Eintragungsmitteilungen - Empfänger nicht bekannt

  • Hallo,

    heute mal nicht ein rechtliches - sondern ein mehr praktisches Problem.
    Mich würde es interessieren, wie es anderswo gehandhabt wird, wenn die Eintragungsmitteilungen als unzustellbar (Empfänger unbekannt verzogen, kein Name am Briefkasten u.s.w.) zurückkommen. Bei uns ist es zur Zeit so, dass diese Briefe einfach vorne in die Akte gelegt werden. Ist das GBA eigentlich verpflichtet, die neue Anschrift zu ermitteln (z.B. durch eine EMA-Anfrage) und die Nachricht nochmal rauszuschicken?

    Gruss, Fridolin!!!

  • Hier werden lediglich "Ermittlungen einfacherer Art" bejaht, wozu jedoch nicht EMA-Anfragen gehören (so wohl Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht, 9.A., § 55 Rn 35), sondern Recherchen in der Grundakte, im AGLB und evtl. im Wohnungsblatt.
    Führt dies zu keinem weiteren Ergebnis, wird die Vollzugsmitteilung zu Recht in die Grundakte eingeheftet; sobald die neue Adresse bekannt wird, ist die archivierte Vollzugsmitteilung hinauszugeben (so auch Meikel/Morv., a.a.O., § 55 Rn 35).

  • 55 GBO ist ne Soll-vorschrift, dem Soll wird Genüge getan, wenn die die SE die Mitt. rausgibt. Kommt sie zurück, von mir aus in die Akte und weglegen.
    Hier -in Bayern- gäbe es für nicht ausgelastete SE (Serviceeinheit) noch die Möglichkeit per Internet die EMA abzufragen.
    Die LJK (Landesjustizkasse) fragt selbst nach beim EMA, erst auf Anfrage der Kasse schauen wir noch mal in die Akten (in der Regel sinnlos).

  • Ohne jetzt nachgelesen zu haben: Ich glaub nicht, dass das GBA neue Anschriften ermitteln muss. Wenn der Notar den Antrag gestellt hatte, ist er i.d.R. auch für die Entgegennahme der Eintragungsmitteilung für die Beteiligten zuständig. Deshalb leite ich die Mitteilung mit einer Rückbriefnachricht an den Notar weiter. Der soll dann selbst entscheiden, was er damit macht.

  • Ohne jetzt nachgelesen zu haben: Ich glaub nicht, dass das GBA neue Anschriften ermitteln muss. Wenn der Notar den Antrag gestellt hatte, ist er i.d.R. auch für die Entgegennahme der Eintragungsmitteilung für die Beteiligten zuständig. Deshalb leite ich die Mitteilung mit einer Rückbriefnachricht an den Notar weiter. Der soll dann selbst entscheiden, was er damit macht.


    Das funzt aber doch nur, wenn der Empfänger auch direkt beteiligt war, oder?
    Berechtigte, die z.B. bei einer Übertragung des Grundstücks nicht in irgend einer Weise mitwirken, weil das Recht unverändert bestehen bleibt, werden hier direkt benachrichtigt - also nicht über den Notar.
    Und bei Erbfällen gibt's meist gar keinen beteiligten Notar.

    Hier werden - soweit ich weiß - von den SE-Damen schon EMA-Anfragen raus geschickt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Was sicherlich auch eine Rolle spielt, ist die Tatsache, ob es sich um ein kleineres Gericht, etwa für Orte mit 24.200 Einwohnern, oder um ein größeres Gericht (mit über eine Mio. Einwohnern) handelt.
    Bei den großstädtischen Gerichten wird idR keine EMA-Anfrage gestartet.

  • Zitat von Ulf

    Hier werden - soweit ich weiß - von den SE-Damen schon EMA-Anfragen raus geschickt


    Stimmt. Machen wir auch so. Aber ob wir's müssen?

  • Was sicherlich auch eine Rolle spielt, ist die Tatsache, ob es sich um ein kleineres Gericht, etwa für Orte mit 24.200 Einwohnern, oder um ein größeres Gericht (mit über eine Mio. Einwohnern) handelt.
    Bei den großstädtischen Gerichten wird idR keine EMA-Anfrage gestartet.


    Wieso soll die Größe der Orte da einen Unterschied machen? Das verstehe ich jetzt nicht. :confused:

    Ob ich an einem kleinen AG eine EMA zu "Max Mustermann, geb. am 01.01.1950, zuletzt wohnhaft xy" mache oder an einem großen Gericht - die Arbeit ist exakt die gleiche. Oder?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich habe neulich mir die aktuellen Anschriften aus der K-Abteilung geholt. Geht natürlich nur mit dem entsprechenden Hinweis aus der Abt. II.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!