Neue Problematik bzgl. P-Konto... Lösungsvorschläge?

  • Aus einem anderen Forum, ergänzt durch Praxisbeispiele mal eine Übersicht, wie es so läuft, sofern die Anwendbarkeit von § 765a ZPO denn bejaht wird.

    In diesem Zusammenhang würde mich interessieren, wie eigentlich Eure Vorgehensweise ist, sofern Ihr denn § 765a ebenfalls bejaht, sprich wann hat der Schuldner das Geld effektiv zur Verfügung, wird der Gläubiger vor der Entscheidung angehört, gibt es eine Rechtskraftmitteilung etc.

    Von sofort bis 6 Wochen Dauer des Verfahres scheint nämlich alles vorzukommen...

    Inzwischen tauchen 4 Grundvarianten der 765a-Beschlüsse auf :

    1.) Betrag X wird freigegeben. Kein Rechtsgrundlage für die Freigabe angegeben.

    http://p-konto-forum.de/download/file.php?id=23

    2.) Betrag X wird (ggf. auch sofort) freigegeben. 765a ZPO wird mehr oder weniger eher beiläufig erwähnt.

    http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2010/…3d_M_759_10.pdf


    3.) Betrag X wird nach § 765a ZPO freigegeben. 14-tägige Rechtsmittelfrist wird erwähnt.
    Der Beschluss erweckt dennoch den Eindruck, er sei sofort umzusetzen.

    http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/fileadmin/user…5a-Freigabe.pdf

    4. ) Betrag X wird nach § 765a ZPO freigegeben. Explizite Erwähnung: Beschluss erst nach Rechtskraft gültig.

    http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/fileadmin/user…5a-bejahend.pdf

    Variante: 2a., 3a., 4a.) Vorab wird ein Betrag von X freigeben, Rechtsgrundlage siehe 1./2. (z.B. wenn ansonsten erst einmal einstweilen eingestellt wird)

    :confused:

  • Fraglich / Zweifelhaft, ob sich ein Drittschuldner haftbar machen würde, wenn er - bei nicht ausdrücklicher Abhängigmachung der Wirksamkeit des Beschlusses von dessen Rechtskraft im Tenor des Beschlusses (!) - unmittelbar auf dem Beschluss hin auszahlt, ohne sich eine rechtskräftige Ausfertigung vorlegen zu lassen.

    Ich denke : nicht.

    Ferner denke ich, dass allein Version 4 korrekt ist.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Evtl. noch Var. 5, es können nicht nur nicht ausgeschöpte Freibeträge, sondern auch den Freibetrag übersteigende Guthaben in den Folgemonat übernommen werden, sodass es weder § 765a noch einer sonstigen Freigabe durch das Gericht bedarf, vgl. AG Leipzig, 25.08.2010, 440 M 20050/10.

    edit
    siehe unten #689

    the bishop
    Mod.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • nur am Rande.... 765a hat das Problem, dass dieser gläubigerseitig eine Anwaltsgebühr auslöst.

    Freigabe auch über einmalige gerichtliche Festsetzung des Freibetrages in entsprechender Höhe nach 850k IV möglich:

    "für Monat xx.201x wird dem dem Schuldner zusätzlich zu dem bereits gesetzlich bzw. per Bescheinigung nach 850k V pfandfreien Betrag ein weitere Betrag in Höhe von xxx € pfandfrei belassen. Dieser weitere Betrag ist an den Schuldner auszuzahlen. In dieser Höhe ist auch eine Übertragung in den Folgemonat möglich."

  • Auch der vielzitierte Beschluss vom 16.08.2010 des LG Essen 7 T 404/10 ist hierzu interessant. Auch hier taucht erst irgendwo bei der Begründung § 765a ZPO auf.

    Ich kann jedenfalls diesbezüglich nachvollziehen, dass es wegen unsicherer Rechtskraft ggf. bei den Auszahlungen zu Verzögerungen kommt. Wenn es böse kommt, handelt sich der DS zudem dann eine einstweilige Verfügung ein...
    Und dann kommt noch der Gläubiger oder das LG sieht´s anders...

  • Es wird immer irrwitziger!

    Schuldnerin hat kein p-Konto, also ganz normale Freigabe für Rente und Mini-Job nach § 850 l ZPO. Ab Januar ist sämtliches Einkommen unpfändbar, da bei den Einkommensquellen gepfändet wird.

