Erstattungsfähigkeit Reisekosten bei nicht beteiligter Haftpflichtvers.

  • Der am Gerichtskosten ansässige Beklagte beauftragt im Schadensersatz- und Schmerzensgeldverfahren (Hundebiss) einen auswärtigen Anwalt.
    Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten wird damit begründet, dass die an dem Rechtstreit nicht beteiligte Haftpflichtversicherung des Bekl. ihren Hausanwalt beauftragt hat, weil diese im Innenverhältnis das Recht hat, den Prozess zu führen und den Anwalt auszuwählen.
    Bezug wird genommen auf einen Beschluss des OLG Nünberg vom 24.11.2009 - 5 W 2238/09 - BeckRs 2010 01758.
    Die Gegenseite bestreitet die Erstattungsfähigkeit, ich habe auch Bedenken.
    Ich meine die Frage wäre auch schon einmal diskutiert worden, ich kann hier aber nichts finden.
    Weiß jemand mehr?

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (8. Juni 2010 um 13:31)

  • aus dem Bauch heraus: die Haftpflichtversicherung ist nicht Partei des Verfahrens, so daß es hier nur auf den Wohnsitz der Parteien ankommt. Bei Wohnsitz am Gerichtsort gibt es auch keine Fahrtkosten etc. Was im Innenverhältnis Partei - Haftpflichtvers. los ist, interessiert mich nicht.

  • Wie Fussel 77.

    Aus der maßgeblichen BGH-Entscheidung lässt sich über ein "Innenverhältnis" gar nichts entnehmen. Entscheidend ist allein der (Wohn-)Sitz der PARTEI. Ist die Versicherung nicht Partei, spielt sie mit ihren Überlegungen erstattungsmäßig keine Geige. Es ist auf den Wohnsitz der Partei abzustellen. Über die Mehrkosten kann sich die Vers. mit ihrem VN auseinandersetzen. Der Gegner ist zur Tragung dieser Kosten jedenfalls nicht verpflichtet.

  • Klage wird gegen die WEG eingereicht. Nach Zustellung der Klage meldet (legitimiert) sich die Versicherung und teilt mit, dass eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt ist. Ansonsten findet sich bzgl. der Versicherung überhaupt nichts in der Akte. Als Partei tritt weiterhin die WEG durch Ihren Anwalt aus X auf; auch im Urteil taucht keine Versicherung auf.
    Nun werden Kosten des UB geltend gemacht, da die Versicherung ihren Sitz in einem weit entfernten Ort X hat. Damit begründet, dass im Innenverhältnis eine Verpflichtung besteht und dass die Versicherung den Vertreter der Beklagten beauftragt hätte.
    Meine Frage ist nun, ob die Versicherung Partei des Rechtstreits geworden ist oder nicht?! Ich tendiere zu neee...
    Was meint ihr?

  • Da es außer im Kfz-Haftpflichtrecht keinen Direktanspruch des Geschädigten gegen die Versicherung des Gegners gibt, wird kein vernünftiger Kläger die Versicherung zur Partei machen, indem er fälschlicherweise diese verklagt. Die Klage wäre wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet.

    Das Innenverhältnis (alleiniges Prozessführungsrecht des Versicherers) ist für die Parteirolle und Kostenerstattung gleichgültig; in der Tat kann - worauf oben mit Recht hingewiesen wurde - die Versicherung beitreten und auf diese Weise das Innenverhältnis kostenmäßig zum Außenverhältnis machen. Unterbleibt dies, gibt's auch keine Mehrkosten.

  • zu*8
    Das scheint das OLG Nünberg aber anders zu sehen (siehe *1) und so ganz unvernünftig scheint mir die Entscheidung nicht zu sein.

  • Für mich ist die Nürnberger Entscheidung eher eine Mindermeinung. Ich sehe keinen Anlass, von meiner Ansicht abzurücken.

  • Für mich ist die Nürnberger Entscheidung eher eine Mindermeinung. Ich sehe keinen Anlass, von meiner Ansicht abzurücken.



    Ich gehe sogar noch weiter und halte die Entscheidung für völlig falsch.
    Man stelle sich vor, dass vertragliche Verpflichtungen einer Partei (das könnte jetzt ja auch schön gedehnt werden) dazu führen, dass die Gegenpartei mit Kosten überzogen werden. Blödsinn.
    Aber das OLG Nürnberg ist auch nicht besonders bekannt für "große" Würfe....


  • Aber das OLG Nürnberg ist auch nicht besonders bekannt für "große" Würfe....


    :wechlach: :wechlach: Ich schmeiß´ mich wech! OLG Nürnberg, der bayerische BGH... :teufel:

  • Für mich ist die Nürnberger Entscheidung eher eine Mindermeinung. Ich sehe keinen Anlass, von meiner Ansicht abzurücken.



