Beratungshilfe für Antragstellung Insolvenz - wer hat Rechtsprechung

  • Hallöchen,
    wieder einmal das leidliche Thema Beratungshilfe für die Insolvenz.

    Ich habe hier jetzt mehrere Anträge vorliegen, worin Beratungshilfe für die Stellung des Insolvenzantrages beantragt wurde, nachdem ich bereits BerH für den Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Planes nach § 305 InsO gewährt habe.
    Ich bin der Meinung, dass es für die schlichte Einreichung des ausgefüllten Antrages beim InsoGericht keine BerH gibt, wg. Mutwilligkeit und Einleitung des gerichtlichen Verfahrens.

    Aber was ist, wenn die Ast mit dem Ausfüllen des Antragsformulars heillos überfordert sind? Auf die Schuldnerberatung kann ich nicht verweisen, weil diese beim Ausfüllen nur hilft, wenn sie vorher schon die außergerichtliche Einigung versucht hat. Von dort wurde mir auch bestätigt, dass die Mehrzahl der Leute den Antrag keinesfalls allein ausfüllen kann. Kann ich davon ausgehen, dass das Ausfüllen des Antrages eine Angelegenheit bildet mit dem Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung? Schließlich ist der Einigungsversuch Vorraussetzung für die Stellung des Antrages. Die Ast gehen ja auch regelmäßig zum Anwalt und wollen "in die Insolvenz" gehen. Zumindest würde ich gern mal einen Ast treffen, der einfach mal so nur den Versuch der außergerichtl. Schuldenbereinigung nach § 305 InsO starten will, ohne auch eine Insolvenz bei Scheitern anstrengen zu wollen.

    Vielleicht hat ihr zu diesem Thema eine Meinung und könnt mit Rechtsprechnung oder Literatur weiterhelfen?

  • Es ist meines Wissens nach Aufgabe der Serviceeinheit der Insoabteilung die Antragsteller bei dem Ausfüllen des Antrags zu unterstützen.

  • Die Frage ist, was da wirklich ausgefüllt werden muss. M.E. nur der Antrag auf Eröffnung, auf Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung. Der Rest kann mit Hilfe des Treuhänders erledigt werden.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Beratungshilfe scheidet hier eindeutig aus, da

    a) Du bereits BerH in derselben Sache bewilligt hast
    b) BerH der Vermeidung gerichtlicher Verfahren, nicht aber deren Vorbereitung dient.

  • BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 94/06 -



    Wobei sich das IMHO auf einen Rat beschränkt, nicht auf das Einreichen des Insolvenzantrages selbst (was die 99,96 € - Gebühr auslösen würde).

  • Beratungshilfe scheidet hier eindeutig aus, da

    a) Du bereits BerH in derselben Sache bewilligt hast
    b) BerH der Vermeidung gerichtlicher Verfahren, nicht aber deren Vorbereitung dient.




    Wo steht das? :confused::confused::confused:

    Hatte heute auch eine Fall, wo das so zutrifft ( Sorgerechtsklage)....konnte aber nicht mit Hintergrundwissen, §§ oder Rechtsprechung glänzen. :oops:

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Beiseite legen und mich nochmals Freitag fragen - wenn ich an meine Unterlagen drankomm. Es sei denn einer der Kollegen springt ein....

  • Sorry, aber die Rast des Inso-Gerichts fällt wg. 120 km Entfernung leider aus...



    Anträge können bei jedem Amtsgericht zu Protokoll erklärt werden... daher BerH nur durch Hilfestellung des Gerichts (§ 3 Abs. 2 BerHG) möglich.

    Das mit der Vermeidung gerichtlicher Verfahren steht so konkret nirgenswo, ergibt sich aber aus den Gesetzesbegründungen und indirekt aus § 1 BerHG "außerhalb gerichtlicher Verfahren".

  • "Die Beratungshilfe soll jedoch nicht zur Aufgabe haben, das gerichtliche Verfahren selbst in Gang zu setzen oder während eines gerichtlichen Verfahrens - auch soweit dort heute noch kein gesetzlicher Anspruch auf PKH besteht - dem Rechtsuchenden eine rechtliche Hilfestellung zu geben" (BT DrsNr. 8/3311 Seite 11).

  • Zitat


    Anträge können bei jedem Amtsgericht zu Protokoll erklärt werden... daher BerH nur durch Hilfestellung des Gerichts (§ 3 Abs. 2 BerHG) möglich.



    Ich glaube nicht, dass unsere RAST beim Ausfüllen der Inso-Anträge behilflich sein kann, wenn sogar die hiesige Schuldnerberatungsstelle es ablehnt beim Ausfüllen zu helfen, wenn sie nicht zuvor ausführlich damit beschäftigt war und den Plan erstellt hat. Die Rechtsberatung in der hiesigen RAST dürfte daher diesbezüglich ausfallen.

  • :klugschei Das Ausfüllen eines Formulars ist keine Rechtsberatung. Das ist lediglich eine Hilfestellung, wofür die RAST durchaus in Anspruch genommen werden kann. Diese Art der Unterstützung ist bei uns usus. Man guckt eben, was wo eingetragen werden muss, fragt die einzelnen Punkte konkret ab und schreibt die Antworten in die dafür vorgesehenen Felder. Dabei findet keinerlei (!) Rechtsberatung statt.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • :klugschei Das Ausfüllen eines Formulars ist keine Rechtsberatung. Das ist lediglich eine Hilfestellung, wofür die RAST durchaus in Anspruch genommen werden kann. Diese Art der Unterstützung ist bei uns usus. Man guckt eben, was wo eingetragen werden muss, fragt die einzelnen Punkte konkret ab und schreibt die Antworten in die dafür vorgesehenen Felder. Dabei findet keinerlei (!) Rechtsberatung statt.



    Da müsst ihr ja viel Zeit haben bei euch. Also wenn ich hier anfangen würde, mit den Leuten den Insolvenzantrag inkl. Anlagen (ca. 30 Seiten) auszufüllen, würde ich meine Arbeit nicht mehr schaffen. Wenn ihr so viel Zeit habt bzw. eure Pensen für die RAST so hoch sind, dass ihr das leisten könnt, ist das echt toll, aber bei mir leider so nicht machbar.

  • :klugschei Das Ausfüllen eines Formulars ist keine Rechtsberatung. Das ist lediglich eine Hilfestellung, wofür die RAST durchaus in Anspruch genommen werden kann. Diese Art der Unterstützung ist bei uns usus. Man guckt eben, was wo eingetragen werden muss, fragt die einzelnen Punkte konkret ab und schreibt die Antworten in die dafür vorgesehenen Felder. Dabei findet keinerlei (!) Rechtsberatung statt.



    Die Beratungshilfe ist aber auch keine Lebenshilfe, worunter die Hilfe beim Ausfüllen des Inso-Formulars fallen würde.

  • Der nächste springende Punkt ist:

    1. Es liegt kein rechtliches Problem vor.

    2. Beratungshilfe für Antragsverfahren sind mutwillig im Sinne des BerHG.


    Demnächst kommt Jemand und sagt er will BerH, damit der Steuerrechtsanwalt seine Steuererklärung macht. Oder es kommt Jemand und sagt, dass er einen Sozialrechtsanwalt haben möchte, damit er für den Fall aller Fälle einen top gestellten Antrag auf ALG II einreicht.

    Merkt Ihr was? ;)

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