Guten Morgen.
ich habe die Suchfunktion benutzt, aber leider nichts passendes gefunden.
Ich bin Grundbuchrpfl., denke aber das Thema passt besser in den Nachlass. Ich habe ein öffentliches Testament vorliegen, auf Grund dessen ich die Erben eintragen soll.
Auszug:
" 1. Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben ein.
2. Auf Ableben des Längstlebenden soll der Sohn Alleinerbe sein.
3. Für den Fall, dass der Überlebende Ehegatte eine neue Ehe eingehen sollte, ist
er nur befreiter Vorerbe. Nacherbe ist unser Sohn, der auch alleiniger Schlusserbe auf Ableben des längstlebenden Elternteils ist."
Mir ist klar, dass eine Wiederbverheiratungsklausel vorliegt, also der überlebende Ehegatte nur auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe ist.
Jetzt muss ich im Grundbuch ja verlautbaren, wann der Nacherbfall eintritt.
Über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts ist im Testament ja nicht explizit etwas gesagt worden, sondern nur, dass bei Wiederheirat Nacherbschaft besteht. Besteht diese dann erst ab dem Tod des Längstlebenden oder aber bereits ab Wiederheirat ??
Was würdet Ihr in diesem Fall in einen Erbschein schreiben ? Habt ihr irgendwelche Kommentar o.ä. Fundstellen ?
Mit besten Dank im Voraus
hamburg