Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung

  • LG Kleve v. 24.11.2014 - 4 T 500/14

    1.
    Vor der Entscheidung des Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO hat das Gericht die zuständigen Behörden zwingend über die behauptete Selbstmordgefahr zu informieren, um diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen.
    2.
    Sobald der Schuldner aufgrund dieser Maßnahmen geschlossen untergebracht ist, entfällt in aller Regel die Notwendigkeit, den Zuschlag zu versagen bzw. die Vollstreckung einzustellen.

  • Ohne amtlichen Leitsatz, BGH zur Zubehöreigenschaft einer Photovoltaikanlage bzw. zu zwangsverwaltungsrechtlichen Folgen des Bestehens eines Sondernutzungsrechts am Dach bzgl. Photovoltaikanlage für einen WEG-Miteigentumsanteil im Zwangsverwaltungsverfahren

    BGH vom 20. November 2014, V ZB 204/13 LINK

  • Keine notwendigen Kosten bei erkennbar aussichtsloser Befriedigung des Gläubigers durch (zulässige) Zwangsversteigerung.

    BGH vom 09.10.2014, V ZB 25/14, ZfIR 2015, S. 38 mit Anmerkungen von Martin Ertle

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • BGB § 1157 Satz 2

    Bei einem auf konkrete Tatsachen gestützten Verdacht, der Zessionar habe bei dem Erwerb einer Grundschuld gewusst, dass der Zedent sich diese durch Betrug verschafft hat oder sie treuwidrig verwendet, trifft den Zessionar eine sekundäre Darlegungslast über die Umstände seines Erwerbs und über den mit diesem verfolgten Zweck (Fortführung von Senat, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 82).


    BGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13

  • Den Ablauf der Rechtsmittelfrist durch eine Zustellung an den wirksam bestellten Zustellungsvertreter hat der Vertretene gegen sich gelten zu lassen.

    Ob eine erneute Zustellung an die nunmehr bekannte Adresse des Schuldners eine neue Rechtsmittelfrist auslöst, kann bei inhaltlicher Unbegründetheit der Beschwerde offen bleiben.

    LG Heilbronn, Beschl. v. 27.11.2014, 1 T 481/14

    ZfIR 2015, 226

  • Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG. Sie ist - wenn der Gläubiger die Verfügung nicht genehmigt - ihm gegenüber unwirksam. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist dann - ungeachtet der Eintragung des neuen Bestands im Grundbuch - so fortzuführen, als wäre die Verfügung nicht erfolgt (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14, aaO Rn. 13).

    BGH, 15. Januar 2015, V ZB 191/14


  • LG Bonn, B.v. 11.11.2014, 6 T 293/14

    amtlicher Leitsatz: Zu den Erkenntnisquellen des Vollstreckungsgerichts im Rahmen von § 28 Abs. 2 ZPO.
    Gemeint ist freilich § 28 Abs. 2 ZVG. Die Entscheidung dreht sich um die Fragen,
    1) ob im Rahmen dieser Norm als Erkenntnisquellen des Vollstreckungsgerichts nur der Inhalt des Grundbuchs und der unstreitige Sachvortrag der Parteien anzuerkennen ist und
    2) Wenn nein, ob amtliche Erkenntnisquellen wie der Beschluss des Nachlassgerichts über die Bestellung eines Nachlasspflegers als Erkenntnisquelle des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich des Eintritts des Todes und dessen Zeitpunkt anzuerkennen sind.

  • ZVG § 94 Abs. 1 Satz 1
    Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.

    BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - IX ZR 172/14 - LG Heilbronn
    AG Besigheim

  • Titelgegenklage bei Zwangsversteigerung aus Zwangssicherungshypotheken

    "Es spricht viel dafür, dass eine eigenständige Titelgegenklage gegen die Zwangsversteigerung aus Zwangssicherungshypotheken, wie die Klägerin sie hier erhoben hat, schon nicht zulässig ist."
    (Rdnr. 8)

    "Gegen die Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek können keine weitergehenden Rechtsmittel gegeben sein als gegen den Titel, auf Grund dessen diese Zwangshypothek erwirkt worden ist."
    (Rdnr. 10)


    BGH, 29.1.2015, V ZR 93/14

  • Vor allem für die Zwangsverwalter hier:


    Wird der in einer Eigentumswohnung vorhandene Bodenbelag (hier: Teppichboden) durch einen anderen (hier: Parkett) ersetzt, richtet sich der zu gewährende Schallschutz grundsätzlich nach der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109; ein höheres einzuhaltendes Schallschutzniveau kann sich zwar aus der Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht aber aus einem besonderen Gepräge der Wohnanlage (insoweit Aufgabe des Senatsurteils vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 14).
    BGH, Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14

  • Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.

    BGH, Versäumnisurteil vom 27. März 2015 - V ZR 296/13

  • Wohl vor allem für Zwangsverwalter von Interesse:

    Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14 ff.).
    BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 242/13

  • BFH v. 10.02.2015 - IX R 23/14:

    1. Der Zwangsverwalter hat die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt.
    2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
    3. Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH gemäß § 11 Abs. 3 FGO ist nicht geboten. Der Senat weicht von dem BFH-Urteil (in DB 1958, 1203) nicht ab. Das Urteil ist zur RAO und zur KO und damit zu einer nicht mehr geltenden Rechtslage ergangen.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (27. Mai 2015 um 15:05)

  • BGH vom 12.03.2015, Az.: V ZB 41/14

    "Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gem. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationale Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss?"

    Auch noch mal eine schöne Zusammenfassung zum Thema öffentliche Last und die Folge daraus dingliche Last.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • BGH vom 30.04.2015, Az.: IX ZR 301/13

    "Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertauschöpfender Belastung durch im Rang vorgehenden Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen."

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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