Ist eine Zustellung an einen falschen Drittschuldner erfolgt, ist eine nachträgliche Berichtigung des Drittschuldners ausgeschlossen. Ist der Drittschuldner identisch bedarf es gar keiner Berichtigung, ist er nicht identisch fehlt die Identität.
Ich habe den Fall, das mein DS eine natürliche Person ist, im Antrag ist der Nachname angegeben mit "Wecker". Jetzt kommt der Berichtigungsantrag vom Gl. mit der Bitte den Namen in "Becker" zu berichtigen und den Pfüb erneut zuzustellen. In der Kanzlei sei es zu einem Schreibfehler gekommen.
So und nun grüble ich, Identität gewahrt oder nicht???
Das W und das B liegen mir auf der Tastatur zu weit auseinander ;),
würde aber grundsätzlich wohl berichtigen bei entsprechendem Nachweis (bzw. Glaubhaftmachung) zur nunmehr korrekten Schreibweise des Drittschuldners - irgendwoher wird der Gläubiger ja dazu seine Erkenntnisse gewonnen haben.
Auf bloßen "Zuruf" hab ich nur einmal berichtigt - prompt kam der zweite Berichtigungsantrag zwei Wochen später "äh, sorry, war schon wieder falsch"; das VG ist ja keine Schießbude, drei Würfe und mal sehen, ob einer trifft ...