notarielle Gesellschafterliste

  • Hallo,
    habe hier eine Gesellschafterliste mit Notarbescheinigung. Die Liste ist mit einem angegebenen Datum überschrieben, die Notarbescheinigung ist jedoch nicht von diesem Tag. Welches Datum ist jetzt für mich für weitere Anmeldungen entscheidend?

  • Es wird wohl so sein, dass das in der Überschrift angegebene Datum den Stand der Gesellschafterliste (z.B. 'Stand per 22.04.2010') angibt, während der Notar seine Bescheinigung mit Tagesdatum (z.B. 24.04.2010) erstellt.

    Derzeit ist die Handhabung unter den Notaren noch sehr uneinheitlich ...

  • In der Regel ist in der Notarbescheinigung der Tag der Beurkundung der Geschäftsanteilsabtretung enthalten. Wenn Du Zweifel hast, frag' doch mal beim Notar rück.

    "Life is what happens to you while you're busy making other plans." John Lennon

  • Ich muss mich hier nochmal dranhängen.

    Was gebt ihr bei der Erfassung für ein Datum als "Stand der Liste" ein?
    Bei uns kommen die Listen bei der Übermittlung regelmäßig ohne Datum...dann bleibt uns
    a) das Datum, das der Notar als Datum der Abtretungsurkunde angegeben hat oder
    b) das Eingangsdatum.
    Beim Datum der Abtretungsurkunde weiß man ja nie, ob die Abtretung tatsächlich am Tag der Beurkundung wirksam geworden ist...also nimmt die SE hier im Zweifel immer das Eingangsdatum.

    Wie handhabt ihr das?

  • Da der Notar ja die Liste erst bei Eintritt der Wirksamkeit erstellen darf und sie dann auch erstellen muss, nehme ich dann in der Regel das Datum, an dem der Vermerk nach § 40 Abs. 2 GmbHG gefertigt wurde, außer, mir wird ein anderer Wirksamkeits- bzw. Stichtag mitgeteilt, weil der Notar es versäumt hatte, bei Wirksamkeit die Liste zu erstellen und einzureichen, was ab und an ja auch mal vorkommen kann.

  • Da der Notar ja die Liste erst bei Eintritt der Wirksamkeit erstellen darf und sie dann auch erstellen muss, nehme ich dann in der Regel das Datum, an dem der Vermerk nach § 40 Abs. 2 GmbHG gefertigt wurde, außer, mir wird ein anderer Wirksamkeits- bzw. Stichtag mitgeteilt, weil der Notar es versäumt hatte, bei Wirksamkeit die Liste zu erstellen und einzureichen, was ab und an ja auch mal vorkommen kann.

    Ich meine mal im Rahmen einer eigenen Recherche in einem Kommentar gelesen zu haben, dass der Notar die Gesellschafterliste zwar auch bereits vor Eintritt der Wirksamkeit erstellen darf, diese aber erst bei Eintritt der Wirksamkeit einreichen darf.

    Dem von uns oder den Beteiligten angegebenen Stichtag sollte allerdings im Hinblick auf § 16 GmbHG sowieso keine größere Bedeutung beizumessen sein.


  • Dem von uns oder den Beteiligten angegebenen Stichtag sollte allerdings im Hinblick auf § 16 GmbHG sowieso keine größere Bedeutung beizumessen sein.

    § 16 regelt nur, dass man erst als Gesellschafter angesehen wird, wenn die Liste im Handelsregister aufgenommen wurde, mehr nicht.

    Der Stichtag besagt jedoch, wann die Übertragung wirksam geworden ist. Werden sogenannte "Zwischenlisten" eingereicht, dann muss man sich am Stichtagsdatum orientieren um die zuletzt gültige Gesellschafterliste zu ermitteln. Das Aufnahmedatum im Registerordner ist mit dem Stichtagsdatum nicht gleichzusetzen.
    Entscheidung OLG München, Beschluss vom 26. 1. 2012 - 31 Wx 13/12.
    Der Notar muss bei seiner Bescheinigung an die zuletzt gültige Liste (Stichtagsdatum) anknüpfen und nicht an die zuletzt freigegebene Liste (Aufnahmedatum).

