Rötung bei Umschreibung von Halbspaltenvormerkungen

  • Hallo :)

    bin immer unsicher, wenn ich eine halbspaltige Vormerkung in das Vollrecht umschreibe. Ich habe den Fall, im Text der Vormerkung selbst ein Rangvermerk eingetragen war. Röte ich die Vormerkung ganz oder teilweise (d.h. alles außer dem Rangvermerk) oder rötet man den Text der Vormerkung sowieso bei Umschreibung ins Vollrecht nicht.
    Wie macht ihr das?

    Danke!

  • Ich schließe mich hier mal mit folgender Frage an:

    Halbspaltige Vormerkung wurde in eine bpD umgeschrieben. Jetzt wird das Grundstück verkauft an dem die Dienstbarkeit lastet. Es muss ein neues Buch angelegt werden auf das das Grundstück abgeschrieben wird. Wenn ich die Dienstbarkeit nun mitübertrage welches Eintragungsdatum muss ich dann eintragen? Das der Vormerkung oder das der Umschreibung?

    Danke für eure Hilfe.

  • Ich würde beide mitnehmen. (Das Recht an sich hat den Rang der Vormerkung, also dürfte dieses Datum (Halbwissen, gefährlich!) ausreichen.) "... eingetragen am... /...")

  • Okay der Rang ergibt sich ja auch auf Grund der Reihenfolge und nicht auf Grund des Datums.
    Trägst du beide Bewilligungen denn mit ein (also Vormerkung und Umschreibung) oder nur die Bewilligung der Umschreibung?

  • Okay der Rang ergibt sich ja auch auf Grund der Reihenfolge und nicht auf Grund des Datums.

    Wieder was gelernt. :idee:

    Zitat

    Trägst du beide Bewilligungen denn mit ein (also Vormerkung und Umschreibung) oder nur die Bewilligung der Umschreibung?

    ICH trage die Bewilligung ein, aus der sich das eingetragene Recht ergibt, im Zweifel beide.

  • Ich schließe mich hier nochmal mit folgender Frage an:

    Im GB eingetragen ist eine halbspaltige Vormerkung II/1 zugunsten der A-AG.

    Hab nun eine Bewilligung zur Eintragung einer Photovolaik DBK abgegeben durch den Eigentümer X. Berechtigter ist die A-AG.

    Im jetzigen Antrag des Notars heißt es: "Eintragung einer bpD gem. UR-Nr. ... und zwar erstrangig in Abt. II und Abt. III im Rang der Vormerkung Abt. II Nr. 1."
    Ich denke, dass die halbspaltige Vormerkung II/1 umgeschrieben werden soll in eine bpD. Das ergibt sich allerdings keineswegs aus der Bewilligung. Ich denke mir das nur, weil es sich im Antrag ein wenig danach anhört.
    Wie verfahrt ihr bei diesen Umschreibesachen? Eigtl. muss sich aus der Bewilligung doch ergeben, dass die Vormerkung umgeschrieben werden soll in eine bpD oder irre ich mich da?

    Nächste Frage wäre: Wer muss die Bewilligung zur Umschreibung abgeben? Auch der Eigentümer, weil sein Grundstück am Ende mit einer DBK belastet wird oder muss der Vormerkungsberechtigte auch irgendeine Erklärung/Bewilligung abgeben?

    Danke im Voraus für eure Antworten.

  • Die Ausübung muß sich aus der Bewilligung ergeben (vgl. Palandt/Bassenge § 888 Rn 1; LG Frankfurt Rpfleger 1977, 301: ;

    Eine freiwillige Vormerkung hätte aber eines Hinweises auf die Vormerkung bedurft. Nur dadurch wird ersichtlich, daß der Grundstückseigentümer als Betroffener von der vorgemerkten Rangstelle für das nunmehr einzutragende Recht Gebrauch machen will. Denn die Eintragungsbewilligung muß den materiellen Rechtsvorgang bezeichnen, der grundbuchmäßig verlautbart werden soll. Das gilt auch für eine vorgemerkte Rangstelle. Denn andernfalls kann das neue Recht nur an rangbereiter Stelle eingetragen werden. Ähnliches gilt etwa auch beim Rangvorbehalt. Wird eine solcher Vorbehalt ausgeübt, so muß diese Tatsache zum Ausdruck gebracht werden, und zwar vom betroffenen und damit bewilligenden Grundstückseigentümer").

    Die Eintragung in der linken Halbspalte ist dabei zu röten (§ 19 GBV), sofern die Vormerkung nicht für beliebig viele Rechtsnachfolger bestellt wurde. Dann würde jeweils nur teilweise umgeschrieben.

  • Ich muss mich hier nochmal anschließen mit einer kurzen Frage:

    Es soll eine halbspaltige Vormerkung umgeschrieben werden in die beschränkte persönliche DBK. Die Vormerkung ist im Rang vor Abt. III Nr. 1,2,3, 4 eingetragen und wegen der Zeitfolge der Anträge auch im Rang vor Abt. III Nr. 5 (hier aber ohne Rangvermerk, da die Grundschuld III/5 einen Tag später eingetragen wurde).
    Wie mache ich das jetzt mit der Umschreibung? Ich nehm die Rangvermerke bzgl. III/1,2,34 auch bei der DBK mit in den Text und bzgl. III/5? Ergibt sich das ja eigtl. aus den Eintragungsdaten auch wenn ich die Vormerkung ja röte oder muss ich dann auch nochmal einen Rangvermerk machen?

