Übertragung der Forderung, mehrere Grundstücke

  • Hallo Leute!

    Bei mir ist folgender Fall aufgetreten:

    Es standen 3 Grundstücke zur Versteigerung an und Gesamtausgebot unter Verzicht auf die Einzelausgebote wurde beantragt und b.u.v.

    Dann hat der Ersteher nicht gezahlt und ich muss die Forderungen übertragen.

    Die Gerichtskosten sind hinsichtlich der Anordnungsgebühr getrennt entstanden und die Grundsteuer sind auch für jedes Grundstück getrennt entstanden, auch wenn nunmehr das Gebot als Gesamtausgebot abgegeben wurde.

    Meine Frage: Muss ich ich jetzt auch die Forderungen hinsichtlich der Gerichtskosten bzw. der Grundsteuern einzeln übertragen oder kann ich einfach die Gerichtskosten bzw. die Grundsteuern komplett übertragen und dann als Gesamtsicherungshypothek eintragen? Schließlich habe ich die als Gesamtausgebot versteigert.

    Dazu habe ich im Stöber nichts gefunden. Der sagt nur, dass generell Gesamtsicherungshypotheken möglich sind und §§ 866, 867 ZPO keine Anwendung finden, aber nicht, ob ich bei Gesamtausgebot die Gerichtskosten/Grundsteuern trotzdem einzeln aufteilen und übertragen muss.

    Daher würde ich nunmehr die Gerichtskosten und die Grundsteuern als Gesamtsicherungshypothek eintragen.

  • Lustigerweise bereite ich gerde meinen Verteilungstermin für Montag vor und dann ruft mich der Ersteher an und teilt mir mit, dass er nicht zahlen kann...... ohne Worte!

    Jetzt habe ich zwei Eigentümer. Da muss ich aber doch nicht die Sicherungshypotheken aufteilen und für bzw. gegen jeden Eigentümer einzeln übertragen, oder??

    Ich bin völlig verwirrt....

  • Wenn der Stöber sagt, dass das möglich ist, würde ich es zumindest hinsichtlich der Kosten machen, nicht hinischtlich der Grundsteuer, weil dem ja auch eigentlich 3 Titel (Bescheide) zugrunde liegen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der Sachverhalt hängt mir zu hoch... :confused:

    Ist das unter #1 und #2 Geschilderte der gleiche Fall? Wieso 2 Eigentümer? Fragen über Fragen!

    Eins steht fest: ich würde wegen der AO-Gebühr keine Forderungsübertragung machen, § 109 Abs. 1 ZVG.

  • Der Sachverhalt hängt mir zu hoch... :confused:

    Ist das unter #1 und #2 Geschilderte der gleiche Fall? Wieso 2 Eigentümer? Fragen über Fragen!

    Eins steht fest: ich würde wegen der AO-Gebühr keine Forderungsübertragung machen, § 109 Abs. 1 ZVG.


    Wenn, dann aber in 10 I 4 als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung. Wobei ich dort ein Gesamtrecht für möglich halte.

    Ansonsten gebe ich jörg recht, der Sachverhalt ist mir auch unklar.

  • Wenn, dann aber in 10 I 4 als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung.



    Ja, allenfalls dort - weil im SV von Gerichtskosten und im Anschluss von Grundsteuern die Rede war, hatte ich an die Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung nicht gedacht.

  • #2 habe ich noch gar nicht gelesen. Jetzt bin ich aber auch verwirrt.

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  • Zu 1.
    Ich würde erstmal mit dem Teilungsplan anfangen.
    Genau so, wie die Zuteilung erfolgt, erfolgt auch die Eintragung der Sich.hyp.
    Also: Wenn nur einzelne der insgesamt drei Grundstücke für Kosten und/oder öffentl. Lasten haften, würde ich auch genauso zuteilen. Schließlich könnte allein schon diese Zuteilung zu einer unterschiedlichen Behandlung weiterer Belastungen führen, ich denke da an § 112 ZVG.
    Die Kosten der AO wie Meridian. So sie denn überhaupt wirklich zum tragen kommen.

