ja, ist es auch.
Ist halt Ergebnis des üblichen Resortpokers. Politik ist halt das Geschäft der Lumpen
Ich denke, alles andere hätte sich aber insolvenzrechtlich nicht mehr sauber verkaufen lassen... das musste wohl auch das Finanzresort einsehen....
Wiedereinführung des Fiskusvorrechts als Sanierungsmittel des Bundeshaushalts
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Alle Jahre wieder wird ein Anlauf gestartet, die Finanzbehörden aus der Anfechtungsschusslinie zu bringen, siehe NZI 2011, Heft 22.
Ansatz ist diesmal der Entwurf des Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes (BeitrRLUmsG), http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/062/1706263.pdf
Einführung des § 226 V AO:
Die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des Insolvenzschuldners und die vom Insolvenzschuldner ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten für die Aufrechnung durch Finanzbehörden nicht als Rechtshandlungen i. S. der §§ 129 ff. InsO.Einführung des § 38 IIa EStG:
Die Entrichtung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber in den Fällen des Abs. 1 gilt als eine Leistung des Schuldners i. S. des § 142 S. 1 InsO. -
Naja Punkt 1 ist wohl die kosequente Antwort auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuererstattung bei Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Wieso Punkt 2 zu einem Ausschluss der Anfechtung führen soll, ist mir bei einem kurzen Überfliegen der Vorschrift noch nicht klar. LFdC hast Du Dich vielleicht vertippt.
Ansonsten wundert mich gar nix mehr, die Gläubigergemeinschaft finanziert die Rettung des Euros. Anders kann ich mir das Ganze nicht mehr erklären.
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Punkt 2 habe ich nicht getippt sondern karl-theodort (copy and paste). Schließt die Anfechtung zwar nicht aus, baut aber die Hürde des § 142 Inso ein.
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Das sehe ich im Hinblick auf §§ 142, 133 InsO als nicht so dramatisch an. Ich stütze meine Anfechtung gegen Finanzämter und Krankenkassen in der Regel auf § 133 InsO.
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Die FTD widmet sich dem Thema
http://www.ftd.de/karriere-manag…n/60156162.html -
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