Anfechtung der Annahme

  • Folgender Fall: Erbschaft wurde durch die Ehefrau des Erblassers angenommen. Im Termin handelte jedoch die Witwe auch in Vollmacht für den Sohn.
    Erbfolge damit in meinem Fall Ehefrau 1/2 und Sohn 1/2. Nach dem Termin rief der Sohn aufgeregt an und erklkärte die Vollmacht sei im Innenverhältnis der Mutter nur für die Ausschlagung, nicht jedoch für eine Annahme erteilt worden, da erhebliche Schulden ( Hausfinanzierung) vorhanden sein.
    Welche Möglichkeiten hat der Sohn jetzt auszuschlagen. Anfechtung ? Oder liegt das Problem im Vertretungsrecht. Mutter handelte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht?

  • Das Problem sehe ich in § 2357 II BGB, sie hat zuvörderst als Miterbin für den Miterben an eides Statt versichert, dass er die ES angenommen hat. Der Sohn muss anfechten mit dem Hinweis, dass die EV der Mutter falsch und er die ES nie annehmen wollte. Im übrigen hat er angenommen, dass die Mutter mit vollmacht den ESAnfall an sich ausschlagen könnte( Irrtum über die Form und Frist der EA) sowie mit HInweis auf die Überschuldung des NL.
    Macht ihr keine Anhörung der Miterben gemäß § 7 FamFG, insoweit lob ich mir diesen Schritt, dann bleibt einem solch Ärger erspart.

  • Wenn die Mutter im Termin in vorgelegter schriftlicher Vollmacht für den Sohn handelt hören wir gem. § 7 FamFG nicht mehr an. Halte ich hier für entbehrlich.

  • Die Vollmacht war eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung in der Nachlasssache wie sie in allen bei uns laufenden Verfahren verwendet wird. Ich denke aber, dass man auch auf das Innenverhältnis abstellen muss. Hier war die Vollmacht ausdrücklich nur für die Ausschlagung erteilt. Denke auch an § 177 BGB ( Vertreter ohne Vertretungsmach). Wenn der Sohn jetzt ausdrücklich erklärt diese Erklärung nicht zu genehmigen und rein vorsorglich noch die Anfechtung erklärt könnte dies vielleicht eine Lösung sein.

  • Das ist doch der klassische Fall von §§ 171, 172 BGB, der Vertreter legt eine Vollmachtsurkunde vor, deren Inhalt aber so im Innenverhältnis gar nicht mit der erteilten Vollmacht übereinstimmt. Die Mutter war also dem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. Die Annahme ist meiner Meinung nach wirksam.

  • So wie Biene mache ich es auch, wenn da nur steht, meine Mutter soll mich in der NL Sache vertreten, höre ich an und hole mirdie ausdrückliche Erklärung zu der erfolgten Erbschaftsannahme, es herrscht doch sehr viel Unkenntnis über die erbrechtlichen Verhältnisse pp

  • wenn da nur steht, meine Mutter soll mich in der NL Sache vertreten



    dann darf die Mutter ihn im Nachlassverfahren vertreten, was ist da unverständlich? Sie kann für ihn die Erbschaft annehmen, (mangels entspr. Form nicht ausschlagen), und auch in seinem Namen als Miterben den Erbschein beantragen. Ich bin doch nicht das Kindermädchen der Beteiligten. Wenn mir eine Vollmacht vorgelegt wird darf ich auf diese vertrauen.

    In jedem Fall finde ich es erstaunlich, dass einerseits die windige Versicherung an Eides statt, der Sohn habe die Erbschaft angenommen ohne weitere Rückversicherung akzeptiert wird, bei einer ausdrücklichen Erklärung des Miterben aber nachgehakt werden soll.

  • Grundsätzlich hast du natürlich Recht, keine Frage, aus ledivoller Erfahrung und dem Wissen um den Aufwand, der dann zu betreiben ist, sage ich bereits im Vorfeld, entweder die von mir entworfene Vollmacht oder Anhörung oder alle kommen mit, hat sich nach einem solchen Sch.... verfahren als wirklich sinnvoll und nervenschonend für alle Beteiligten herausgestellt.... Das Problem ist doch, dass die allermeisten nicht wirklich die Feinheiten zu Formvorschriften pp erkennen und überrascht sind, was wir aus einem Satz herauslesen.....

  • Die vorliegende Vollmacht umfasste auch die Befugnis zur Erbschaftsannahme und war im Außenverhältnis unbeschränkt. Das Gericht hat in einem solchen Fall keinerlei Anlass, den Vollmachtgeber nochmals anzuhören. Das tut auch das Grundbuchamt nicht, wenn ein Vertreter handelt.

    Ob ein Anfechtungsrecht des Sohnes bezüglich der Erbschaftsannahme besteht, halte ich für zweifelhaft. Im Zeitpunkt seiner Annahme wusste er bereits über die Vermögensverhältnisse des Nachlasses Bescheid.

  • Es gibt auch Gerichte, die permanent und ständig immer nur den (anwaltlich) Vertretenen anschreiben und ihm sogar Fristen zur Stellungnahme setzen, wenn sein Anwalt einen Antrag mit ausführlicher Begründung eingereicht hat. *grummel*

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