Einbenennung § 1618 BGB

  • Ich habe folgenden Fall:

    Die Kindesmutter hat vor ca. 10 Tagen geheiratet und den Namen ihren Ehemannes angenommen. Das Kind - 4 jahre alt - trägt ihren Geburtsnamen und soll jetzt auch den neuen Ehenamen erhalten.
    Der Kindesvater (gemeinsames Sorgerecht - Erklärung vor Jugendamt) stimmt nicht zu, obwohl das Kind ja nicht seinen Namen trägt. Die Nichterteilung der Einwilligung durch den Kindesvater scheint eine Trotzreaktion zu sein.

    Hattet ihr schonmal so einen Fall? Wie habt ihr entschieden?

  • An die Einbenennung nach § 1618 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss für das Kindeswohl erforderlich sein bzw. es muss eine Kindeswohlgefährdung auf Grund der Verweigerung der Einbenennung vorliegen. Das ist in praxi so gut wie nie der Fall ;) Bemüh doch mal die Suchfunktion, da gibt's hier schon Einiges zu! :)

  • Nach dem Zweck der Vorschrift § 1618 (Palandt: "Zweck des ZustErfordn soll nicht die Kontrolle der Einbenennung, sondern ausschließlich der Schutz des Interesses des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtl. Bandes zwischen ihm un dem Kind sein (BT-Drucksache ....) sollte in der Variante b, bei der keine Namensidentität zwischen Kind und dem anderen Elternteil herrscht und bei lediglich die gemeinsame elterliche Sorge haben (diese b-Variante ist m.E. erst mal später in die Vorschrift eingefügt worden) sollte die Schwelle für die Genehmigung hier wohl viel niedriger angesetzt werden als bei Namensgleichheit Vater-Kind. Zwar muss auch hier alles dem Wohl des Kindes dienen, wobei es wohl viel schwieriger zu begründen sein wird, wieso es dem Kind schaden soll, nicht den Namen seiner Mutter zu tragen (dann hieße es weder wie Vater, Mutter oder Stiefvater - was soll das also bringen ?). Anhörungen aller Beteiligten (Vater, Mutter, Jugendamt) mit Ausnahme des Kindes sind natürlich erforderlich. Mit der Beteiligung des Jugendamtes halte ich zudem die Bestellung eines Verfahrensbeistandes (§ 158 FamFG) nicht für erforderlich.

    Wenn man den Fall gemeinsame Sorge wie hier nicht gesondert in § 1618 aufgenommen hätte, wäre es wohl ein Fall von § 1628, sodass dann der Richter zu entscheiden hätte. So wollte man aber wohl alle Namenssachen zusammenfassen und auch beim Rpfl. belassen.

    An die Einbenennung nach § 1618 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss für das Kindeswohl erforderlich sein bzw. es muss eine Kindeswohlgefährdung auf Grund der Verweigerung der Einbenennung vorliegen. Das ist in praxi so gut wie nie der Fall ;) Bemüh doch mal die Suchfunktion, da gibt's hier schon Einiges zu! :)



    Aber im hier geschilderten Fall (Variante 2 des § 1618) sieht das wohl etwas anders aus. Warum sollte es umgekehrt für das Kind erforderlich sein, dass es weder den Namen seiner Mutter noch seines Vaters trägt, also einen Namen, den sonst niemand trägt ? Kann mir einen solchen Fall nicht vorstellen. Aber vielleicht gibt es ja doch wider Erwarten Gründe.

  • Habe ich das richtig verstanden, dass das Kind nie den Nachnamen des leiblichen Vaters getragen hat ?

    Dann sind die Anforderungen doch nicht ganz so hoch; denn man muss doch immer argumentieren, dass der gleiche Nachname eine Verbindung zwischen Vater und Kind darstellt, die man nur dann kappen darf, wenn es für das Kindeswohl erforderlich ist.

    Wäre doch hier gar nicht der Fall, oder ?

