Rechtsprechungshinweise Grundbuch

  • BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13 - LINK

    Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteils-sondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nut-zung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG.
    Streitigkeiten zwischen Bruchteilssondereigentümern über die Benutzung der Stellplätze sind unabhängig von der Rechtsgrundlage der Benutzungsregelung stets Wohnungseigentumssachen im Sinne von § 43 Nr. 1 WEG.

  • GBO § 19; BGB § 1193 Abs. 2 Satz 2

    a) Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde er-sichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert.

    b) Soll eine vor dem 20. August 2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grund-buchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen.

    BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 27/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…603&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wird ein Grundstück in der Weise aufgeteilt, dass ein aufstehendes Gebäude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten wird, kommt es für die Höhe der Überbaurente auf die Grundstückswertverhältnisse im Zeitpunkt der Grundstücksteilung an. Allerdings ruhen die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 1 BGB und das Rentenrecht solange, bis die Grundstücke in das Eigentum verschiedener Personen gelangen.

    BGH, Beschl. v. 22.11.2013, V ZR 199/12
    = Rpfleger 2014, 185

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Wird die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgehen, kann dem betroffenen Wohnungseigentümer ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen; das gilt auch im Verhältnis von Mietern solcher Räume.


    BGH, Urteil vom 25. 10. 2013 - V ZR 230/12
    = DNotZ 2014, 120

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein Kaufvertrag über ein Grundstück zur Abwendung der Zwangsversteigerung ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Käufer die Zwangslage des Verkäufers ausnutzt, indem er ihn durch Einräumung einer Rückkaufsoption, die der Verkäufer aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen nahezu nicht ausüben kann, zum Vertrag veranlasst.

    (Leitsatz der Schriftleitung)


    OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28. 1. 2013 - 23 W 5/13
    = MittBayNot 2014, 151

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hat der Erblasser vor seinem Tod eine Eigentumswohnung an eine dritte Person übertragen, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Erteilung eines Grundbuchauszugs nebst Kopie des Kaufvertrages zu.


    (Leitsatz der Schriftleitung)


    OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. 9. 2013 - 11 Wx 57/13
    = MittBayNot 2014, 154

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jedenfalls in einer nur aus zwei Parteien bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft können Versorgungsanschlüsse (etwa für Gas und Wasser) sowie entsprechende Zählereinrichtungen in einem im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers stehenden Kellerraum untergebracht werden, solange nur dem anderen Wohnungseigentümer ein Zugangsrecht eingeräumt ist. Die Sondereigentumsfähigkeit derartiger Räume wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dort Anschlüsse für Strom, Telefon und Internet untergebracht sind, da mit solchen Einrichtungen erfahrungsgemäß kein so großer oder auch nur regelmäßiger Kontroll- oder Wartungsaufwand verbunden ist, dass die Räume zwingend gemeinschaftliches Eigentum sein müssten. (Leitsatz der Redaktion)


    LG Duisburg, Urt. v. 7.6.2013 – 2 O 334/12

    = NZM 2014, 169

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  • 1. Ist zum Zwecke der Grundbuchberichtigung nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten die Erbfolge zu belegen, kann das Grundbuchamt in Ansehung eines notariellen Testaments nur dann die Beibringung eines Erbscheins verlangen, wenn ihm nach Auslegung der letztwilligen Verfügung nebst darin in Bezug genommener Urkunden und Auswertung der Nachlassakten Zweifel zur Erbfolge verbleiben, die weitere Ermittlungen des Nachlassgerichts fordern. Es steht nicht im Belieben des Grundbuchamtes, ob es einen Erbschein verlangen oder die in § 35 Abs. 1 S. 2 GBO genannten Beweismittel genügen lassen will.

    2. Zur Bindungswirkung des in der DDR errichteten gemeinschaftlichen Testaments im Falle eines vom Begünstigten abgegebenen Zuwendungsverzichts.



    OLG Naumburg, Beschl. v. 15.2.2013 – 12 Wx 62/12
    = NJOZ 2014, 5

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  • Zum nachträglichen Ausschluss der Brieferteilung bedarf es der Mitwirkung des Grundschuldgläubigers, die nicht dadurch entbehrlich wird, dass der Gläubiger stets eine Buchgrundschuld als Sicherheit gefordert hatte.

    OLG Naumburg, Beschl. v. 22.2.2013 – 12 Wx 74/12
    = NJOZ 2014, 252

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  • Eine zu „Prozesshandlungen aller Art“ ermächtigende Vorsorgevollmacht berechtigt ihren Inhaber, in einem Grundstücksveräußerungsvertrag enthaltene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu erklären.

    OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.2.2012 – 5 W 33/12-15
    = NJOZ 2014, 253

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  • Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis, dass die Eintragung des von der Rückschlagsperre erfassten Rechts innerhalb der Frist des § 88 InsO erfolgt ist, reicht es nicht aus, dass in den Gründen des Beschlusses des Insolvenzgerichts der Zeitpunkt des Eingangs desjenigen Antrages genannt wird, auf dessen Grundlage das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.


