• Könnt ihr das nicht unter Kollegen regeln? Sprich, dein Vertreter nimmt dir das Verfahren aus nachvollziehbaren Gründen ab?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sauberer ist die Lösung anzuzeigen, dass man den Schuldner persönlich kennt und der Gruppenleiter regelt das über eine Einzelzuweisung im Geschäftsverteilungsplan.

    Bei wechselseitiger Vertretung würde ich den Vertreter meiden.

    Muster wirste dafür keins finden. Man muss ja auch nicht befangen sein, nur weil man den Schuldner kennt.

  • Könnt ihr das nicht unter Kollegen regeln? Sprich, dein Vertreter nimmt dir das Verfahren aus nachvollziehbaren Gründen ab?



    Das wäre kein Problem, ich möchte die Sache nur wasserdicht machen, da dieser Schuldner dem ZVG-Kollegen schon erhebliche Schwierigkeiten gemacht hat.

  • Okay, dann wird dir nichts anderes übrig bleiben, als Vorlage an den Richter und der muss sich´s backen. Vielleicht hat der Richter ja ein Muster? Kann ich mir aber nicht vorstellen. So häufig wird das ja nicht der Fall sein.
    Die Lösung von grisu finde ich auch gut. Ist ja alles möglich, ohne dass Schwierigkeiten auftauchen, das hat uns ja das BVerfG gesagt :cool:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D



  • Das wäre kein Problem, ich möchte die Sache nur wasserdicht machen, da dieser Schuldner dem ZVG-Kollegen schon erhebliche Schwierigkeiten gemacht hat.



    Du kennst Leute ... ;)

    Dann würde ich einen kurzen Vermerk machen, in welchem ich mitteile, dass - und ggf. woher (verwandt oder so) - ich den Schuldner persönlich kenne. Ggf. noch der Hinweis, dass Du Dich nicht befangen fühlst, um einem entsprechenden Vorwurf auf Grund der Bekanntschaft aber vorzubeugen um Übertragung dieses Verfahrens auf einen anderen Kollegen bittest.

  • Okay, dann wird dir nichts anderes übrig bleiben, als Vorlage an den Richter und der muss sich´s backen.



    Warum an den Richter?
    Der Richter kommt m.E. dann zum Zug, wenn der Vorwurf der Befangenheit tatsächlich im Raum steht. Solange dies - wie ich rainer verstanden habe - eher vorsorglich ist, kann das problemlos der Gruppenleiter über eine Einzelzuweisung im Geschäftsverteilungsplan regeln.

  • Das was rainer19652003 wohl meint , ist eher ein Fall der Selbstablehnung nach § 48 als der Befangenheit nach § 42 ZPO.

    Auch im Fall der (Selbst-)Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter vgl. Zöller ZPO Anm. 3 zu § 45 ZPO.

    Ich würde die Sache mit dem angesprochenen Vermerk an den Abteilungsrichter vorlegen.


  • Gem. §§ 10 RPflG, 4 InsO, 48 ZPO. Voraussetzung ist nicht die tatsächliche Befangenheit, sondern nur, dass Umstände vorliegen, die aus Sicht einer verständigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit begründen können.


    Das was rainer19652003 wohl meint , ist eher ein Fall der Selbstablehnung nach § 48 als der Befangenheit nach § 42 ZPO.

    Auch im Fall der (Selbst-)Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter vgl. Zöller ZPO Anm. 3 zu § 45 ZPO.



    :oops: Ok, ab zum Richter.

  • als Muster:

    Selbstablehnung

    Hiermit zeige ich gemäß §§ 4 InsO, 10 Satz 2, 28 RpflG i.V.m. § 48 ZPO an, dass  ich mich in dem vorliegenden Verfahren für befangen erkläre.
    Der Geschäftsführer der Schuldnerin -die Schuldnerin-der Insolvenzverwalter- ist mir seit Jahren gut bekannt, er hat ....
    2. Herrn Richter

  • Wobei wir schon Richter hatten, die eine selbst erklärte Befangenheit bei Ihren Richterkollegen abgelehnt haben, z.B. schon jahrelanger Zahnarzt der Richterin war Partei im Zivilprozess oder Strafrichter wollte keine Hausdurchsuchung beim Ehemann einer Mitarbeiterin aus einer SE anordnen.




  • Kann man sich denn auf diesem Wege aus der Affäre ziehen? Ich dachte gerade, es sei völlig uninteressant, ob man tatsächlich befangen ist.

  • Naja, es müssen zumindest Gründe vorliegen, die auch bei einem Antrag eines Beteiligten zur Ablehnung aus Besorgenis der Befangenheit führen würden.

    Alleine die Tatsache, dass man einen Beteiligten persönlich kennt und es einem deshalb unangenehm ist, das Verfahren zu führen, begründet streng genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit.