    Zu 2: ????
    Bitte Sachverhalt klarstellen.

  • Nach dem bisher vorgetragenen Sachverhalt sehe ich überhaupt nicht, wo hier Gesamtsicherungshypotheken entstehen könnten.
    Die Anordnungsgebühr trägt der Gläubiger, also keine Forderungsübertragung.
    Für die Ziff. 3 Forderung erfolgt Übertragung entsprechend der Höhe der Forderung für jedes einzelne Blatt.
    Für das Gesamtrecht, ich gehe davon aus, es handelt sich um ein solches, wird die Forderung in voller Höhe für jedes Blatt einzeln übertragen, § 122 Abs. 2 ZVG. Schließlich soll sich der Gläubiger ja nicht schlechter stehen. Letzlich ist eine Hilfsverteilung nach § 123 ZVG durchzuführen. Unter der entsprechenden Bedingung sind die Sicherungshypotheken hernach auch als Einzelhypotheken einzutragen.

  • Ja, o.k., sorry.

    Unter 1 ist ein Fall und unter 2 ist ein zweiter Fall...... die Fälle sind komplett getrennt zu sehen!

    Es geht bei beiden halt um Forderungsübertragung

  • Bei Fall 2 (Posting Nr. 2) teile ich auf die Verfahrenskosten (3.000 €, wobei 2.500 € Vorschuss sind), auf die Grundsteuer und auf die Kosten und Zinsen von III/1 zu.

    Es ist ein Grundstück, aber es sind 2 Eigentümer zu je 1/2 Anteil.

    Daher meine Frage, ob ich dann z.B. die Zinsen für III/1 gegen a) den Mann und b) die Frau getrennt (auf den jeweiligen Anteil) übertrage oder ob ich einfach ohne gemeinsam gegen den Mann und die Frau übertrage...

    Ich wollte jetzt in der Reihenfolge: Verfahrenskosten für das Land 500,00 €, die Verfahrenskosten für den Gl. 2.500,00 € und dann auf die Kosten udn dann auf die zinsen übertragen, weil ich ja so auch den Teilungsplan erstelle.

    Die Frage bleibt: Übertrage ich die Forderung jeweils gegen die Eigentümer (auf dem jeweiligen Anteil) oder nicht?

  • Die AO-Gebühr habe ich als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung, also als Kosten des Gl. zu III/1 übertragen.

    Die Verfahrenskosten (Gutachterkosten, Gebühren) habe ich an erster Rangstelle übertragen wegen § 109 ZVG, weil ich auf diese zuerst zugeteilt hätte.

  • Deine Ersteher sind also Mann und Frau zu je 1/2 ?
    Wo stand doch gleich, dass Ersteher als Gesamtschuldner haften ? Finds grad nicht.


    Steht nicht im Gesetz, § 81 betrifft die Gesamtschuldnerhaftung von Ersteher und Meistbietenden.
    Aber steht im Stöber, § 71 Rdn. 4.1 letzter Satz (18.Auflage): Die Bieter haften (unabhängig von ihrer Beteiligung) für das Gebot samtverbindlich.

  • Genau und darum sind es Gesamtsichungshypotheken. bei Fall 2

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  • zu Fall 1
    Hatte auch schon mal so nen Fall. Habe bezüglich Verfahrenskosten gem. § 109 und weiterer Ansprüche - mit Ausnahme der Grundsteuern - Gesamthypotheken eintragen lassen.
    Die Grundsteuer habe ich jedoch für jedes der Grundstücke getrennt festgestellt und als jeweils eigentständige Sicherungshypothek eintragen lassen.

  • Zu Fall #1: O.k., dann teile ich die Grundsteuern auf, danke!

    Zu Fall #2: Auch Danke!

    Jetzt ist es mir klarer!

    Ach ja: Schön, dass es euch gibt!

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