BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13 - LINK
Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteils-sondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nut-zung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.
Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.