    Deshalb wird unter Rpfl., die ja keine gesetzlichen Rpfl. sind, auf die die Beteiligten einen verfassungsmäßigen Anspruch hätten, wohl meistens eher nach # 2 oder # 3 verfahren. Muss man halt mit seinem Abt.-Richter mal besprechen, welche Anforderungen er so stellt...


  • Alleine die Tatsache, dass man einen Beteiligten persönlich kennt und es einem deshalb unangenehm ist, das Verfahren zu führen, begründet streng genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit.



    Der Richtereid selbst geht von der Möglichkeit aus, dass der Richter einen Verfahrensbeteiligten persönlich kennt, denn es heißt dort u.a. :"..nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen..."
    Für den Rechtspfleger kann doch kein strengerer Maßstab als für den Richter gelten. ;)
    Es müsste also noch "mehr" als nur die persönliche Bekanntschaft vorliegen, um die Besorgnis der Befangenheit begründen zu können.:)

  • Hallo :)

    Es ist bei mir mehrfach vorgekommen, dass eine Verwandte von mir (Tante) eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat. Bislang habe ich die Akten einfach weiterbearbeitet. Nachdem ich die vorstehenden Beiträge gelesen habe, habe ich meine Vorgehensweise etwas hinterfragt.
    Ich frage mich, wann von Befangenheit in Insolvenzverfahren überhaupt die Rede sein kann und wann die Akte dem Richter vorgelegt werden sollte (§ 48 ZPO)/ eine Weiterbearbeitung durch den Kollegen ohne Hinzuziehung des Richters angebracht ist. Der Richter wird sich bei mir bedanken, wenn ich jedes Mal die Akte vorlege, nur weil meine Tante (Steuerberaterin) eine Forderung in meinem Insolvenzverfahren anmeldet, immerhin prüft der Insolvenzverwalter und nicht der Rechtspfleger die Forderung.
    Inwieweit spielen Verwandte in dem Insolvenzverfahren eine Rolle? Wenn der Schuldner mit mir verwandt ist, wäre für mich die Sache klar. Sollte die Akte jedoch bereits dem Richter vorgelegt werden, wenn ein Verwandter eine Forderung anmeldet hat [-> halte ich für absolut übertrieben], oder erst, wenn genau dieser Verwandte einen Antrag (z. B. nach § 298 InsO) stellt? Ist eine Anzeige nach § 48 ZPO bereits angebracht, wenn ein Verwandter einen Gegenstand der Insolvenzmasse erwerben möchte, oder der Insolvenzverwalter Forderungen gegenüber einem Verwandten von mir geltend macht [-> halte ich auch für nicht angebracht, weil der Rechtspfleger dahingehend keine Entscheidungskompetenz hat, auch nicht in Angelegenheiten, die unter § 160 InsO fallen]?
    Wenn ich mich in einem Insolvenzverfahren nur teilweise für befangen halte (z. B. Verwandter stellt Versagungsantrag), hätte ich den Antrag einen Kollegen bearbeiten lassen und die Akte ansonsten ganz normal weiterbearbeitet.

    Über Meinungen würde ich mich freuen.

    Liebe Grüße

  • Die Fallgestaltung "Verwandte als Beteiligte" unterscheidet sich grundlegend von der Fallgestaltung "Bekannte als Beteiligte" in den älteren Beiträgen, da es insoweit nicht um Befangenheit geht, sondern um den Ausschluss von der Tätigkeit. Siehe § 41 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 10 S. 1 RPflG.

    Zu "Verwandte als Bevollmächtigte bzw. auf der Seite des Bevollmächtigten" vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2012 - V ZB 102/11: Tätigkeit der Ehefrau eines befassten Richters als Rechtsanwältin in der Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten begründet die Besorgnis der Befangenheit. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass sich das schon aus dem Näheverhältnis ergibt und es nicht darauf ankommt, dass tatsächlich eine wie auch immer geartete Einflussnahme erfolgt. Da kann man dann lang und breit darüber philosophieren, ob das bei der Tante als Bevollmächtigter bzw. Gläubigervertreterin ebenso zutrifft. Entweder mit dem Ergebnis ja oder mit dem Ergebnis nein.

    Ich würde hier auf eine Sonderregelung hinwirken, sei es abteilungsintern oder im GVP, also bei Rechtspfleger X oder nach Zuweisung im Einzelfall:

    Zitat

    In Verfahren aus dem Dezernat von Pittys29 Forderungsanmeldungen nebst Tabellenberichtigungen und jegliche sonstigen Anträge und Eingaben von Steuerberaterin Y in eigenem Namen oder als Gläubigervertreterin.

    Dann ist es sauber geregelt und Du bist auf der sicheren Seite, falls tatsächlich einmal jemand ein Fass aufmacht, der Kenntnis hat, dass es sich um Deine Tante handelt.

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