Anwendbarkeit von § 1618 BGB analog, wenn Sohn Mädchenname der Mutter annehmen will

  • Die allein sorgeberechtigte Mutter will nach Scheidung ihren Mädchennamen wieder annehmen. Der Sohn (bislang mit Nachnamen des Vaters) möchte auch den Nachnamen der Mutter tragen. Es besteht kein Kontakt zum Vater, das Kind hat psychische Probleme mit dem Umfeld und dem ausländischen Namen.
    Bislang war ich der Ansicht, dass dieses Verfahren analog § 1618 BGB zu behandeln sei, bin aufgrund eines anders gelagerten Falls wg. der analogen Anwendbarkeit verunsichert.
    Wer kann mir eine Hilfestellung geben?
    PS: Den Vornamen will das Kind auch ändern. M.E. geht dies nur auf dem Verwaltungswege.

  • M.E. ist keine analoge Anwendung des § 1618 BGB möglich, da es für diese Fälle andere Verfahren (im Verwaltungswege) gibt. Eien Regelungslücke, die eine Analogie ermöglichen würde, ist daher nicht erkennbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • dem ist zuzustimmen, es geht nur auf öffentlicht-rechtlichem Wege
    lies dir mal diese Entscheidung durch:

    BVerwG 6. Senat
    20. März 2002
    6 C 10/01
    NK: NamÄndG § 3 Abs 1, BGB § 1355 Abs 5, BGB § 1617c, BGB § 1618, BGB § 1617a, BGB § 1617b, GG Art 6 Abs 2
    Titelzeile
    (Namensänderung in "Scheidungshalbwaisenfällen"; Vermutung des Kindeswohls)
    Leitsatz
    1. Ist die Ehe der Eltern eines minderjährigen Kindes, das den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhalten hat, geschieden worden und hat der nicht erneut verheiratete allein sorgeberechtigte Elternteil wieder seinen Geburtsnamen angenommen, so ist auch nach In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die Änderung des Geburtsnamens des Kindes ("Scheidungshalbwaise") auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage möglich (wie Urteil vom 20. Februar 2002 - BVerwG 6 C 18.01 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
    2. Willigen der nicht sorgeberechtigte Elternteil und, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat, das Kind in die Namensänderung ein, so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht.

  • An Punkt 2. (Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils) könnten die Antragsteller aus #1 scheitern ...
    Es besteht ja kein Kontakt zum Vater.


    Es ist in diesen immer die Tendenz zu beobachten, sich den § 1618 BGB als bequeme Krücke zu wünschen, wenn die Namensänderung damit vermeintlich einfach erreichbar wäre.

    Das ist aber nicht Aufgabe des § 1618 BGB. Diese Vorschrift hat einen ganz konkreten Anwendungsbereich (Namensänderung wegen Wiederheirat) und alles andere ist anders zu lösen. So ist der Wille des Gesetzgebers!

    Ich kann im GB-Verfahren auch nicht einfach Vorschriften aus der ZPO anwenden, weil die vielleicht in dem Moment "günstiger" wären.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf

    Ich habe nur darauf hingewiesen, dass kein Kontakt besteht.
    Mehr nicht.

    Den BGB § 1618 will ich in meinen Akten gar nicht sehen.
    Meist ist das doch nur die Fortsetzung des Scheidungskrieges auf dem Rücken der Kinder.
    Ich habe noch nie die Einwilligung ersetzen können. Ein Kindeswohlerfordernis gab es nicht.

    Wenn vorliegend die Möglichkeiten bestehen, Änderungen von Vor- und Familiennamen über die Verwaltungswege zu erreichen - bitte. Ich habe keine Einwände.

    Ich wende auch nicht GBO§§ an, wenn ich im C-Verfahren bin ;)

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Dies betrifft nur die Folgen einer erneuten Umbenennung, was die Zustimmung des Kindes angeht. Es steht in keinerlei Zusammenhang mit einer vom Gericht zu ersetzenden Zustimmung eines Elternteils. Und der Link verweist im Übrigen auf eine ganz andere Entscheidung (vom OLG Hamm).