  • Dann sind die Anforderungen doch nicht ganz so hoch; denn man muss doch immer argumentieren, dass der gleiche Nachname eine Verbindung zwischen Vater und Kind darstellt, die man nur dann kappen darf, wenn es für das Kindeswohl erforderlich ist.



    Diese Wertung kann ich dem Gesetz nicht entnehmen.
    "Die Erteilung[...]des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt [...]. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung [...] des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist."

    Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen beiden Fällen.
    Die Ersetzung der Zustimmung ist ein Eingriff in das Sorgerecht des Vaters und daher an die Erforderlichkeit geknüpft.


  • Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen beiden Fällen.
    Die Ersetzung der Zustimmung ist ein Eingriff in das Sorgerecht des Vaters und daher an die Erforderlichkeit geknüpft.


    Sehe ich auch so.

    Außerdem wird für diese Fälle teilweise die Richterzuständigkeit angenommen, so dass ich solche Fälle immer dem Richter vorgelegt habe (zur Sicherheit). Bisher hat er dann auch immer entschieden.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • [quote='S.H.','RE: Einbenennung § 1618 BGB']
    Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen beiden Fällen.
    Die Ersetzung der Zustimmung ist ein Eingriff in das Sorgerecht des Vaters und daher an die Erforderlichkeit geknüpft.[/QUOTE]
    Sehe ich auch so.

    Außerdem wird für diese Fälle teilweise die Richterzuständigkeit angenommen, so dass ich solche Fälle immer dem Richter vorgelegt habe (zur Sicherheit). Bisher hat er dann auch immer entschieden.



    Das ist richtig und wurde von mir auch nicht verneint. Lediglich für die Prüfung der Voraussetzungen macht es schon einen Unterschied, ob das Kind durch die Einbenennung den Nachnamen des Vaters verliert oder ob es diesen ohnehin nie trug.

    Bei einer von mir mal zur Beschwerdeinstanz gegebenen Entscheidung hat das OLG bei seiner Prüfung tatsächlich lediglich auf das Bindeglied "gemeinsamer Nachname" abgestellt, da ja nur diese Bindung durch Einbenennung nach außen sichtbar aufgelöst wird.

    Und falls es hier diese Namensidentität schon vorher nicht gab, sehe ich die Anforderungen etwas niedriger angesetzt.

  • Wie gesagt, dass Gesetz gibt eine Ungleichbehandlung der beiden Fälle nicht her.

    Das Gesetz macht die Einbenennung ausdrücklich von der Zustimmung des anderen Elternteils abhängig. Ob er die Zustimmung erteilt oder nicht, ist allein die Entscheidung dieses Elternteils. Sie zu ersetzen, kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

    Wo siehst Du denn die Hürde, wenn das Kind nicht den Namen des betreffenden Elternteils trägt?

  • [quote='S.H.','RE: Einbenennung § 1618 BGB gesagt, dass Gesetz gibt eine Ungleichbehandlung der beiden Fälle nicht her.

    Das Gesetz macht die Einbenennung ausdrücklich von der Zustimmung des anderen Elternteils abhängig. Ob er die Zustimmung erteilt oder nicht, ist allein die Entscheidung dieses Elternteils. Sie zu ersetzen, kann nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen.

    Wo siehst Du denn die Hürde, wenn das Kind nicht den Namen des betreffenden Elternteils trägt?[/QUOTE]

    Das käme auf die Gründe an, die der Vater geltend macht, um dem Kind den Namen der Mutter zu erhalten.

    Streng genommen hast Du natürlich Recht: das Gesetz sieht nur nach der Erforderlichkeit des neuen Namens für das Kindeswohl; unabhängig welcher Name "abgelöst" werden soll.

    Und was den neuen Namen angeht, hat man ja meist die gleichen Argumente: Kind soll so heißen wie alle, soll sich nicht anderen erklären müssen,... - aber diese reichen ja in der Regel nicht aus, um die Erforderlichkeit zu begründen.

