Dass Nachlasspfleger und Nachlassverwalter einer spezifischen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bedürfen, ist klar.
Fraglich ist aber, ob es seitens der Nachlassgerichte bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Versicherung gibt, wie z.B. Einzelfallversicherung oder durchlaufende Versicherung (Jahresprämie) sowie Mindestversicherungssumme.