Das Neueste:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann unter ihrer Bezeichnung gemäß § 10 Abs.6 S.4 WEG als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden.
OLG Hamm Rpfleger 2010, 132 (Beschluss vom 10.10.2009, Az. I-15 Wx 81/09).
WEG-Gemeinschaft als Eigentümerin
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.......wenn der Erwerb und das Halten dieser Rechte im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung einem gemeinschaftlichen Zweck dient.
sagt der Münchener OK BGB zu § 10 WEG RNr. 99. Wer prüft das?
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Wer prüft das?
Ggf. die Wohnungseigentumsgerichte; s. Verweisung in Fn 171 auf das OLG Celle.
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Wer prüft das?
U. U. können wir das auch prüfen. Wir haben hier ein paar Anlagen, da sind die auf die glorreiche Idee gekommen, die Hausmeisterwohnung im Miteigentum aller Wohnungseigentümer zu belassen. Bei jeder zweiten oder dritten Veräußerung werden diese Anteile dann vergessen. Sehr sinnig. Das schreit geradezu danach, von der WEG als solcher übernommen zu werden.
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Gibt noch die Meinung, dass eine Bestätigung des WEG-Gerichts vorgelegt werden muss, wonach der Mehrheitsbeschluss nicht angefochten wurde.
Grundlegende Zweifel an der Grundbuchfähigkeit der WEG-Gemeinschaft findet man aber eigentlich nicht. Der BGH hat auch noch nichts dazu gesagt. -
Doch, BGH Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05. -
Seinerzeit genauso contra legem wie die spätere Anerkennung der (angeblichen) Rechtsfähigkeit der GbR.
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BGH contra legem Aber wird dieses Argument den Notar oder später das OLG M überzeugen ;)? (Konkreter Fall ist, dass die WEG ein Wegegrundstück erwerben möchte)
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Ich wollte nur darauf hinweisen, dass bestimmte Fragestellungen und Lösungen ein rechtliches Umfeld voraussetzen, das als solches schon gar nicht mehr hinterfragt wird. Immerhin hat der Gesetzgeber im WEG-Bereich später die Voraussetzungen für eine Teilrechtsfähigkeit der WEG-Gemeinschaft geschaffen (deshalb: "seinerzeit").
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Das OLG München schreibt mal in einer Entscheidung (Beschluss vom 22. Januar 2010 · Az. 34 Wx 125/09):
".....Teilweise wird die Eigentümergemeinschaft als uneingeschränkt rechtsfähig erachtet, also nicht nur beschränkt auf Angelegenheiten, die zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind (Bärmann/ Merle § 27 Rn. 226; Wenzel ZWE 2006, 462/469; Suilmann ZWE 2008, 113/115; vgl. auch OLG Hamm NZM 2009, 914). Die Streitfrage kann letztlich auf sich beruhen......"
Also lass alles auf sich beruhen
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Nein, die Gemeinschaft soll nur Eigentümer werden können, wenn ein ordnungsbemäßer Beschluss vorliegt, dieser nicht erfolgreich angefochten wurde, der Erwerb der Gemeinschaft dient....
Was ist dann, wenn sich später herausstellt, dass es doch keinem gemeinschaftlichen Zweck dient. Hab ich dann noch einen Eigentümer? Kann ich eine Eigentümerstellung von so etwas abhängig machen? -
Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den Erwerb eines Weges (auf Kosten der WEG) becshließt, dann wird man wohl davon ausgehen dürfen, dass sie das nur dann machen wird, wenn es einen Grund gibt, warum die WEG das tun sollte. Damit würde ich bei Vorliegen eines Beschlusses erst mal vermuten, dass dieser Beschluss einen gemeinschaftlichen Zweck impliziert, weil es ihn sonst gar nicht gäbe. Zumindest wenn man davon ausgeht, dass eine normale WEG alle Tassen im Schrank hat.
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Zum Erwerb des Erbbaurechtsgrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es lt. DNotI-Report 3/2014 ein Gutachten des DNotI, dessen Abruf-Nr. in der online-Ausgabe noch nicht, sondern erst in der Papierausgabe vorhanden sein wird. Zur Bestellung einer bpD zug. der WEG-Gemeinschaft gibt es das DNotI-Gutachten, Abruf-Nr.: 129175, letzte Aktualisierung: 25. November 2013
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Wir geben so eine Sache in nächster Zeit zum OLG (WEG soll als Eigentümerin eines Zufahrtsgrundstücks eingetragen werden).
Wenn also noch jemand Argumente gegen die Eintragung der WEG als Eigentümerin hat und sie dem OLG mit auf den Weg geben möchte..... wir übernehmen es gern in unserern Zurückweisungsbeschluss. -
Wer prüft das?
Ggf. die Wohnungseigentumsgerichte; s. Verweisung in Fn 171 auf das OLG Celle.
Und wer ist dann Eigentümer, wenn die zu dem Ergebnis kommen, dass es nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung war?
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@Della
Und wie begründet Ihr überhaupt, dass eine Zufahrtsgrundstück nicht ins Eigentum der WEG gelangen darf/kann? Wir haben hier einen ähnlichen Fall und ich sehe eine Zufahrtsstraße schon als großen Nutzen für die WEG. -
"Contra legem" wie Cromwell oben schon sagte. Du trägst also alles ein, was einen großen Nutzen für die Beteiligten hat?
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Ich kann nicht eintragen, bin Flurbereiniger würde es aber festlegen, wenn es anders nicht sinnvoller ist. Die Eigentumszuordnung einer Zufahrtsstraße an eine WEG-Gemeinschaft müsste im gemeinschaftlichen Interesse der WEG sein.
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Gibt es hierzu inzwischen neuere Entscheidungen/Meinungen (insbesondere eine von "Della" dem OLG vorgelegte Sache) ?
Weil ich habe hier eine Anfrage vorliegen, ob es möglich ist, die WEG als Eigentümerin des "Hausmeister-Stellplatzes" (separates Grundbuchblatt) einzutragen..
Zum Glück noch kein Antrag über den Beschieden werden muss, dennoch wäre ich für Hinweise/Anregungen sehr dankbarViele Grüße
Jotto
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Aus: ZfIR 2016, A 4
BGH: ERWERB EINES GRUNDSTÜCKS DURCH WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
Der BGH verhandelt am 29. 1. 2015 (richtig: 2016) in einem Fall über den Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft (V ZR 75/15). Der V. Zivilsenat des BGH wird dann voraussichtlich die Frage zu klären haben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Kauf eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
In dem Verfahren geht es um folgenden Sachverhalt: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung beschlossen sie mit Stimmenmehrheit, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das Nachbargrundstück, auf dem sich 25 Stellplätze befinden, erwirbt. Der Kaufpreis sollte maximal 75.000 € betragen und in Höhe von 15 % von allen Eigentümern nach Einheiten und zu 85 % von den Eigentümern der Wohneinheiten 1-25 als Nutzern der Stellplätze getragen werden. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage einer Wohnungseigentümerin hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der Revision will sie u. a. erreichen, dass der Beschluss für ungültig erklärt, hilfsweise dessen Nichtigkeit festgestellt wird.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 208/2015 vom 18. 12. 2015) -
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