    Meine (bisherige) Sichtweise würde die gesetzten Voraussetzungen an die Erforderlichkeit ziemlich aufweichen, weil ich zwar sehe, dass die Erforderlichkeit u.U. nicht gegeben ist, diese jedoch mit Blick auf die fehlende Namensbindung zwischen Vater und Kind dennoch gelten ließe.

    Klar, die Mutter muss die Argumente für die Einbenennung vorbringen, und wenn diese nach dem Gesetz schon nicht reichen, bräuchte der Vater theoretisch gar nichts einwenden.

    Aber wie passt dann die von Andy K. zitierte Kommentierung ins Bild ? :gruebel:


  • Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen beiden Fällen.
    Die Ersetzung der Zustimmung ist ein Eingriff in das Sorgerecht des Vaters und daher an die Erforderlichkeit geknüpft.


    Sehe ich auch so.

    Außerdem wird für diese Fälle teilweise die Richterzuständigkeit angenommen, so dass ich solche Fälle immer dem Richter vorgelegt habe (zur Sicherheit). Bisher hat er dann auch immer entschieden.




    Ich habe doch hoffentlich nichts falsch gemacht, wenn ich als Rechtspfleger bislang derartige Entscheidungen getroffen haben ? Alles was unter § 1618 fiel, habe ich immer als Rechtspflegerzuständigkeit aufgefasst. Solange der Zusatz mit der gemeinsamen Sorge noch nicht drin war, war das ja auch kein Problem. Aber nunmehr kommt eine solche Entscheidung bei gemeinsam Sorgeberechtigten ja dem § 1628 (Sorgeberechtigte werden sich in best. Angelegenheiten nicht einig) gleich, wofür schon immer der Richter zuständig war. Man könnte langsam durchaus ins Grübeln kommen ......
    (Wenn ich mich nicht irre, hatte ich aber Gott sei Dank immer nur Fälle, wo die Mutter allein sorgeberechtigt war - aber das kann sich ja schon morgen ändern.)

  • Die Zuständigkeit wurde hier diskutiert. Letztlich wohl mit offenem Ergebnis, wobei ich aber immer noch meine, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit besser wäre, die Dinge vom Richter entscheiden zu lassen, da eine Rpfl.-Entscheidung bei fehlender Zuständigkeit ja nichtig wäre.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich denke schon, dass weiterhin Rpfl-Zuständigkeit gegeben ist.

    Es geht um die Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils (1618 S. 4 BGB). Bei der "Ersetzung von Zustimmungen" in Kindschaftssachen liefert der § 14 RPflG eine abschließende Aufzählung von Fällen des Richtervorbehaltes - § 1618 BGB ist hiervon nicht umfasst.

    Bei der Ersetzung der Zustimmung geht es immer um eine Meinungsverschiedenheit von Elternteilen. Wäre das aber jedes Mal ein Fall des § 1628 BGB, bräuchte man die abschließende Aufzählung im RPflG m.E. nicht mehr, sondern es würde restlos immer Richterzuständigkeit vorliegen.

    Vorliegend würde ich auch weiterhin sagen: Strenge Anforderungen, für das Kindeswohl erforderlich pipapo. Wobei es in diesem Falle wohl eher für das Kindeswohl erforderlich sein dürfte, die Zustimmung zur Einbenennung zu ersetzen, als in den Fällen, in denen das Kind den Nachnamen des anderen Elternteils noch trägt. Hier hat das Kind namenstechnisch ja keinen Bezug zu einem der beiden Elternteile, daher ist eine positive Entscheidung eher denkbar.


  • Bei der Ersetzung der Zustimmung geht es immer um eine Meinungsverschiedenheit von Elternteilen. Wäre das aber jedes Mal ein Fall des § 1628 BGB, bräuchte man die abschließende Aufzählung im RPflG m.E. nicht mehr, sondern es würde restlos immer Richterzuständigkeit vorliegen.


