Nachtragsliquidation bei einem Vormerkungsberechtigten einer Sicherungshypo möglich?

  • Hallo an alle ...habe ein Problemchen in einem Zwangsversteigerungsverfahren...
    In Abt. III ist nachrangig nach der betr. Gl. eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek für eine GmbH eingetragen.... leider ist die GmbH im Handelsregister gemäß § 141 a Abs. 1 FGG wegen Vermögenslosigkeit vAw. gelöscht worden...somit kann der Verkehrswertbeschluss kann nicht zugestellt werden...
    meine Frage kann auch der Antrag auf Nachtragsliquidation beim Registergericht wegen einer Vormerkung gestellt werden ? oder doch ZU- Vertreter ...aber dann wäre der Zuschlag anfechtbar....:confused::confused::confused::confused: könnte mir biiittttteeeeeee jemand auf die Sprünge helfen ...

  • tja habe ich schon gemacht (Firma gelöscht + aufgefordert die Nachtragsliquidation zu veranlassen).... aber die Gl meint, dass sie nicht erkennen kann, warum die Löschung eines nachrangigen Gl. ihr Recht auf Vollstreckung beeinträchtigen soll.... vielmehr soll ein Zu-Vertreter bestellt werden.... das widerstrebt mir aber mächtig...wegen o.g. Gründe

  • Würde mir auch widerstreben. Immerhin stellt ein Grundpfandrecht an einem Grundstück einen Vermögenswert dar, so dass m.E. ein Nachtragsliquidator bestellt werden müsste. Ein ZU-Vertreter kommt schon deshalb nicht in Frage, da die Berechtigte nicht unbekannten Aufenthalts sondern nicht existent ist. Mit viel Wohlwollen kannst Du natürlich auch die Sache selbst mit dem Registergericht erörtern.

  • Es ist aber kein Grundpfandrecht eingetragen, sondern nur eine Vormerkung zur Eintragung einer Sicherungshypothek...

    Ist nicht der letzte Geschäftsführer automatisch der "geborene" Liquidator?

    Gab es denn bei Auflösung noch einen Geschäftsführer? Wie wäre es mit dem?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • genau das ist ja mein Problem... da es sich nicht um ein Grundpfandrecht handelt...laut Hintzen § 48 ZVG ist eine Vormerkung wie das vorgemerkte Recht zu behandeln.....oder? ...wäre die Gl. überhaupt antragsberechtigt bzgl. der Nachtragsliquidation bei einer Vormerkung???
    Die GmbH war in Insolvenz und der letzte GF existierte 2006...

  • Es ist aber kein Grundpfandrecht eingetragen, sondern nur eine Vormerkung zur Eintragung einer Sicherungshypothek...


    Stimmt, das hatte ich in der Eile überlesen. Ändert aber nichts an der Sache. Es gibt bei der GmbH keine "geborenen" Liquidatoren. Auch ein Geschäftsführer ist nicht mehr existent. Es müssen zwingend Nachtragsliquidatoren durch das Registergericht bestellt werden.

  • Für den Fall der unbekannten Erben hält Stöber unter 2.4. und 2.5 zu § 6 ZVG aber auch einen Zustellungsvertreter für zulässig. Ich hätte hier auch keine Bedenken, da die Vormerkung kaum noch in ein Vollrecht umgeschrieben werden kann. Die Gesellschaft ist zwar gelöscht, aber bei Bestellung eines Liqudators (oder Nachtragsverteilung in der Inso) hätte man wieder einen Eventualberechtigten. Evtl. kann man auch den früheren Insoverwalter zum ZU-Bevollmächtigten bestellen.

  • Ich verstehe nicht, wie überhaupt ein ZU-Vertreter hier diskutiert wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Bestellung liegen in keinster Weise vor. Ich würde keinen über Monate nicht in Rechtskraft erwachsenden Zuschlagsbeschluss riskieren.
    Zu Stöber: Die von naja zitierten Anmerkungen von ihm halte ich ebenso für unzulässig. Das haben wir an anderer Stelle schon diskutiert. Passen für diesen Fall im übrigen auch nicht.
    Dann nehmen wir doch lieber RandNr. 19.3 zu § 15 ZVG. Dann passt's schon.

  • Meiner Meinung nach ist das Gericht gar nicht befugt, selbst die Nachtragsliquidation beim Handelsregister zu beantragen. § 66 Abs. 5 GmbHG gibt dieses Recht nur den Beteiligten.
    Wird hier der Gläubiger nicht tätig (und er wird sich schwertun, weil der Nachtragsliquidator ja auch heftig kostet), dann käme das Verfahren zum Stillstand.

    Ich habe daher - anlehnend an Stöber - in einem solchen Falle schon einmal einen ZU-Vertreter bestellt und diesem auferlegt, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob eine Nachtragsliquidation durchzuführen ist (wodurch der, dem zuzustellen ist, ermittelt wäre).
    Da das Recht an aussichtsloser Rangstelle stand, fand mein ZU-Vertreter die Nachtragsliquidation unnötig.

    Stefans Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise teile ich nicht. Aber das hatten wir wohl an anderer Stelle schon diskutiert.
    Nicht nachvollziehbar für mich ist die Sorge, dass der Zuschlag anfechtbar sein soll. Aus welchem Grund denn? Wenn ein ZU-Vertreter bestellt ist, kann bis zur Ermittlung des Vertretenen die Zustellungen an den ZU-Vertreter wirksam zugestellt werden.

    Dass es hier nur um eine Vormerkung geht, kann m.E. an dieser Stelle unberücksichtigt bleiben, da ich die Vormerkung zunächst wie das Vollrecht behandle.

  • Nicht nachvollziehbar für mich ist die Sorge, dass der Zuschlag anfechtbar sein soll. Aus welchem Grund denn? Wenn ein ZU-Vertreter bestellt ist, kann bis zur Ermittlung des Vertretenen die Zustellungen an den ZU-Vertreter wirksam zugestellt werden.


    Wirksam an einen ZU-Vertreter kann doch nur dann zugestellt sein, wenn auch dessen Bestellung nicht rechtswidrig erfolgt ist.

  • Ich habe daher - anlehnend an Stöber - in einem solchen Falle schon einmal einen ZU-Vertreter bestellt und diesem auferlegt, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob eine Nachtragsliquidation durchzuführen ist (wodurch der, dem zuzustellen ist, ermittelt wäre).

    Die Beantwortung der rechtlichen Frage, ob ein Zustellungsvertreter zulässig ist oder doch eine Nachtragsliquidation nötig ist, obliegt allein dem Gericht und kann mE nicht an den Zustellungsvertreter weitergereicht werden. Ich hätte zudem Zweifel, ob die Beantragung einer Nachtragsliquidation vom Aufgabenkreis des Zustellungsvertreters gedeckt wäre.

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