    Warum willst du bloß immer mit aller Macht - wie etwa bei den Kosten eines Ergänzungspflegers (an einen Dritten) - etwas erreichen, was aus dem Gesetz so nicht hervorgeht ? Entscheidend ist das, was das Gesetz hergibt, und nicht da, was wir selber für sinnvoll erachten. Wenn letzteres möglich wäre, würde ich so manches anders machen, so z.B. nicht so viele Pfleger bestellen.

  • @ Sonea:

    :einermein


    zu Andy.K:

    :zustimm:

    Für den falschen Link kann allerdings Wobder wohl nichts. Hier liefert wohl die automatische Dejure-Verlinkung den falschen Link.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann hat die Verwaltungsbehörde wohl ein Zuständigkeitsproblem; sie fühlt sich jedenfalls nicht zuständig.
    Vorerst vielen Dank für die Kommentare!

  • Dies betrifft nur die Folgen einer erneuten Umbenennung, was die Zustimmung des Kindes angeht. Es steht in keinerlei Zusammenhang mit einer vom Gericht zu ersetzenden Zustimmung eines Elternteils. Und der Link verweist im Übrigen auf eine ganz andere Entscheidung (vom OLG Hamm).

    Warum willst du bloß immer mit aller Macht - wie etwa bei den Kosten eines Ergänzungspflegers (an einen Dritten) - etwas erreichen, was aus dem Gesetz so nicht hervorgeht ? Entscheidend ist das, was das Gesetz hergibt, und nicht da, was wir selber für sinnvoll erachten. Wenn letzteres möglich wäre, würde ich so manches anders machen, so z.B. nicht so viele Pfleger bestellen.



    Nun, wenn ich persönlich angegriffen werde, sehe ich es, zumindest hier, als sachgerecht an, mich auf selbige Ebene zu begeben. Nur so, meine ich, kann ich davon ausgehen, dass mein Gesprächspartner mich auch versteht. (Ich reagiere allergisch, wenn man mir vorwirft, Ziele zu verfolgen und Rechtsauffassungen zu vertreten, die nicht (ansatzweise) vom Gesetz gedeckt sind. Vor allem dann, wenn ich ich bisher meine Auffassung noch gar nicht dargetan habe und dies von jmd. behauptet wird, der selbst keinen Schimmer vom Problem hat. Dazu gleich mehr.)

    Augenscheinlich hast du nicht ansatzweise das Problem überhaupt verstanden. Sachargumente finde ich keine und das was angedeutet ist, ist auch noch schlicht falsch.

    Die Ausgangsfrage beschäftigt sich damit, ob die Kindesmutter, welche nach der Ehescheidung ihren Geburtsnamen wieder annimmt, eine Änderung des Namens des Kindes herbeiführen kann, wenn das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen führt. Der Threadersteller hielt dies in Anwendung des § 1618 BGB analog für möglich.

    Ich habe als weiteren, bisher nicht vorgetragen Diskussionspunkt, eine Entscheidung des OLG DD angeführt, wonach dies möglich ist. Wenn man sich die Entscheidung durchliest, erkennt man, dass hierzu nach Auffassung des OLG DD die Erklärung der Kindesmutter für sich und ggf. entsprechend der Altersstufen des Kindes, als gesetzlicher Vertreter des Kindes gg.über dem Standesbeamten genügt, § 1617c BGB. Das Kind trägt sodann den Geburtsnamen der Mutter.

    Damit ist der gewünschte Erfolg erreicht und der hierzu notwendige Weg aufgezeigt. Weder in meinen post, noch in der zitierten Entscheidung ist auch nur mit einem Wort die Rede davon, dass hierzu eine Entscheidung des FamG nach § 1618 BGB erforderlich ist.

    Zu Abs. 1. S.1: Wie aus dem vorstehenden ersichtlich, beschäftigt sich die Entscheidung gerade nicht nur Folgen einer erneuten Umbenennung, welche auch immer dies sein sollen, ist nicht dargetan.

    ZU 1.S.2: Entweder hast du S. 1 geschrieben, ohne die Entscheidung überhaupt gelesen zu haben oder aber dir ist nicht bekannt, dass (einfache) Nutzer hinsichtlich Verlinkung von Entscheidungen keinen Einfluss haben. Beides zeugt nicht von Kompetenz. Mein Zitat ist jedenfalls korrekt wiedergegeben.