    Na ja, ich finde schon, dass es einen Unterschied macht, aus welchem Grund die Zustimmung erforderlich ist.
    Ist sie es, weil das Namensband zertrennt wird oder ist sie es (auch), weil der KV Mitinhaber der eSo ist?

    Und warum soll der Richter zuständig sein, wenn sich die Eltern nicht einigen können, in welche Kita das Kind geht, und wenn es darum geht, welchen Namen das Kind zukünftig trägt, ist der Rpfl. zuständig!?! :gruebel:

    Letztlich gibt es aber für beide Meinungen Argumente, weshalb ich den für alle Beteiligten sichereren Weg der Richterentscheidung empfehle.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • De Richterzuständigkeit bei gemeinsamer Sorge wird spätestens dann "verständlich", wenn man ein Kind einbenannt werden soll, dass 5 Jahre oder älter ist. Dann müsste nämlich das Kind zustimmen (§ 1618 S. 3), das - soweit es noch nicht 14 Jahre alt ist, dabei von seinem gesetzlichen Vertreter vertreten werden muss, bzw. wenn es schon 14 Jahre alt ist, zwar selbst zustimmen muss, daüfr aber die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters braucht (§ 1617c entsprechend anwendbar über den Verweis in § 1618). Wer ist/sind der/die gesetzlichen Vertreter: beide Eltern (§ 1629 I 2). Wenn ein Elternteil dabei nicht mitwirkt, bleibt nur § 1628. Dafür besteht Richterzuständigkeit. Was wäre das für ein "Unfug", den Rechtspfleger die Ersetzungsentscheidung nach § 1618 (bei gemeinsamer Sorge) treffen zu lassen, damit dann der Richter über den Antrag nach § 1628 entscheidet, auf den im Ersetzungsverfahren hoffentlich hingewiesen wurde. In der Ersetzungsentscheidung, trifft sie der Richter, kann man selbst bei einem älteren Kind problemlos die Entscheidung nach § 1628 für die erforderliche Kindeszustimmung sehen, nicht aber umgekehrt. Auch damit wird die (soweit ich weiß) ganz überwiegende Meinung begründet, dass bei gemeinsamer Sorge Richterzuständigkeit besteht. Man mag alle anderen Überlegungen vielleicht nicht für überzeugend halten, die oben geschilderte Situation macht m.E. aber klar, dass die Richterzuständigkeit überzeugend ist. Daher (selbst bei jüngeren Kindern): Richterzuständigkeit bei gemeinsamer Sorge.

    Einmal editiert, zuletzt von Holzwürmchen (24. August 2010 um 08:30)

  • Dem könnte ich mich nach der letzten Argumentation nun wohl auch anschließen. Hoffentlich kann ich mich noch daran erinnern, wenn ich mal einen solchen Fall habe - bis jetzt waren es nur welche, bei den der Vater kein Sorgerecht hatte. Ich finde es dann aber blöd, dass man diese Variante dann später noch in den 1618 überhaupt aufgenommen hat, denn in den 1628 passt der Fall noch immer.

    Was die Entscheidung angeht, finde ich noch immer, dass man im Ausgangsfall die Schwelle niedriger ansetzen muss als in den sonst üblichen Fällen. Gesetzesmotive waren einerseits die Notwendigkeit für das Kindeswohl, aber auch (siehe Kommentar Palandt) das Interesse des Vaters an dem weiteren Namensband.

  • Hier muss ich mich mal anhängen.

    Nach Übernahme der FamAbt. habe ich insgesamt 4 Verfahren "Einbenennung" geerbt.
    Drei davon sind mit gemeinsamer elterlicher Sorge und laufen schon seit geraumer Zeit (August 2011, Mai 2011).
    Antragsteller ist jeweils nur die Kindesmutter.