    Da heute angeblichh 14 Tage rum sind, wollen sie neuen Beschluss.

    HÄH? Die 14 Tage greifen bei Sozialleistungen ohne Beschluss. Mit Beschluss kann man doch den ganzen Monat über das Geld verfügen! Bank sagt: Das Gericht lügt.

    Ich krieg noch eine Krise. Habe jetzt erneuten Beschluss abgelehnt, erneut an die Bank verwiesen und auf die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung hingewiesen. Diese eine blaue Bank lässt mir nochmal alle Haare ausfallen.

  • Ja, aber dafür gibt es doch auch extra einen Beschluss. Ohne Beschluss hätte sie zumindest die Sozialleistungen binnen 14 Tagen erhalten. Nunmehr wurde aber das gesamte Einkommen (einzeln aufgeführt) freigegeben. Diese Freigabe gilt doch nicht nur innerhalb von 14 Tagen!

  • Ah, 'tschuldigung, eben habe ich den Sachverhalt erst verstanden.

    Die Bank enthält dem Kunden trotz einem 850l-Beschluss nach 14 Tagen das Geld vor? Öhhh...

    Was theoretisch noch sein könnte: Der Arbeitgeber für den Mini-Job hat sich geändert.

    Ansonsten kann ich das Verhalten der Bank auch nicht nochvollziehen...

  • Ja, bei der Bank wundert mich leider gar nichts mehr.

    Das Schlimme ist: es ist denen auch einfach egal. Und wenn sie eine Einstweilige kassieren, dann juckt die das auch nicht.

    Ich habe einer anderen Schuldnerin gleichmal die Entscheidung des LG Essen mitgegeben, damit ihr Sozialhilfebescheid bei dieser Bank zur Erhöhung des P-Konto-Sockekbetrages ausreicht. Leider wird sich auch da die Bank die Entscheidung sonst wo hinschmieren...

  • Mir geht es ähnlich. Ich habe diese Bank jetzt mehrfach zu den angeblich nötigen Beschlüssen angehört. Entweder es kommt gar nichts, oder es steht nur da "Der Betrag ist pfändbar, darum ist ein Beschluss nach 765a erforderlich". Irgendwelche Gründe werden trotz meiner ausdrücklichen Bitte, eine Rechstgrundlage für diese Verfahrensweise mitzuteilen, nicht genannt. Die von den Schuldnern vorgelegten Nachweise werden scheinbar willkürlich anerkannt oder nicht.

  • Natürlich kommt von der Bank i.d.R. nichts. Das Bankgeheimnis gilt auch für neugierige Rechtspfleger. Wenn man etwas wissen will, muss der Kunde insoweit sein Einverständnis geben.

    AGB Banken
    2 Bankgeheimnis und Bankauskunft
    (1) Bankgeheimnis
    Die Bank ist zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen
    und Wertungen verpflichtet, von denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis).
    Informationen über den Kunden darf die Bank nur weitergeben, wenn
    gesetzliche Bestimmungen dies gebieten oder der Kunde eingewilligt hat
    oder die Bank zur Erteilung einer Bankauskunft befugt ist.

    Auf welcher gesetzlichen Grundlage soll demnach die Bank Auskunft geben?


    Im übrigen: Wenn das Konto debitorisch ohne entsprechende Vereinbarung geführt würde, wäre es kein Wunder, dass keine Auszahlung erfolgte.

    Der guten Ordnung halber sollten die Sozialleistungen auch tunlich auf das Konto des Berechtigten eingehen.

    Oder es liegt die nächste Pfändung vor...

  • ... oder es liegt doch ein P-Konto (ggf. ja auch des Kontomitinhabers) vor.

    Heute wieder ein schönen Beschluss aus dem Hessischen:
    ... Das gepfändete Konto x (mit Guthaben) wird nicht als P-Konto geführt...
    (Stand auch so im Antrag, der lag auch bei).

    -> Beschluss nach 850l ZPO.

    Dumm, dass Konto y das P-Konto (ohne Guthaben) ist und in einer anderen Filiale geführt wird.


  • Auf welcher gesetzlichen Grundlage soll demnach die Bank Auskunft geben?


    ..



    Die Bank soll ja auch nicht mir eine verständliche Auskunft geben, sondern dem Schuldner, damit wiederum der mir etwas schlüssiges in seinem Antrag sagen kann. Und hier steht doch wohl kein Bankgeheimnis im Wege ! Also was sollen diese Problembeschönigungen ?

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