    Ich gehe sogar noch weiter und halte die Entscheidung für völlig falsch.
    Man stelle sich vor, dass vertragliche Verpflichtungen einer Partei (das könnte jetzt ja auch schön gedehnt werden) dazu führen, dass die Gegenpartei mit Kosten überzogen werden. Blödsinn.
    Aber das OLG Nürnberg ist auch nicht besonders bekannt für "große" Würfe....

    Die Entscheidung ist nicht nur (hoffentlich) ein Einzelfall und darüber hinaus falsch; was mich am meisten stört, ist: sie enthält zwar "Gründe", aber keine B e g r ü n d u n g.

    Es wird lediglich die Rechtslage dargestellt und dann ohne jedes Argument einfach so dahingesagt: das gilt dann für die Fallkonstellation halt ebenso.

    Von der juristischen Methodik her machen die Nürnberger folgendes:

    Man stelle sich einen Tierfreund vor, der den Füchsen im Wald gern Katzenfutter geben will, aber keine Begründung dafür hat.
    Er grübelt und grübelt...:

    Katzen sind Tiere, die die Krallen einziehen können. Füchse sehen zwar ein bisschen ähnlich aus wie Katzen, sind aber eigentlich Hunde, weil sie ihre Krallen nicht einziehen können. [Es folgt dann eine lange, wissenschaftlich fundierte biologische Analyse zum tragenden Unterschied zwischen Katzen und Füchsen]. Katzen fressen bekanntlich Katzenfutter. Das müsste eigentlich auch den Füchsen schmecken. Also füttere ich auch die Füchse.

    Einmal editiert, zuletzt von Valerianus (10. Juni 2010 um 09:39) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Du solltest das einem Autor zur Erweiterung seines Lehrbuchs zur juristischen Methodenlehre andienen... :D

    Im übrigen habe ich schon mehrfach den Fall gehabt, daß ich von einem Schädiger beauftragt wurde, fristwahrend Verteidigungsanzeige abgegeben habe, und mich sodann mit der Haftpflicht ins Benehmen gesetzt habe.

    Bisher habe ich das Mandat immer bekommen. Es bedarf also gar nicht des "Hausanwalts".

  • Du solltest das einem Autor zur Erweiterung seines Lehrbuchs zur juristischen Methodenlehre andienen... :D

    Im übrigen habe ich schon mehrfach den Fall gehabt, daß ich von einem Schädiger beauftragt wurde, fristwahrend Verteidigungsanzeige abgegeben habe, und mich sodann mit der Haftpflicht ins Benehmen gesetzt habe.

    Bisher habe ich das Mandat immer bekommen. Es bedarf also gar nicht des "Hausanwalts".



    Zwei von 4 Kollegen bei uns in der Kanzlei machen nur Kfz-Haftpflichtrecht. Die Quote, trotz Prozessführungsrecht des Versicherers auch das Abwehrmandat zu bekommen, liegt nach ihren Angaben bei ca. 70 %. Ich kann Deine Erfahrungen daher bestätigen.

  • Hallo, ich hole das Thema nochmal hoch.

    Ich habe denselben Fall wie in #1 beschrieben. In meinem Fall verweist aber der Rechtsanwalt, welcher von der nichtbeteiligten Haftpflichtversicherung beauftragt worden ist, auf § 5 Abs. 4 AHB. Dort steht folgendes:

    "Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, so hat der Versicherungsnehmer die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben..."

    Grundsätzlich wurde darüber gestritten, ob der Kläger nunmehr überhaupt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz hat. Es ist also zum Prozess über den Anspruch gekommen. Allerdings ist die Versicherung nicht beteiligt, daher kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer doch nicht die Prozessführung überlassen, oder?:gruebel:

  • Nein.

  • gegen eine Erstattungsfähigkeit sind (neben mir):

    Landgericht Freiburg i.Br., Beschluss vom 13.01.2009, 3 T 7/09, OLG Oldenburg Beschluss vom 22.10.2007, 5 W 113/07, Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe RVG 18. Auflage, VV 7005 Rn 23 a

  • gegen eine Erstattungsfähigkeit sind (neben mir):

    Landgericht Freiburg i.Br., Beschluss vom 13.01.2009, 3 T 7/09, OLG Oldenburg Beschluss vom 22.10.2007, 5 W 113/07, Gerold/Schmidt/Madert/Müller-Rabe RVG 18. Auflage, VV 7005 Rn 23 a


    .... und ich. :D Hab das auch schon ein-, zweimal abgesetzt, ohne dass Rechtsmittel kam. Waren wohl Versuchsballons, die entsprechenden Kostenfestsetzungsanträge. Könnt sich ja ein RPfl verunsichern lassen.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

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