    OLG Hamm, Beschl. v. 21.8.2013 – 15 W 392/12
    = NJOZ 2014, 286

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  • Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs dürfen nach § 82 S. 1 GBO nur dann ergriffen werden, wenn die Eintragung des Eigentümers (bzw. Miteigentümers) in Abteilung I des Grundbuchs unrichtig ist und dies auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruht, also eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit iSd § 894 BGB eingetreten ist.


    OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.7.2013 – 20 W 156/13
    = NJOZ 2014, 341

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  • Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine eingetragene Zwangssicherungshypothek ist nicht schon dadurch geführt, dass ein ihr zugrunde liegender Vollstreckungsbescheid „über 36 Jahre alt“ ist.

    OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.4.2013 – 5 W 43/12-21

    = NJOZ 2014, 344

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die vorstehende Entscheidung des OLG Saarbrücken ist nicht vom18.04.2013, sondern vom18.04.2012, s. hier (Az. eingeben):
    http://lrsl.juris.de/cgi-bin/laende…/sl_frameset.py


    Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist. (Leitsatz des Gerichts)

    BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - IX ZB 67/13

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…355&pos=0&anz=1


    Ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner ein Vollstreckungsbescheid ergangen, so ist der Insolvenzverwalter nicht prozessführungsbefugt; die Zustellung eines Vollstreckungsbescheides an den Insolvenzschuldner ist auch nach Insolvenzeröffnung entsprechend der Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Zustellung an den unerkannt geschäftsunfähige Parteiunfähigen wirksam. (amtlicher Leitsatz)

    AG Bremen, Urteil vom 02.04.2014 - 25 C 0095/14 = BeckRS 2014, 07357


    1. Zur Festsetzung eines Ausgleichsbetrags für die Wertsteigerung eines Grundstücks infolge einer von der öffentlichen Hand vorgenommenen Bodensanierung.

    2. Grundstücke, die nicht einer selbstgenutzten Wohnung dienen, sondern reine Gewerbegrundstücke sind, stellen kein Schonvermögen nach § 90 II Nr. 8 SGB XII dar. Einem Kläger ist es zumutbar, dieses Grundvermögen nach Ablauf einer angemessenen Verwertungsfrist zur Bestreitung der Kosten einer von ihm beabsichtigten Rechtsverfolgung einzusetzen. (Leitsätze der Redaktion)

    VGH München, Beschl. v. 24.5.2013 – 22 C 13.74 = NJOZ 2014, 585

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nach OLG Hamm, Beschluss vom 20.3.2014, I- 15 W 392/13 ist nach Löschung eines Insolvenzvermerks im Grundbuch kein weiterer Nachweis über die nun wohl besetehende Verfügungsbefugnis des Schuldners mehr erforderlich. Das Grundbuchamt darf dann wieder vom Bestehen der Verfügungsbefugnis über das Grundstück ausgehen.
    (Einen Leitsatz, außer dass meine Zwischenverfügung aufgehoben wird, gibt es leider nicht ;) )

    ....

    Laut BeckRS gibt es (jetzt ?) einen amtlichen Leitsatz:

    Das Grundbuchamt hat von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist (Abweichung von OLG Brandenburg MittBayNot 2013, 76). (amtlicher Leitsatz)

    OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - I-15 W 392/13 = BeckRS 2014, 07762

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • [h=1]Die Trans- oder Postmortale Vollmacht im Fall der Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten. Zugleich Besprechung des Beschlusses des OLG Hamm vom 10.01.2013.[/h]
    Notarvertreter Timo Lutz, Filderstadt

    BWNotZ 2013, 171

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • OLG Hamm vom 12.11.2013 (15 W 43/13):

    "1) Eine Abschichtungsvereinbarung von Miterben bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
    2) Die Grundbuchpraxis hat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen."

    Begründung zum Leitsatz 2:
    "... Mögen im wissenschaftlichen Diskurs gegen die genannte Grundsatzentscheidung des BGH auch beachtliche Argumente vorgetragen werden (etwa in dem vom Grundbuchamt herangezogenen Handbuch zum Grundbuchrecht von Schöner/ Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 976b), so muss die Rechtsprechung darauf bedacht sein, die höchstrichterliche Entscheidung in der alltäglichen Praxis der Grundbuchämter umzusetzen, um im Interesse der Urkundsbeteiligten und der Beratungs- und Beurkundungspraxis der Notare eine einheitliche, inhaltlich verlässliche Handhabung der Grundbuchämter zu gewährleisten und gleichzeitig eine Verunsicherung zu vermeiden, die dadurch entsteht, dass ein einzelner Entscheidungsträger bei der alltäglichen Grundbuchpraxis seiner abweichenden persönlichen Auffassung den Vorrang einräumt und dadurch ein Rechtsmittel auslöst, das zu einer erheblichen Verzögerung der Erledigung des sachlichen Vorgangs führt."

    Nachtrag von Kai 30.9.14: siehe hierzu die Anmerkung von Kanzleiter in DNotZ, 2014, 696

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