setze ich fest. Des Weiteren habe ich einfach von ihm einen Auslagenvorschuss angefordert, und der Termin ist natürlich sehr kurzfristig. Ich denke Ast. der Nachbesichtigung ist der Ag, und daher Schuldner der für diesen Termin angefallenen Auslagen. Ob dies rechtlich einwandfrei ist, möchte ich lieber gar nicht diskutieren. Eine schwere Entscheidung, besonders für den Ast.

    Danke an alle für Eure Meinungen.

  • Hätte es vermutlich auch so gemacht, vor allem im Interesse der evtl. Interessenten. Aber bei der TB würde ich den frühest Möglichen nehmen, notfalls auch nachmittags.

  • Natürlich, aber sie beeinflussen die zu erwartenden Gebote. Außerdem ist eine Nachbesichtigung schneller erledigt, als ein noch so aussichtsloses Beschwerdeverfahren. Vielleicht ist der A'steller ja auch nur dagegen, weil die Hütte innen verkommen und der Wert zu hoch ist.

  • Kann man sicher halten, wie man will.
    Vermutet oder weiß man Verzögerungstaktik - nun, auch das kann sicher durch eben eine etwas kurzfristigere Terminierung wieder ausgeglichen werden.
    Da landet die Akte dann eben nicht erst lange auf dem Stapel sondern wird direkt nach RK des WB terminiert und gut ist.

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