Hallo,
folgender Fall:
KFB wurde erlassen und an Beklagtenvertreter mit Empfangsbekenntnis zur Zustellung gegeben. Dieser hat den KFB umgehend zurückgeschickt und dabei schriftlich mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr besteht.
Ist die Zustellung wirksam erfolgt?
LG
sonne
Zustellung KFB-Mandatsniederlegung-wirksame Zustellung?
-
-
Hallo,
folgender Fall:
KFB wurde erlassen und an Beklagtenvertreter mit Empfangsbekenntnis zur Zustellung gegeben. Dieser hat den KFB umgehend zurückgeschickt und dabei schriftlich mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis nicht mehr besteht.
Ist die Zustellung wirksam erfolgt?
LG
sonne
Nein, wenn das Mandat bereits vorher beendet war, nicht. Der § 78 ZPO gilt nur für das Erkenntisverfahren. Das KFV ist ein eigenständiges Verfahren vor dem Rechtspfleger ohne Anwaltszwang.
Daher muss die ZU jetzt an die Partei erfolgen. -
-
-
Hallo nochmal,
danke für die Antworten.
Das Problem ist in diesem Fall, dass die Partei scheinbar nicht mehr besteht ( es handelte sich um eine Fa. aus Liechtenstein, die eine Niederlassung in Deutschland hatte, wurde dort wohl mittlerweile aus dem Öffentlichkeitsregister gelöscht).
Kann dann in diesem Fall noch eine wirksame Zustellung erfolgen, wenn ja wie?
Das Verfahren wurde durch ein Berufungsurteil des Landgerichts beendet, gilt dann für die Kostenfestsetzung bezüglich der Zustellungen eine andere Regelung als für die Zustellung z.B. des Urteils?
Danke, lg
sonne -
Zitat
Das Verfahren wurde durch ein Berufungsurteil des Landgerichts beendet, gilt dann für die Kostenfestsetzung bezüglich der Zustellungen eine andere Regelung als für die Zustellung z.B. des Urteils?
Yes - siehe P. weiter oben. -
ok danke 13, dann teile ich das der Gegenseite so mit, diese meinte nämlich, die Zustellung wäre wirksam erfolgt, wegen § 87 ZPO.
-
ok danke 13, dann teile ich das der Gegenseite so mit, diese meinte nämlich, die Zustellung wäre wirksam erfolgt, wegen § 87 ZPO.
Hat denn der Anwalt das EB unterschrieben? Nur dann könnte man überhaupt auf den Gedanken einer wirksamen Zustellung kommen.
-
Hat denn der Anwalt das EB unterschrieben? Nur dann könnte man überhaupt auf den Gedanken einer wirksamen Zustellung kommen.Eben.
Nach dem mitgeteilten Sachverhalt vermute ich eher, dass das Empfangsbekenntnis nicht unterschrieben wurde. Wegen des fehlenden Mitwirkung des Empfängers (siehe zB Zöller/Stöber, Rdnr. 6 zu § 174 ZPO) wäre die Zustellung -schon allein deshalb- unwirksam. -
Aufgrund der Antwort # 2 bin ich ohnehin davon ausgegangen, dass der RA das EB nicht unterschrieben hat.
Summa summarum: Aus allen genannten Gründen - keine wirksame Zustellung. -
Aufgrund der Antwort # 2 bin ich ohnehin davon ausgegangen, dass der RA das EB nicht unterschrieben hat.
Davon bin ich auch ausgegangen. Was anderes würde auch keinen Sinn machen. Kein RA würde ein EB unterschreiben, wenn er die Annahme verweigert. -
Ebensky drumsky.
-
Ja, klar, der Anwalt hat natürlich nicht unterschrieben.
Die Gegenseite besteht aber nun weiterhin darauf, dass eine wirksame Zustellung vorliegt. Die Anwältin verwies mich auf § 19 Nr. 13 RVG, dort steht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren zu dem Verfahren gehört und kein eigenes Verfahren darstellt. Aber soweit ich das sehe, geht es im RVG nur um die abrechnungstechnische Seite, was meint ihr?
LG sonne -
Ja, klar, der Anwalt hat natürlich nicht unterschrieben.
Die Gegenseite besteht aber nun weiterhin darauf, dass eine wirksame Zustellung vorliegt. Die Anwältin verwies mich auf § 19 Nr. 13 RVG, dort steht, dass das Kostenfestsetzungsverfahren zu dem Verfahren gehört und kein eigenes Verfahren darstellt. Aber soweit ich das sehe, geht es im RVG nur um die abrechnungstechnische Seite, was meint ihr?
LG sonne
Dass mit dem eigenen Verfahren hatten wir doch schon bei der Anrechnung der GG, nicht wahr, Jamie?
Aber im Ernst. Eine wirksame Zustellung ist nicht erfolgt, weil sich der § 78 nicht auf das KFV erstreckt. -
Aber im Ernst. Eine wirksame Zustellung ist nicht erfolgt, weil sich der § 78 nicht auf das KFV erstreckt.
-
Aber im Ernst. Eine wirksame Zustellung ist nicht erfolgt, weil sich der § 78 nicht auf das KFV erstreckt.
mal wieder :abklatsch:D -
Aber immer doch... Oder: [Blockierte Grafik: http://s17.rimg.info/97cb11990627424b3e82ff50920b18cb.gif]
Im Übrigen galt bereits zur Zeit der BRAGO nix anderes. -
Nein, wenn das Mandat bereits vorher beendet war, nicht. Der § 78 ZPO gilt nur für das Erkenntisverfahren. Das KFV ist ein eigenständiges Verfahren vor dem Rechtspfleger ohne Anwaltszwang.Daher muss die ZU jetzt an die Partei erfolgen.
Wie hoch stell ich da die Anforderungen?
Mein Fall:
KFB erlassen.
KFB an BV zugestellt.
Ich erhalte nun zurück:
(1) Schreiben: "Erhalten Unterlagen zu meiner Entlastung zurück. Der B wird von hier nicht mehr vertreten. Kontakt zum B besteht nicht mehr. Meine Briefe bleiben unbeantwortet."
(2) EB ohne Unterschrift, nur mit Eingangsstempel des BV.
(3) KFBStellt (1) schon eine Niederlegung des Mandats dar? Muss ein genauer Zeitpunkt angegeben werden, zu dem eine Vertretung nicht mehr erfolgte?
Oder stell ich jetzt einfach an die Partei selbst zu?
Ich hab iwie im Ohr: solange ein Anwalt da ist, kriegt der die Post.Bereits vielen Dank im Voraus für eure Antworten!
-
Siehe schon weiter oben: Was Du im Ohr hast, gilt für das Erkenntnisverfahren, nicht aber für das KFV. Also an die Partei pers. zustellen.
-
Siehe schon weiter oben: Was Du im Ohr hast, gilt für das Erkenntnisverfahren, nicht aber für das KFV. Also an die Partei pers. zustellen.
wie soll es auch anders sein... ;):D § 87 ZPO gilt nicht für das KFV, da es sich hierbei um ein Verfahren vor dem Rechtspfleger handelt, für den es keinen RA-Zwang gibt. -
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!