    Zu. Abs. 2: Außer unsubtantiierten Behauptungen und persönlichen Angriffen ist rein gar nichts zur Sache dargetan.

    Wie man aus

    "Wie sieht es mit §§ 1618 S. 6, 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB aus, mal in den Raum werf, vgl. OLG Dresden, 12.04.2000, 15 W 0361/00 ? "


    schlussfolgern kann, dass ich die Auffassung teile, bleibt wohl dein Geheimnis, mein Leseverständnis, welches bereits in der Grundschule recht ausführlich behandelt wurde, lässt dies nicht zu. Augenscheinlich wird nur auf eine Entscheidung und die dort benannten Rechtsgrundlagen verwiesen, nicht mehr und nicht weniger. Dies kann man bereits an der gewählten Satzform, nämlich als Frage erkennen, aber gut, ich lasse das mal.

    Zum Ausgangsfall noch ein paar Worte (an alle anderen).

    Die Entscheidung des BVerwG ist zweitrangig. Maßgebend und vorranging ist allein die Auffassung der ordentlichen Gerichte. Das BVerwG hat zwar entschieden, dass § 1617c BGB im Ausgangsfall nicht anwendbar ist und damit § 3 NÄG Anwendung findet, jedoch ist dies unerheblich, wenn die ordentlichen Gerichte, im Streitfall, den Standesbeamten angewiesen haben, nach § 1617c BGB die Eintragung vorzunehmen. Zum Verfahren nach § 3 NÄG kommt es nämlich dann gar nicht mehr, sodass die Auffassung der VerwG nicht zum tragen kommt.

    Allerdings hat auch die höchste ordentliche Gerichtsbarkeit zwischenzeitlich entschieden, dass im Ausgangsfall kein Anschluss des Kindes möglich ist, sodass nur noch § 3 NÄG bleibt, vgl. BGH, 14.01.2004, XII ZB 30/02. Es ist nicht davon auszugehen, dass die obergerichtliche Rspr. dem künftig nicht folgt, vgl. OLG Frankfurt, 07.03.2005, 20 W 374/04. (Ich wollte dies nicht gleich "verraten", weil die Diskussion grad so spannend war. :D)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

    Einmal editiert, zuletzt von Wobder (25. November 2010 um 13:21)

  • Wobder: Ich wollte dich nicht persönlich angehen, insoweit habe ich mich vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt, genauso wie du dein Anliegen nicht ganz unmissverständlich in den Raum geworfen hast:

    "Wie sieht es mit §§ 1618 S. 6, 1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB aus, mal in den Raum werf"

    und das in einem Thread, der sich "Anwendbarkeit von § 1618 BGB analog" nennt.

    Da muss man doch zwangsläufig denken (Befürwortung des § 1618 BGB analog), dass hier irgendeine gerichtliche Tätigkeit damit verbunden sein soll. Und dass das nicht der Fall sein kann, wurde ja in den Beiträgen davor schon klar festgestellt, sodass dein Beitrag dann doch zwangsläufig zu der Vermutung führen musste, dass du das anders siehst. Erst nach deiner Aufklärung konnte man ja eindeutig sehen, dass du auf etwas ganz anderes hinzielst.

    Wenn wir uns im Prinzip alle einig sind, dass in diesem speziellen Fall das Familiengericht nichts wie im Falle des § 1618 (Ersetzung der Einwilligung) zu veranlassen hat, besteht ja auch keinerlei Grund für Aufregung.

    Was die falsche Verlinkung angeht, ist die Sache ja nun auch geklärt - sorry, dass ich das nicht gleich so gesehen habe, theoretisch sind aber auch eigene manuelle Verlinkungen denkbar. Und der Satz "Der Link verweist im Übrigen auf eine ganz andere Entscheidung (vom OLG Hamm)." hat doch nicht das geringste mit Kritik oder sonstwas zu tun, er ist eine ganz einfache Feststellung ohne jegliche Schuldzuweisung, also was soll die Aufregung da überhaupt ?


    Lassen wird die ganze Sache auf sich beruhen und kehren wir wieder zur Sachlichkeit und unseren Aufgaben zurück.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!