Nachweis berechtigtes Interesse eines Nachlassgläubigers

  • hallo!
    Kurze Frage nur:
    Was ist nötig um das berechtigte Interesse eines Nachlassgläubigers nachzuweisen?
    Im Fall geht es um ein Inkassounternehmen, dass eine Forderung für eine Bank geltend machen will und daher um die Adressen der Erben bittet. Die Forderung wurde NICHT abgetreten. Das Inkassounternehmen arbeit also im Auftrag der Bank

    Ich denke es reicht ein Forderungstitel und die Versicherung, dass das Inkassounternehmen die Bank vertritt.

    Oder ist da extra noch eine Vollmacht der Bank für das Inkassounternehmen zur Geltendmachung der Ansprüche notwenig?
    Habe leider im Handbuch der Rechtspraxis nichts gefunden!

    Danke für Eure Antworten!

  • Na mit ner Vollmacht bist Du halt auf der absolut sicheren Seite . . . und ich persönlich wäre bei Inkassounternehmen immer a bisserl genauer . . . ;) . . . denn ich glaube nicht, dass die "eine anwaltliche Versicherung" abgeben können . . .

  • :daumenrau Ich auch!

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in o. g. Nachlasssache wird aufgrund Ihrer Anfrage vom um Darlegung sowie Einreichung von Nachweisen (Vorlage eines Titels, Vollmacht, Rechnungen in Kopie etc.) bzgl. des rechtlichen Interesses an der Mitteilung der Erben/der Beteiligten gebeten.


    Hochachtungsvoll

    XYZ
    Rechtspflegerin

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ähm? Die senden euch eine Kopie des Titels und schreiben als zugelassenes Inkassounternehmen, dass sie von der Titelgläubigerin zur Durchführung der ZV gebeten wurden. Ist das für eine von Gesetz geforderte "Glaubhaftmachung" nicht schon ausreichend?

    Irgendwie muss man doch die Kirche auch im Dorf lassen, oder? Immerhin wird einem ja der Titel in Kopie vorgelegt. Dem Inkassounternehmen zu unterstellen, es hätte sich rechtswidrig den Titel verschafft oder würde rechtswidrig die Auskunft nach den Namen+Anschriften der Erben begehren ist doch m.E. etwas abwegig, oder nicht?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wer mich kennt, der weiß, dass ich geradezu ein praktischer Pragmatiker bin. :D

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  • Ich denke es reicht ein Forderungstitel und die Versicherung, dass das Inkassounternehmen die Bank vertritt.



    Hieraus hätte ich jetzt geschlossen, dass der Titel nicht vorgelegt wurde.

    Ich möchte zur Glaubhaftmachung einer vorliegenden titulierten Forderung grundsätzlich auch eine Titelkopie sehen.

    Bei den Grundversorgern (Strom, Gas, Wasser) reicht mir die Versicherung des Bestehens eines Vertragsverhältnisses / einer Forderung aus demselben grundsätzlich aus.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ist Ansichtssache. Ich hätte daraus geschlossen, dass der Titel und die Versicherung vorliegen. Wenn das so ist, dann reicht das m.E. für eine Glaubhaftmachung. Alles Weitere geht schon in den Beweis-Bereich...

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  • Ok, hab mich leider nicht richtig ausgedrückt.
    Das Inkassounternehmen versichert die Vertretungsberechtigung für den Forderungsinhaber UND legt eine Kopie des Titels bei.

  • M. E. muss man hier (auch wenn es formalistisch klingt) zwischen dem Nachweis des berechtigten Interesses (dies geht über den Titel) und dem Nachweis der Bevollmächtigung des Inkassobüros (das geht m. E. nur über eine Vollmacht) unterscheiden. Würde der Titelgläubiger die Anfrage selbst starten, wäre alles kein Problem.

    Wir legen Anfragen in jedem Fall zumindest eine Vollmachtkopie bei. Ich mag die Floskel von Kollegen "... Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert ..." gar nicht. Ich nehme den Vollmachtsnachweis auch selbst ernst. Bevor bei mir keine Vollmacht des Mandanten vorliegt, trete ich auch nicht nach außen auf, selbst wenn es sich nicht um Fälle des § 174 BGB handelt.

  • ratlos:

    Stimmt....wenn es um einen Nachweis gehen würde. Das Gesetz will aber "nur" die Glaubhaftmachung und da langt teilweise schon ein schlüssiger Sachvortrag, der nach den allgemeinen Regeln des Lebens als zutreffend angenommen werden kann.

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  • @ TL

    Sehe ich anders. Ich möchte sowohl das berechtigte Interesse wie auch die Vertretungsbefugnis nachgewisen haben. Es handelt sich schließlich um sensible persönlich Daten, die ich herausgebe.
    Aber zum Glück sind wir ja diesbezüglich unabhängig und jeder Kollege kann es für sich entscheiden. Wenn ich nur mitteile, dass Erbausschlagen vorliegen etc., dann lasse ich mir das auch nicht nachweisen. Wenn ich aber eine Kopie des ES übersende oder von Testamenten, lege ich die Latte sehr viel höher.Generell, wenn ich Namen und Anschriften herausgebe

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

    Einmal editiert, zuletzt von PuCo (27. Oktober 2010 um 12:22)

  • :zustimm:

    Ich schau auch immer drauf, was derjenige alles wissen will und lass mir dann eben ggf. noch was nachweisen, wenn die vorgelegten Unterlagen mir noch nicht ausreichen.

  • Ich häng mich hier mal eben dran:
    Wie ist das, wenn eine Bank um Auskünfte bittet, nur eine Kopie des Kontoeröffnungsvertrages anhängt? Kann ich die Auskunft erteilen?

    "Man muss denken wie die wenigsten und reden wie die meisten."
    (Arthur Schopenhauer)

  • Ich denke schon, dass das reicht. Mir jedenfalls genügt es als Nachweis.
    Sie haben damit nachgewiesen, dass der Erblasser bei ihnen Kunde war.
    Zur Abwicklung des Kontos benötigen sie die Mitteilung der Rechtsnachfolger.

    Esra 7, Vers 25
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  • Da halte ich mich immer sehr zurück.
    Ich würde zunächst wissen wollen, wofür sie die genau brauchen. Sie können ja doch nicht prüfen, ob sie wirksam sind.
    Das bleibt ganz allein dem Gericht vorbehalten im Zuge des Erbscheinsverfahrens. Die Bank könnte maximal gucken, ob die Formvorschriften eingehalten sind und da evtl. meckern.
    Aber als NLG teilen wir demjenigen mit, wenn die Form nicht ausreicht mit dem NS 101.
    Ich sehe also zunächst keine Veranlassung für die Übersendung der Kopien. Du teilst der Bank mit, das A, B, C und D ausgeschlagen haben und E, F und G evtl. nicht unter Mitteilung der Anschrift derjenigen, die nicht ausgeschlagen haben und evtl. als Erbe in Betracht kommen würden.
    Aus meiner Sicht hat nur der Ausschlagende Anrecht auf die Aushändigung einer Kopie der Erbausschlagungserklärung.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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