    Daher finde ich es enorm wichtig, dass die Gerichte bei den Gesellschafterlisten immer das Stichtagsdatum korrekt angeben.
    Bei vielen Gerichten wird das Stichtagsdatum aber gar nicht angegeben und das finde ich insbesondere im Hinblick auf die obige Entscheidung nicht in Ordnung.


  • Bei vielen Gerichten wird das Stichtagsdatum aber gar nicht angegeben und das finde ich insbesondere im Hinblick auf die obige Entscheidung nicht in Ordnung.

    Das ginge auf Grund unseres Programms (RegisStar) gar nicht.
    Vergesse ich mal einen Stichtag einzupflegen, kann keine Freigabe in den Registerordner erfolgen.
    Die elektronische Unterschrift wird automatisch abgebrochen und das Stichtagsdatum muss ergänzt werden.


  • Das ginge auf Grund unseres Programms (RegisStar) gar nicht.
    Vergesse ich mal einen Stichtag einzupflegen, kann keine Freigabe in den Registerordner erfolgen.
    Die elektronische Unterschrift wird automatisch abgebrochen und das Stichtagsdatum muss ergänzt werden.

    Das geht auch mit RegisSTAR, da die DV-Stelle meines Wissens die Möglichkeit hat, hier etwas an den Programmeinstellungen zu ändern.
    Und ich habe hier bestimmt mehrere tausend Gesellschafterlisten, die sowohl von Aureg- als auch von RegisSTAR-Gerichten ohne Stichtagsdatum freigegeben wurde.

  • Bei uns geht es nicht und es wird auch-soweit möglich- pingeligst drauf geachtet, das richtige bzw. möglichst genaue Datum zu nehmen.

    Bei uns geht das (zum Glück) auch nicht.
    Aber ich ärgere mich trotzdem jedes Mal, wenn ich im Rahmen einer Sitzverlegung Vorbände bekomme, bei denen kein Stichtagsdatum hinterlegt ist :mad:


  • Dem von uns oder den Beteiligten angegebenen Stichtag sollte allerdings im Hinblick auf § 16 GmbHG sowieso keine größere Bedeutung beizumessen sein.

    § 16 regelt nur, dass man erst als Gesellschafter angesehen wird, wenn die Liste im Handelsregister aufgenommen wurde, mehr nicht.

    Der Stichtag besagt jedoch, wann die Übertragung wirksam geworden ist. Werden sogenannte "Zwischenlisten" eingereicht, dann muss man sich am Stichtagsdatum orientieren um die zuletzt gültige Gesellschafterliste zu ermitteln. Das Aufnahmedatum im Registerordner ist mit dem Stichtagsdatum nicht gleichzusetzen.
    Entscheidung OLG München, Beschluss vom 26. 1. 2012 - 31 Wx 13/12.
    Der Notar muss bei seiner Bescheinigung an die zuletzt gültige Liste (Stichtagsdatum) anknüpfen und nicht an die zuletzt freigegebene Liste (Aufnahmedatum).

    Daher finde ich es enorm wichtig, dass die Gerichte bei den Gesellschafterlisten immer das Stichtagsdatum korrekt angeben.
    Bei vielen Gerichten wird das Stichtagsdatum aber gar nicht angegeben und das finde ich insbesondere im Hinblick auf die obige Entscheidung nicht in Ordnung.

    Ich habe lediglich geschrieben, dass dem Stichtag keine größere Bedeutung beizumessen sein wird. Man sollte sicherlich bemüht sein, ein korrektes Datum einzutragen, sodass zumindest die Reihenfolge der Listen klar sein sollte.

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