Erstattungsfähigkeit Reisekosten bei nicht beteiligter Haftpflichtvers.

  • Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten ist der Sitz der Partei und nicht der ihres Haftpflichtversicherers maßgeblich.
    OLG Dresden, B.v. 08.02.2010, Az.: 3 W 139/10
    Auf die gegenteilige Entsch. des OLG Nürnberg wird in der Begründung hingewiesen (und warum man das in DD anders sieht).



    Wen interessiert denn ausländische Rechtsprechung? :wechlach:

  • Die Frage dürfte sich seit der Entscheidung des BGH vom 13.09.2011, Az. VI ZB 42/10 erledigt haben.

    Danach sind die Reisekosten des auswärtigen Anwalts, wenn die Versicherung keine Partei ist, NICHT erstattungsfähig.
    Wenn aber der Versicherungsnehmer UND die Versicherung selbst verklagt werden, dann schon, und zwar nicht etwa hälftig sondern ganz. Wenn nur die Versicherung verklagt wird, was bei KFZ-Schäden öfters vorkommt - wenn der Halter nicht der Fahrer war und auch nicht im Auto saß, braucht man ihn auch nicht mit zu verklagen, damit er nicht als Zeuge benannt werden kann...

    Ich mache aber als Nürnberger im Nürnberger Raum doch sehr gerne davon Gebrauch, die doch nicht allzu alte Entscheidung des OLG Nürnberg zu zitieren Wenn die gegnerischen Kanzleien von der Entscheidung des BGH nichts wissen, was in der Regel der Fall ist, und der zuständige Rechtspfleger auch nicht, was auch in der Regel der Fall ist, dann bekomme ich die Fahrtkosten in der Regel voll festgesetzt :)

    Im Bezirk des OLG Nürnberg fühlt man sich der Rechtsprechung des OLG Nürnberg im gewissen Maße verfplichtet, auch wenn für den Rechtspfleger auch die Rechtsprechung des BGH selbst nicht wirklich bindend ist, und nachdem so etwa 99 % unserer Verfahren eben im Bezirk des OLG Nürnberg stattfinden, was juckt mich denn was die anderen OLGs sagen oder gar der BGH ;)

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