Befangenheit

  • nocheinmal aus derm Bauch und dem Krankenbett heraus ohne Kommentare:

    Ist der Zuschlag erteilt, nachdem die Richterin dem Begfangenheitsantrag stattgeben hat, bleibt wohl nur Aufhebung und neuer Versteigerungstermin.

    Falls Zuschlag nach Antrag aber vor Entscheidung - Überprüfung des Verfahrens anhand des Terminsprotokolls - § 80 ZVG - und ggflls. Nichtabhilfeentscheidung.

    bis dann

  • Kai: was steht denn im aktuellen Dassler-Schiffhauer etc.?

    In meinem (12.Aufl., 1991) heißt es in § 83 Rnd. 17: Ein Ablehnungsgesuch wegen angeblicher Befangenheit des Rechtspflegers (ZPO § 44, RpflG § 10) hindert durchweg nicht die Zuschlagserteilung durch den abgelehnten Rechtspfleger - ist mithin auch kein Zuschlagsversagungsgrund nach Nr. 6,, weil die Zuschlagserteilung häufig als unaufschiebbare Amtshandlung iSd § 47 ZPO anzusehen ist (Fußnote: LG Kiel Rpfleger 1988, 544; s. dazu auch Koblenz, Rpfleger 1985, 368; L Konstanz Rpfleger 1983, 490 m. Anm. Weger; LG Aachen Rpfleger 1986, 59)... Wenn irgend anghängig, ist von der Anberaumung eines besonderen Verkündungstermins (§ 87 Abs. 1) Gebrauch zu machen und die Zuschlagsentscheidung erst dann zu trefen, wenn über das Befangenheitsgesuch endgültig entschieden ist; s dazu auch Celle NdsRpfl 1989, 77 = NJW-RR 1989, 569.

    Demnach wäre es ja kein Problem, dass der befangene Rechtspfleger den Zuschlag erteilt hat. Nur wird diese Ansicht heute meines Erachtens gar nicht mehr vertreten.

  • 13. Auflage, § 83 Rdn. 34

    Wird der Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, hindert dies aber nicht die weitere Durchführung des Verfahrens vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch, solange keine konkrete Entscheidung zu treffen ist. (In der Fußnote wird dann auf Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, § 10 Rdn. 21 verwiesen.)

  • Kai: was steht denn im aktuellen Dassler-Schiffhauer etc.?



    Zunächst das Gleiche mit gleicher Fundstelle wie von abc aus dem Stöber zitiert. Das der Zuschlagsbeschluss eine unaufsschiebbare Handlung ist, steht dort nicht. In Rdnr. 22 zu § 66 heißt es vielmehr, dass die Zuschlagsentscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ablehnungsgesuch aufgeschoben werden sollte. In keinem Falle dürfe anstelle des abgelehnten Rechtspflegers nunmehr ein anderer Rechtspfleger im Termin eine Zuschlagsentscheidung treffen.

  • Ich habe auch noch mal im Storz geblättert. Der schreibt unter B 1.6.1 :"Vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsgesuches darf der Rpfl. zwar einen Versteigerungstermin zu Ende führen, aber nicht über den Zuschlag entscheiden." Es wird dazu eine Entscheidung des OLG Celle, NJW-RR 1989, S. 569 zitiert. Die sagt genau das. Ich bekomme sie leider nicht mit dejure verlinkt.

    Ich denke immer noch, dass der Zuschlag aufzuheben ist und dann nach Entscheidung über die Beschwerde neu zu terminieren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Ich denke immer noch, dass der Zuschlag aufzuheben ist und dann nach Entscheidung über die Beschwerde neu zu terminieren.



    Warum eine Beschwerde abwarten, wenn vorher der Zuschlag aufgehoben wird.

    Neuterminierung ja - aber nur einen Verkündungstermin.

    Der Versteigerungstermin ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. In dem Verkündungstermin war das Gericht wegen der festgestellten Befangenheit nicht mehr ordnungsgemäß besetzt, so dass nur noch ein neuer VT nötig ist.

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