  • Eigentlich ist die Vormerkung komplett zu röten. Dennoch ergibt sich aus der geröteten Eintragung der Rang des Rechts, in das die Vormerkung umgeschrieben wurde. Um dies ersichtlich zu machen, beginne ich bei dem umgeschriebenen Recht mit folgender Formulierung: "Mit dem Rang der Vormerkung umgeschrieben in eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ...(folgt schlagwortartige Kennzeichnung etc.).."

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Okay vielen Dank. Dann schreib ich das auch davor, mach den Rangvermerk welcher bei der Vormerkung stand ebenfalls in den Text mit rein und bzgl. III/5 ergibt sich das dann aus der Formulierung "im Rang der Vormerkung".:daumenrau

  • Ich habe hierzu auch einen Antrag eines Notars, der wie folgt lautet:

    ich übersende hiermit die URNR. X mit der Bitte den Anträgen zu entsprechen.

    In der Urkunde beantragt und bewilligt der Eigentümer die Eintragung einer nachstehend aufgeführten bpD (Photovoltaikanlage).

    Sie soll erstrangig eingetragen werden.

    Der Berechtigte dieser einzutragenden bpD ist gleichzeitig der Vormerkungsberechtige (Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer bpD). Diese Vormerkung wurde vor einigen Jahren zusammen mit einer bpD (ebenfalls Photovoltaikanlage) zugunsten eines Anlagenbetreibers im Grundbuch eingetragen.

    In der Urkunde wird weder ansatzweise auf die bereits eingetragene Vormerkung Bezug genommen, noch geht aus der Urkunde hervor, dass die Vormerkung in ein Vollrecht umgeschrieben werden soll.

    Diese wohl begehrte Umschreibung der Vormerkung in ein Vollrecht ergibt sich nur daraus, dass die bpD erstrangig eingetragen werden soll und die oben erwähnte Vormerkung erstrangig eingetragen ist.

    Die nunmehr beantragte und bewilligte bpD nimmt inhaltlich auch nicht Bezug auf ursprüngliche Urkunde, aufgrund derer die Vormerkung und die bereits eingetragene bpD eingetragen wurden.

    Des Weiteren weicht diese inhaltlich auch etwas ab. Die nunmehr beantrage bpD ist im Umfang geringer, was ggf. unproblematisch wäre.

    Grds. kenne ich es so, dass der Eigentümer - unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Urkunde aufgrund derer die Vormerkung und die bereits eingetragen bpD eingetragen wurden - eine bpD gleichen Inhalts bestellt.

    Ich bin der Meinung zwischenverfügen zu müssen, da weder aus dem Antrag, noch der Bewilligung hervorgeht, dass die Umschreibung der Vormerkung in ein Vollrecht erfolgen soll.

    Weiterhin wurde dem Notar keine Vollmacht erteilt, weitere Erklärungen für die Beteiligten abzugeben.

    Müsste im Ergebnis der Eigentümer nochmals ausdrücklich in Form des § 29 GBO bewilligen und beantragen, dass die Umschreibung der Vormerkung in ein Vollrecht erfolgen soll?

    Danke für die Hilfe

  • Im Grundbuch ist eine bpD - Photovoltaikanlage eingetragen worden. Ebenso ist eine Vormerkung für den Berechtigten als Versprechensempfänger mit Benennungsrecht eingetragen worden.

    Nun wird mir eine Bewilligung vorlegt, in dem zuerst auf die Bewilligungen der bpD und Vormerkungen und dem Hinweis, dass die Dienstbarkeit einem Dritten zur Ausübung überlassen werden kann, und sodann wird erklärt, dass die Berechtigte von Ihrem durch Vormerkung gesicherten Anspruch Gebrauch macht und das ihr mit der bpd eingeräumte Recht an A überlässt.

    Die Berechtigte bewilligt dann die Löschung der/ihrer bpD und die Umschreibung der Vormerkung in eine bpD für A.

    Ist das so ausreichend? nachdem ich hier einiges gelesen habe, könnte doch nur die Eintragung der Abtretung der Vormerkung erfolgen, wenn dies so bewilligt wäre. Zur Umschreibung fehlt doch die Bewilligung des Eigentümers oder?

  • Ist das so ausreichend? nachdem ich hier einiges gelesen habe, könnte doch nur die Eintragung der Abtretung der Vormerkung erfolgen, wenn dies so bewilligt wäre. Zur Umschreibung fehlt doch die Bewilligung des Eigentümers oder?

    Eine Abtretung ist nicht erforderlich. Würde wohl auch nur erfolgen, wenn der Versprechensempfänger schnell aus der Sache raus will und die Durchsetzung des Anspruchs dem Dritten überlassen möchte. Es fehlt noch die Bewilligung des Eigentümers (Palandt/Bassenge § 888 BGB Rn 1).

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