    Nach langem Suchen und Kommentierung lesen habe ich die drei Sachen nun dem Richter vorgelegt und auf die Richterzuständigkeit bei Meinungsverschiedenheiten (§ 1628 BGB) hingewiesen. Nun krieg ich die Sachen zurück mit dem Vermerk, dass er sich der Mindermeinung anschließt und damit Rpfl-Zuständigkeit herrscht.
    Mmmhh, damit muss ich wohl erstmal leben.

    Wenn ich den Beitrag von Holzwürmchen richtig verstehe, bestehen solange keine Probleme, als ich den Antrag zurückweise. Erst bei der Einbenennung selbst bestünde ja das Beschwerderecht des Kindes und damit eine Meinungsverschiedenheit nach § 1628 BGb, oder?

    Da ich die aktenkundige Rückverweisung an den Rpfl hab, werd ich wohl entscheiden müssen.
    Zum Verfahren ist mir noch unklar, ob ich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge einen Verfahrenspfleger für das Kind bestellen kann/muss, da ja hier definitiv ein Interessengegensatz der Eltern besteht. Im Müncher Kommentar zu § 1618 RdNr. 27 steht dies auch so.
    Kann, bzw. muss ich ein 5 bzw. 9 Jahre altes Kind persönlich anhören?

  • Da sich bei mir die Problematik des § 1628 BGB noch nie stellte ( offenbar bin ich Anhänger der Mindermeinung ) kann ich Dir insoweit nicht helfen.

    Da es sich bei dem Einbennenungsverfahren zweifelsohne um ein Verfahren der Personensorge handelt , ist ein VB nach § 158 FamFG "durchaus" drin .
    Zur persönlichen Anhörung von Kindern < 14 j. verweise ich auf § 159 II FamFG und die dort aufgestellten Kriterien ; m.E. spricht nichts dagegen, auch den 5-jährigen in die Anhörung nach Maßgabe des § 159 IV S.1 FamFG einzubeziehen.

    Bitte auch beachten , dass bei bestelltem VB die Anhörung in dessen Anwesenheit stattfinden soll § 158 IV S.3 FamFG.
    Ich befürchte , dass diese Vorschrift in der Praxis leider nicht stringent eingehalten wird.

  • Kann zwar im MüKo im Moment gerade nicht nachlesen, weil Beck-Online seinen Bestand wartet, aber:

    - ein Verfahrenspfleger kommt in Familiensachen sowieso nicht in Betracht, da das FamFG einen solchen im Familienbereich nicht kennt;

    - man kann bzw. sollte hier über einen Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG nachdenken, der aber nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, die Interessen des Kindes aber aus eigenem Recht wahrnimmt, vom BGH favorisiert

    - ansonsten kommt nur die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht ähnlich der Vaterschaftsanfechtungssachen, bei denen sich auch Mutter und Vater als Antragsteller/Antragsgegner gegenüber stehen und das Kind sonstiger Beteiligter ist

    Anhören würde ich die Kinder auf jeden Fall, hatte auch schon mal ein 5-jähriges dabei. Zu Dingen im Zusammenhang mit dem eigenen Namen können die auf jeden Fall schon was sagen. Die Anhörung wird auch notwendig sein um persönlich festzustellen, ob die Einbenennung für das Kind tatsächlich notwendig ist. In manchen Verfahren wird sich dennoch ein psychologisches Gutachten nicht umgehen lassen.

  • Ok, im MüKo steht der Verfahrenspfleger drin, gemeint sein dürfte aber der Beistand.

    Im Palandt (§ 1618 RdNr. 15) steht aber auch: Ist das Kind verhindert, bedarf es für die Einwilligung des gesetzl. Vertreters eines Pflegers.
    Wann und wie ist das Kind verhindert?

    In einem Fall geh ich davon aus, dass ich sowieso ein RM kasiere, da wäre es blöd, wenn ich a) gar nicht funktionell zuständig wäre und b) schwere Verfahrensmängel vorliegen würden...
    Und mein Jugendamt spielt "still ruht der See"...

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