Zustellung im Ausland bei Genehmigungsverfahren

  • Ich soll einen vom Nachlasspfleger abgeschlossenen Grundstücks-kaufvertrag genehmigen. Der Nachlass ist überschuldet, so dass hier so ziemlich alle Erben bereits ausgeschlagen haben. Ein Verfahrenspfleger ist bestellt, parallel gibt es jedoch noch einige bekannte Erben in Amerika und Afrika, deren Ausschlagungsfrist noch läuft.

    Eine förmliche Auslansdszustellung wollte ich eigentlich nicht durchführen und bin dann auf den § 184 ZPO gekommen. Ich beabsichtige nun diesen Erben eine Kopie des Kaufvertrages zwecks Anhörung zu schicken und sie dabei aufzufordern einen Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen. Sofern eine Erklärung nicht engeht, wollte ich eine Zustellung durch Aufgabe zur Post machen. Das Schriftstück würde dann 2 Wochen nach der Aufgabe als zugestellt gelten.

    Hat damit schon mal jemand Erfahrungen gemacht? Meint ihr, dass dieser Weg als Zustellung ausreichend ist?

  • Ich habe da so meine Bedenken, wenn ich mir den ersten Halbsatz des § 184 ansehe:
    "Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 anordnen, dass ..."

    Die Geschichte mit dem Zustellungsbevollmächtigten soll eigentlich lediglich das weitere Verfahren erleichtern, nicht bereits die erste notwendige Beteiligung durch Zustellung aushebeln.

  • Ich habe da so meine Bedenken, wenn ich mir den ersten Halbsatz des § 184 ansehe:
    "Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 anordnen, dass ..."

    Die Geschichte mit dem Zustellungsbevollmächtigten soll eigentlich lediglich das weitere Verfahren erleichtern, nicht bereits die erste notwendige Beteiligung durch Zustellung aushebeln.



    Sehe ich genauso. Aber man könnte dennoch eine Kopie des Vertrages formlos an die Erben ins Ausland schicken und darum bitten, einen ZU-Bevollmächtigten im Inland zu benennen. Dies ist schließlich in deren Interesse, da sie dann schneller an ihr Geld kommen, als wenn eine förmliche Auslandszustellung vorgenommen werden müsste.

  • Das habe ich mir schon fast gedacht! :(

    AKoehler: Ich denke nur, dass es den derzeitigen Erben im Ausland ziemlich egal ist, wie schnell das Grundstück hier verkauft wird. Sie werden die Erbschaft ja mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls ausschlagen. Sonst handhabe ich es in diesen Fällen auch gerne so, dass ich die Erben bitte mir eine Bestätigung zu übersenden, dass sie den Beschluss erhalten haben (wie ein EB). Hatte da bisher auch immer Glück mit...aber irgendwann ist immer das erste mal und deswegen wollt ich mal nach einer anderen Option suchen....

  • Es fragt sich, ob die Genehmigung ohne Zustellung des Beschlusses an die im Ausland wohnhaften Erben rechtskräftig werden kann (§§ 15, 40 Abs.2, 41 Abs.3 FamFG).




    ...oh wie ich dieses FamFG doch "liebe" :(

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Bei der Zusendung gegen "EB"? Sofern ich die Empfangsbestätigung zurückerhalte, ist eine Zustellung dorch erfolgt, da die Erben erkenntlich machen, dass sie das Schreiben erhalten haben, oder!? :confused:

  • Du könntest ja auch den Nachlasspfleger bitten, zu versuchen, mit den Erben im Ausland Kontakt aufzunehmen und diese zu bitten, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Ähnlich verfahren auch Richter, wenn es z. B. um eine Auslandszustellung in Familiensachen geht.

    Parallel kannst Du die Unterlagen auch formlos an die Erben übersenden mit der Bitte, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.

    Mehr, als dass sie weder auf den Nachlasspfleger noch auf Dein Schreiben reagieren, kann nicht passieren.

    In manche Länder kann man auch per Einschreiben mit Rückschein zustellen. In die USA geht das definiv nicht. Aber vielleicht bei den Erben in Afrika, sofern diese dem Commonwealth angehören, es gibt da einen alten Vertrag zwischen Großbritannnien und Deutschland; müsstest Du mal in der ZRHO nachlesen, kommt immer auf den einzelnen Staat an. Zustellung mit Einschreiben mit Rückschein ist ja nicht so aufwendig (aufwändig :strecker). Und bei der förmlichen Zustellung geht es mit etwas Glück relativ schnell. :gruebel:


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Mal ganz allgemein gefragt :

    Sehr Ihr im FamFG-Verfahren bei ausländischen Beteiligten ein Verfahren nach § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO (Aufforderung zur Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten) für erforderlich an oder versteht ihr § 15 Abs. 2 2. Alt. FamFG so, dass sich der Verweis "Zustellung zur Post" lediglich auf die Art bzw. Form der Zustellung in § 184 ZPO bezieht ?

    Im ersten Falle wäre die "Anordnung" i.S.d. des § 184 I 1 ZPO ja wohl formal zuzustellen? Dann könnte man m.E. auch gleich den entspr. Beschluss in der erforderl. Form zustellen ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Die Bekanntgabe kann durch Zustellung nach den §§ 166 Was ist denn mit § 15 Abs. 2 Satz 1, 2.HS FamFG?

    (.....oder dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird)

    ???

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